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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen vom 5. August 1994 (SächsGVBl. S. 1525), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 388) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
(SächsSparkWVO)

Vom 5. August 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. September 2003

Aufgrund von § 11 Abs. 4 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

Erster Abschnitt 
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

§ 1
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der Sparkasse besitzen.

(2) Nicht wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.2

§ 2
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und zum Mitglied des Personalrats der Sparkasse wählbar sind.

(2) Nicht wählbar sind Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.

Zweiter Abschnitt 
Regelmäßige Wahlen

§ 3
Wahlvorstand

(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.

(2) Besteht bei der Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellt der Vorstand der Sparkasse den Wahlvorstand, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluß der Wahlhandlung bekannt.

(4) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung durch. 2Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.

(5) 1Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand der Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 4
Bekanntmachungen des Wahlvorstands

(1) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind an einer geeigneten Stelle in der Hauptstelle der Sparkasse und ihren Zweigstellen mit Beschäftigten auszuhängen. 2Vom Aushang der Bekanntmachungen in Zweigstellen kann abgesehen werden, wenn jedem bei der Zweigstelle Beschäftigten eine Abschrift des Wahlausschreibens ausgehändigt wird.

(2) Für den Beginn von Fristen ist die Bekanntmachung in der Hauptstelle maßgebend.

§ 5
Ort und Zeit der Wahl

1Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. 2Er hat dabei auf die Belange der Sparkasse und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.

§ 6
Wählerverzeichnis

(1) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. 2Er hat dieses Verzeichnis bis zum Abschluß der Wahlhandlung auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.

(2) 1Das Wählerverzeichnis kann in Form einer Wählerliste, einer Wählerkartei oder im automatisierten Verfahren geführt werden. 2Wählerlisten müssen gebunden oder geheftet sein. 3Bei Wählerkarteien müssen die Behälter, in denen die Karten aufbewahrt werden, verschließbar und mit einer Vorrichtung versehen sein, die jede einzelne Karte festhält und die unberechtigte Entnahme oder Einfügung von Karten unmöglich macht.

(3) 1Das Wählerverzeichnis muß folgende Angaben enthalten:

1.
Laufende Nummer;
2.
Vor- und Familiennamen;
3.
Vermerk über die Stimmabgabe;
4.
Bemerkungen.

2Wenn die Wahlhandlung gleichzeitig bei verschiedenen Stellen stattfinden soll, muß sich aus dem Wählerverzeichnis ergeben, bei welcher Stelle der einzelne Beschäftigte wählen kann. 3In Spalte 4 dürfen Bemerkungen, die sich auf die Änderung des Wählerverzeichnisses beziehen, nur vom Beginn der Auflegungsfrist an eingetragen werden. 4Die Bemerkungen sind mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Beschäftigten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Beschäftigten, zu versehen. 5Bei einem Wegfall der Wahlberechtigung darf der Grund nur durch Anführung der Rechtsgrundlage vermerkt werden.

(4) 1Das Wählerverzeichnis ist mindestens vom zwölften Arbeitstag bis zum zweiten Arbeitstag vor dem Wahltag in der Hauptstelle und in den Zweigstellen mit Beschäftigten während der Dienststunden zur Einsicht der Beschäftigten aufzulegen. 2Von der Auflegung des Wählerverzeichnisses in Zweigstellen kann abgesehen werden, wenn die bei der Zweigstelle beschäftigten Wahlberechtigten eine schriftliche Mitteilung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten. 3Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auflegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. 4Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen nach Absatz 3 Satz 3 bis 5 im Klartext gelesen werden können. 5Das Datensichtgerät darf nur von einem verantwortlichen Beschäftigten der Sparkasse bedient werden.

(5) Jeder Beschäftigte kann innerhalb der Auflegungsfrist beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(6) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, und dem durch den Einspruch Betroffenen unverzüglich, spätestens am Arbeitstag vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 7
Wahlausschreiben

(1) 1Der Wahlvorstand erläßt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. 2Es soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden.

(2) Das Wahlaussschreiben muß folgende Angaben enthalten:

1.
Den Ort und den Tag seines Erlasses;
2.
den Ort, den Tag und die Zeit der Wahl; im Falle einer abweichenden Festlegung der Abstimmungszeit bei der Hauptstelle und den Zweigstellen auch die für die einzelnen Stellen geltenden besonderen Abstimmungszeiten;
3.
die Zahl der zu wählenden Vertreter der Beschäftigten;
4.
wo und wann das Wählerverzeichnis oder Abschriften des Wählerverzeichnisses, das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe, das Sächsische Personalvertretungsgesetz, diese Verordnung und die Satzung der Sparkasse zur Einsichtnahme aufliegen;
5.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
6.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einspruchsfrist sind anzugeben;
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist sind anzugeben;
8.
einen Hinweis auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge;
9.
den Hinweis, daß nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß bei Verhältniswahl nur gewählt werden kann, wer in einen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgenommen ist;
10.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
11.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl im Fall der Verhinderung und gegebenenfalls auf deren Anordnung in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1;
12.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.

(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit dem Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.3

§ 8
Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname und die Funktionsbezeichnung anzugeben. 3Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. 4Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 5Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. 6Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. 7Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.

(3) 1Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten. 2Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 3Die Namen sind in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen.

(4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Falle der Verhinderung vertritt. 2Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt. 3Er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. 4Mitglieder des Wahlvorstands können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein.

(5) Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden.

(6) 1Der Vorsitzende des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle des Satzes 4 und des § 9 Abs. 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. 3Etwaige Mängel hat der Vorsitzende des Wahlvorstands dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens am Arbeitstag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, unter Rückgabe des Wahlvorschlags mitzuteilen. 4Dabei hat er ihn aufzufordern, die Mängel unverzüglich zu beheben. 5Der berichtigte Wahlvorschlag muß spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist wieder eingereicht sein.

(7) 1Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden und enthalten diese zusammen nicht mindestens so viele Bewerber, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind, so fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. 2Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. 3Ein Ergänzungsvorschlag muß vom Vetreter des zu ergänzenden Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sein; die übrigen Unterzeichner sollen mit den Unterzeichnern des zu ergänzenden Wahlvorschlags identisch sein.

§ 9
Beschlußfassung über die Wahlvorschläge

(1) 1Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge, insbesondere

1.
die Einhaltung der Einreichungsfrist,
2.
die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung; bei Ergänzung von Wahlvorschlägen auch die Unterzeichnung des Ergänzungsvorschlags durch den Vertreter des Wahlvorschlags oder seinen Stellvertreter,
3.
die Angabe einer Reihenfolge sowie das Vorliegen der Zustimmungserklärungen,
4.
die Einhaltung des Verbots der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten und der Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge,
5.
die Einhaltung des Verbots von Stimmenhäufungsvorschlägen im Wahlvorschlag.

2Die Prüfung ist spätestens unmittelbar nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist nach § 8 Abs. 6 vorzunehmen. 3Sind weitere Wahlvorschläge innerhalb der Nachfrist nach § 8 Abs. 7 eingereicht worden, so ist der Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist für diese Wahlvorschläge für alle Wahlvorschläge maßgebend. 4Sind während der Nachfrist keine Wahlvorschläge eingereicht worden, so sind die Wahlvorschläge unmittelbar nach Ablauf der Nachfrist zu prüfen.

(2) 1In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,

1.
die so unvollständig bezeichnet sind, daß Zweifel über ihre Person bestehen können,
2.
deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung vorgelegt worden ist,
3.
die offensichtlich nicht wählbar sind.

2Stimmenhäufungsvorschläge sind zu streichen.

(3) 1Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung in mehreren Wahlvorschlägen für diese Wahl benannt worden sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. 2Gibt ein Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) 1Hat ein Wahlberechtigter mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ist er vom Wahlvorstand schriftlich aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. 2Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.

(5) 1Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,

1.
die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
2.
die eine Bedingung enthalten,
3.
die nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind,
4.
die die Reihenfolge der Bewerber nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
5.
die im Falle des Absatzes 4 nicht rechtzeitig oder ohne Behebung des Mangels wieder eingereicht worden sind.

2Ergänzungsvorschläge sind als ungültig zurückzuweisen, wenn sie nicht vom Vertreter des Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sind.

(6) 1Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. 2Ist ein Wahlvorschlag berichtigt oder ergänzt worden, so ist der Zeitpunkt, zu dem der berichtigte Wahlvorschlag oder der Ergänzungsvorschlag eingegangen ist, maßgebend. 3Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.

(7) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, sind die getroffenen Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlags sowie dem betroffenen Bewerber unverzüglich gegen Unterschrift zu eröffnen oder sonst zuzustellen.

§ 10
Öffentliche Bekanntmachung
der Wahlvorschläge bei Verhältniswahl

(1) 1Unverzüglich nach der Beschlußfassung über die Wahlvorschläge, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, gibt der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Wahlhandlung bekannt. 2Die Wahlvorschläge sind in der Bekanntmachung in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern aufzuführen. 3Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben. 4Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgegeben.

(2) 1In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 hinzuweisen. 2Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen und nur solche Bewerber wählen darf, die in einen der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind.

§ 11
Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

(1) 1Ist kein Wahlvorschlag eingegangen, gibt dies der Wahlvorstand nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich bekannt. 2Ist kein gültiger oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach der Beschlußfassung über den Wahlvorschlag, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, den gültigen Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, bekannt. 3§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet. 2Außerdem ist auf die Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 sowie darauf hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen darf.

§ 12
Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) 1Das Wahlrecht wird durch persönliche Abgabe eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlumschlag oder durch Briefwahl ausgeübt. 2Für die Beschäftigten von Zweigstellen, die räumlich weit von der Hauptstelle der Sparkasse entfernt liegen, soll der Wahlvorstand die Wahlhandlung an diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. 3Briefwahl kann auch für Beschäftigte angeordnet werden, deren Arbeitszeit außerhalb der Wahlzeit liegt.

(3) 1Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. 2Findet Verhältniswahl statt, so kann der Wähler Bewerber von anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). 3Findet Mehrheitswahl statt, so kann der Wähler jedem Bewerber nur eine Stimme geben. 4Er ist an die vorgeschlagenen Bewerber nicht gebunden.

(4) 1Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

1.
Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
2.
Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Zahlen „2“ oder „3“ hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

2Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind.

(5) 1Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, daß er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,

1.
auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise,
2.
auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens

als gewählt kennzeichnet.

2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Stimmzettel vorgedruckte Namen enthält.

§ 13
Stimmzettel und Wahlumschläge

(1) 1Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. 2Für ihre Herstellung hat der Wahlvorstand zu sorgen. 3Die Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4Sie dürfen keine besonderen Merkmale (Zeichen, Falten, Flecken, Risse und dergleichen) aufweisen und müssen den Namen der Sparkasse enthalten. 5Der Wahlvorstand kann bestimmen, daß den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe die Stimmzettel bereits vor dem Wahltag ausgehändigt werden. 6Auch in diesem Fall sind Stimmzettel im Wahlraum bereitzuhalten.

(2) 1Bei Verhältniswahl sind die Stimmzettel als Einzelstimmzettel für jeden Wahlvorschlag herzustellen. 2Sind die Einzelstimmzettel nur durch Perforation getrennt, so sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern anzuordnen. 3Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben.

4Die Stimmzettel müssen die Ordnungsnummer und die Bewerber in der vorgeschlagenen Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Funktionsbezeichnung sowie mehrere freie Zeilen enthalten. 5Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten,

1.
wieviele Stimmen jeder Wähler abgeben kann,
2.
daß die Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz, durch Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind,
3.
daß der Wähler Bewerber anderer Wahlvorschläge übernehmen (panaschieren) kann,
4.
daß der Wähler einem Bewerber innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen durch Beifügen einer Zahl bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) kann,
5.
daß Personen, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind, nicht gewählt werden können.

(3) 1Findet Mehrheitswahl statt und ist ein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stimmzettel so viele freie Zeilen enthalten müssen, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. 2Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten,

1.
daß der Wähler nur einen Stimmzettel abgeben kann,
2.
wieviele Stimmen jeder Wähler abgeben kann,
3.
daß jedem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann,
4.
daß der Wähler an die vorgeschlagenen Bewerber nicht gebunden ist,
5.
daß
a)
die vorgedruckten Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz zu bezeichnen sind und
b)
Namen anderer wählbarer Beschäftigter, die gewählt werden, unter unzweifelhafter Bezeichnung ihrer Person einzufügen sind.

(4) 1Findet Mehrheitswahl ohne vorgeschlagene Bewerber statt, haben die Stimmzettel so viele freie Zeilen zu enthalten, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. 2Die Zeilen sind mit Ordnungsnummern zu versehen. 3Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchst. b gilt entsprechend.

(5) 1Die Wahlumschläge sind vom Wahlvorstand bereitzustellen (amtlicher Wahlumschlag). 2Sie müssen undurchsichtig sein. 3Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 14
Wahlhandlung

(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. 2Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.

(2) 1Ein Wähler, der durch ein körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 5Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(3) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. 2Sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.

(4) 1Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, prüft der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Wahlumschläge beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag. 3Nichtamtliche Wahlumschläge und Wahlumschläge, die mit einem Kennzeichen versehen sind oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthalten, sind zurückzuweisen. 4Im anderen Falle wirft der Wahlberechtigte oder mit dessen Zustimmung der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Wahlumschläge beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag sofort ungeöffnet in die Wahlurne. 5Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahlhandlung festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln unmöglich ist. 2Bei der Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.

(6) 1Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.

(7) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung erheben, entscheidet der Wahlvorstand.

(8) Der Wahlraum muß allen Beschäftigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich sein.

§ 15
Briefwahl

(1) 1Wahlberechtigten, für die Briefwahl angeordnet ist, hat der Wahlvorstand

1.
die Stimmzettel und den Wahlumschlag,
2.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, sowie
3.
einen Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Briefwahl“ trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Der Wahlbriefumschlag ist vom Wahlvorstand freizumachen, es sei denn, daß nach den Umständen eine Rücksendung mit der Post offensichtlich nicht in Betracht kommt. 3Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, sind diese Unterlagen auf ihr Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden. 4Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl und auf Antrag auch einen Abdruck des Wahlausschreibens und der etwa ergangenen Ergänzungen und Berichtigungen aushändigen oder übersenden. 5Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) 1Im Falle der Briefwahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, daß er im verschlossenen Wahlbriefumschlag den unverschlossenen Wahlumschlag, der den gemäß § 12 Abs. 4 oder 5 ausgefüllten Stimmzettel enthält, sowie die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannte, mit Datum und Unterschrift des Wählers versehene Erklärung so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands oder im Falle seiner Verhinderung einem von ihm bestimmten Mitglied des Wahlvorstands übergibt, daß er bei diesem spätestens bei Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit vorliegt. 2Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

(3) 1Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlbriefe bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluß zu halten. 2Vor Abschluß der Wahlhandlung prüft er die eingegangenen Wahlbriefe. 3Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet werden. 4Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

1.
er nicht bis zum Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgelegten Zeit eingegangen ist,
2.
er unverschlossen eingegangen ist,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,
4.
der Wahlumschlag im Wahlbrief verschlossen ist,
5.
der Wahlumschlag als nicht amtlich erkennbar ist oder mit einem Kennzeichen versehen ist oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält,
6.
der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag gelegt ist,
7.
die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Erklärung nicht vorliegt oder vom Wähler oder der Person seines Vertrauens nicht unterschrieben ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 liegt eine Stimmabgabe nicht vor.

(5) 1Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern und im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlags samt ihrem Inhalt verpackt und versiegelt als Anlagen der Wahlniederschrift beizufügen. 2Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlags zu vernichten. 3Ist die Wahl angefochten, so sind sie nach rechtskräftigem Abschluß des Wahlanfechtungsverfahrens zu vernichten.

(6) Nach der Prüfung eines jeden Wahlbriefes wirft, wenn der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden mußte, der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

§ 16
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) 1Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand nach Beendigung der Wahlhandlung und nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurne unverzüglich ermittelt. 2Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der Wahlvorstand die Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrechen. 3Dabei sind die Wahlunterlagen unter Verschluß zu nehmen.

(2) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. 3Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern. 5Ist bei verschiedenen Stellen gewählt worden und ist wegen der geringen Zahl der Wahlberechtigten einzelner Stellen das Wahlgeheimnis gefährdet, so hat der Wahlvorstand anzuordnen, daß der Inhalt der hierbei verwendeten Wahlurnen nach Zählung der Wahlumschläge und der Abstimmungsvermerke mit dem Inhalt der bei der allgemeinen Wahlhandlung verwendeten Wahlurnen vermischt wird.

(3) Nach der Zählung der Wahlumschläge und der Abstimmungsvermerke entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.

(4) Der Wahlvorstand stellt die Zahl

1.
der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
2.
der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
3.
der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen und
4.
der bei Verhältniswahl auf alle Bewerber eines jeden Wahlvorschlags entfallenen gültigen Stimmen

fest.

(5) 1Über Stimmzettel und Stimmen, die zu Zweifeln über ihre Gültigkeit Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand. 2Wahlumschläge und Stimmzettel, über die der Wahlvorstand Beschluß fassen mußte, sind der Wahlniederschrift anzuschließen. 3Dies gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt werden.

(6) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muß den Beschäftigten zugänglich sein.

§ 17
Ungültige Stimmzettel

(1) 1Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden sind,
2.
die in einem gekennzeichneten Wahlumschlag abgegeben worden sind,
3.
die sich in einem Wahlumschlag befinden, der beleidigende Bemerkungen über Bewerber, Dritte oder Behörden enthält,
4.
die nicht als amtlich erkennbar sind,
5.
die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,
6.
die beleidigende Bemerkungen über Bewerber, Dritte oder Behörden enthalten.

2Die auf ungültigen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden weder als gültige noch als ungültige Stimmen gezählt.

(2) 1Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. 2Stimmen nicht alle im Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel miteinander überein, gilt folgendes:

1.
Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen;
2.
von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten;
3.
nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten als der Wähler hat; andernfalls sind sie von der Wertung ausgeschlossen.

3Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerbern vom Wähler eingetragen sind oder wenn er im ganzen gekennzeichnet ist. 4Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ungültiger Stimmzettel.

§ 18
Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen,

1.
bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden,
2.
die für Personen abgegeben worden sind, deren Name nicht lesbar oder nicht unzweifelhaft erkennbar ist, oder denen gegenüber eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist.

(2) Bei Verhältniswahl sind auch Stimmen ungültig,

1.
die für Personen abgegeben worden sind, die auf keinem öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind,
2.
die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung über die zulässige Häufungszahl hinaus zugewendet wurden,
3.
wenn bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar ist.

(3) 1Bei Mehrheitswahl sind auch Stimmen ungültig, die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet wurden. 2In diesem Falle bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig.

§ 19
Streichung überzähliger Stimmen

(1) 1Stehen bei Verhältniswahl nach Streichung ungültiger Stimmen mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber zu wählen sind, so werden die über die zulässige Zahl hinaus abgegebenen Stimmen gestrichen. 2Dabei sind in der Reihenfolge von hinten die Einzelstimmen und sodann die Stimmenhäufungen der Bewerber, die zwei Stimmen erhalten haben, und sodann erforderlichenfalls deren verbleibende Einzelstimme solange in der Reihenfolge von hinten zu streichen, bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. 3Entfällt auf die dann verbleibenden Bewerber mit je drei Stimmen noch eine zu hohe Gesamtstimmenzahl oder sind von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft, daß die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist, so sind zunächst in der Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern, dann zu streichen und erforderlichenfalls auch Einzelstimmen zu streichen.

(2) 1Stehen bei Mehrheitswahl nach Streichung ungültiger Stimmen mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber zu wählen sind, so werden die über die zulässige Zahl hinaus abgegebenen Stimmen gestrichen. 2Dabei werden zunächst die für vorgedruckte Bewerber abgegebenen Stimmen und dann die für handschriftlich eingetragene Bewerber abgegebenen Stimmen jeweils in der Reihenfolge von hinten gestrichen.

§ 20
Verteilung der Sitze

(1) 1Bei Verhältniswahl werden die Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, daß diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen soviele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Bewerber zu wählen sind (d‘Hondt‘-sches System). 2Jeder Wahlvorschlag erhält soviele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. 3Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los. 4Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. 6Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzmitglieder ihres Wahlvorschlags festzustellen. 7Satz 5 gilt entsprechend.

(2) 1Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. 2Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) 1Als Stellvertreter sind die Ersatzmitglieder gewählt, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) 1Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach Absatz 1 festgestellten Reihenfolge nach. 2Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach Absatz 2 festgestellten Reihenfolge nach. 3Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.4

§ 21
Sitzungsniederschriften und Wahlniederschrift

(1) 1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über die Anlegung des Wählerverzeichnisses, über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, über die Zulassung oder Reihenfolge von Wahlvorschlägen oder über die Setzung einer Nachfrist entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden.

(2) 1Der Wahlvorstand fertigt eine Wahlniederschrift. 2Diese hat insbesondere zu enthalten:

1.
Die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands;
2.
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse;
3.
die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
4.
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Wahl;
5.
die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben;
6.
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe;
7.
die Zahl aller abgegebenen Stimmzettel;
8.
die Zahl der gültigen Stimmzettel;
9.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel;
10.
die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
11.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe;
12.
bei Verhältniswahl die Zahl der für jeden Wahlvorschlag und für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerber;
13.
bei Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen;
14.
die Namen der gewählten Bewerber sowie der Ersatzmitglieder und der Stellvertreter.

3Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22
Mitteilung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Vertreter der Beschäftigten Gewählten, die Ersatzmitglieder und die Stellvertreter unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.

(2) Der Wahlvorstand teilt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse unverzüglich das Ergebnis der Wahl durch Übersendung einer Abschrift der Wahlniederschrift mit.

(3) 1Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Die öffentliche Bekanntmachung hat zu enthalten:

1.
Die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
2.
die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben;
3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel;
4.
die Zahl der gültigen Stimmen;
5.
bei Verhältniswahl die auf die einzelnen Wahlvorschläge und ihre Bewerber entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Namen und der Reihenfolge der Gewählten und der Ersatzmitglieder sowie der Namen und der Reihenfolge der Stellvertreter;
6.
bei Mehrheitswahl die Namen und die Reihenfolge der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder mit den Zahlen der auf sie entfallenen gültigen Stimmen sowie die Namen und die Reihenfolge der Stellvertreter;
7.
eine Belehrung über die Möglichkeit der Wahlanfechtung innerhalb eines Monats mit Angabe des zuständigen Verwaltungsgerichts.

§ 23
Aufbewahrung und Vernichtung der Wahlunterlagen

(1) 1Die Niederschriften des Wahlvorstands mit den Anlagen sind vom Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. 2§ 15 Abs. 5 bleibt unberührt. 3Im Falle des § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Personalrats der Vorstand der Sparkasse.

(2) 1Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu vernichten. 2Gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen.

§ 24
Abschluß des Wahlverfahrens

Die Wahl ist mit Ablauf der Anfechtungsfrist, im Falle der Anfechtung mit dem rechtskräftigen Abschluß des Anfechtungsverfahrens durchgeführt.

Dritter Abschnitt 
Wahlen in besonderen Fällen

§ 25
Neubildung

(1) Die Personalräte von Sparkassen, die durch Neubildung vereinigt werden sollen, bestellen in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach der Genehmigung der Vereinigung mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.

(2) Besteht bei einer beteiligten Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellen die Vorstände der Sparkassen gemeinsam den Wahlvorstand.

(3) Die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen wählen in gemeinsamer Wahl die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der neu zu bildenden Sparkasse.

§ 26
Aufnahme

(1) 1Im Falle der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme bestellt der Personalrat der aufnehmenden Sparkasse unverzüglich nach der Genehmigung der Vereinigung mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte der aufnehmenden Sparkasse als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter. 2Wahlberechtigt sind Beschäftigte der aufgenommenen Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der aufgenommenen Sparkasse besessen hätten.

(2) Die Wahlhandlung findet nach der Vereinigung der Sparkassen statt.

§ 27
Wahlen bei neuerrichteten Sparkassen

(1) 1Der Verwaltungsrat einer nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von Vertretern der Beschäftigten aus dem Vorsitzenden (§ 10 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe) und weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe). 2Die Vertreter der Beschäftigten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Errichtung der Sparkasse für die restliche Amtszeit der weiteren Mitglieder zu wählen.

(2) Der Personalrat bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.5

§ 27a
Nachwahl bei Erhöhung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder

(1) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten, findet eine Nachwahl der zusätzlichen Vertreter der Beschäftigten für die restliche Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten statt.

(2) 1Die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung des zuständigen Organs über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. 2Der Vorstand der Sparkasse ist verpflichtet, den Personalrat über eine Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Scheidet ein zusätzlicher Vertreter der Beschäftigten vor Ablauf der Amtszeit aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach § 20 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge nach. 2Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach § 20 Abs. 2 festgestellten Reihenfolge nach. 3Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.6

Vierter Abschnitt 
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 28
Fristen

1Auf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193  BGB entsprechende Anwendung. 2Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

§ 29
(aufgehoben)7

§ 30
(aufgehoben)8

§ 31
Erstmalige Anwendung

1Diese Verordnung ist auf Wahlen, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht eingeleitet sind, auch dann anzuwenden, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann. 2In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen.

§ 32
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministers der Finanzen zur Bestätigung der Anordnung über die Wahlordnung für die Wahl von Dienstkräften der Sparkasse in den Verwaltungsrat vom 29. August 1990 in der Fassung vom 18. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 197) außer Kraft. 3§ 29 Abs. 1 bleibt unberührt.

Dresden, den 5. August 1994

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 52, S. 1525
    Fsn-Nr.: 62-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2003