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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 660)

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
(SächsPsychPbGAG)

Vom 13. Dezember 2016

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anerkennung

(1) Als psychosozialer Prozessbegleiter kann anerkannt werden, wer

1.
über die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen verfügt,
2.
in der Regel eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,
3.
über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und
4.
bei einer bewährten geeigneten Opferhilfeeinrichtung beschäftigt ist.

(2) Die Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter ist im Einzelfall auch ohne die Beschäftigung bei einer Opferhilfeeinrichtung zulässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die persönliche Qualifikation im Sinne von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren für den gesamten Anerkennungszeitraum sichergestellt ist.

(3) Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die zuständige Stelle über den späteren Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 zu unterrichten.

§ 2
Zuständigkeit

Zuständig für die Anerkennung nach § 1 und für die Anerkennung der Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist das Staatsministerium der Justiz.

§ 3
Antrag

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) 1Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. 2Die antragstellende Person hat bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.

§ 4
Befristung, Auflagen

(1) 1Die Anerkennung gilt für fünf Jahre. 2Eine auf Grund einer gerichtlichen Beiordnung bereits begonnene psychosoziale Prozessbegleitung bleibt hiervon unberührt. 3Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Einzelfällen verkürzt werden. 4Eine erneute Anerkennung ist auf Antrag möglich.

(2) 1Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 2Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden. 3Insbesondere kann der psychosoziale Prozessbegleiter beauflagt werden, Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass Anerkennungsvoraussetzungen nicht nachträglich entfallen sind.

§ 5
Länderübergreifende Anerkennung

Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich.

§ 6
Verzeichnis

Die für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt für den Freistaat Sachsen ein Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter, aus dem das nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung für die Beiordnung zuständige Gericht den psychosozialen Prozessbegleiter auswählen soll.

§ 7
Pflicht zur Verschwiegenheit

Der psychosoziale Prozessbegleiter hat vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten oder sonst im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände zu bewahren.

§ 8
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
abweichend von § 2 eine zuständige Stelle für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zu bestimmen und
2.
die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren und das Verfahren zu ihrer Anerkennung, auch länderübergreifend, sowie die Anforderungen an die regelmäßige Fortbildung im Sinne von § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu regeln.

§ 9
Übergangsregelung

Bis zum 31. Juli 2017 können Personen, die eine vom Freistaat Sachsen anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, vorläufig als psychosoziale Prozessbegleiter anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 10
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. 2§ 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2016

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 16, S. 660
    Fsn-Nr.: 311-17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017