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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER vom 19. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1362)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER

Vom 19. Oktober 2016

I.
Änderung der Förderrichtlinie LEADER

Die Förderrichtlinie LEADER vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 13), die durch die Richtlinie vom 10. Juli 2015 (SächsABl. S. 1088) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
Teil B Ziffer I Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
 
„e)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse gemäß Artikel 13 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 ist, sowie Anlagen und technische Einrichtungen zur Elektrizitätserzeugung, die durch das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) oder das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) begünstigt werden können, sind nicht förderfähig.“
2.
Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
„b)
Beihilferecht
 
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
 
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65),
 
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
 
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
 
Rahmenregelung der Bundesregierung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung für Vorhaben des Breitbandausbaus
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Transparenzpflichten
Jede nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro wird gemäß Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der genannten Verordnung veröffentlicht.
Beihilfehöchstintensitäten
Die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen Regelung dürfen nicht überschritten werden.“
3.
Teil B Ziffer I wird folgende Nummer 4 angefügt:
 
„4.
Anforderungen an den Geschäftsplan
Bei Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist ein Geschäftsplan vorzulegen. Dieser Geschäftsplan hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
 
1.
Erläuterung des Vorhabens und der Geschäftsidee,
 
2.
Beschreibung des Produkts beziehungsweise der Dienstleistung,
 
3.
Analyse des Marktes,
 
4.
Darstellung der Zielgruppe,
 
5.
Marketingstrategien,
 
6.
Chancen und Risiken,
 
7.
Personalplanung und Umsatzkalkulation,
 
8.
Investitionsbedarf und Finanzplanung,
 
9.
Darstellung der Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens über einen Betrachtungszeitraum von fünf Jahren.
Bei Unternehmensneugründungen bedarf es einer Stellungnahme einer zuständigen Kammer oder eines Fachverbandes zur Plausibilität des Geschäftsplanes.“
4.
Teil B Ziffer II Nummer 2.2.3 wird wie folgt gefasst:
 
„2.2.3
Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.“
5.
Teil B Ziffer II Nummer 2.4.3 wird wie folgt gefasst:
 
„2.4.3
Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.“
6.
Teil B Ziffer II Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.2.3
Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.“
7.
Teil B Ziffer II Nummer 3.4.3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.4.3
Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.“
8.
Teil B Ziffer II Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
 
„6.2
Förderkriterium für bauliche Investitionen
Zuwendungen für bauliche Investitionen dürfen nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt werden. Ist der Erwerb von Grundstücken Bestandteil des Vorhabens, hat der Nachweis der Eigentumsübertragung bis zur ersten Auszahlung zu erfolgen.
Ist eine Gebietskörperschaft oder Religionsgesellschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung ist, Eigentümerin eines Grundstückes, kann eine Förderung des Pächters auf der Grundlage eines Pachtvertrages erfolgen. Die Pachtzeit muss mindestens die für das Vorhaben erforderliche Dauer der Zweckbindungsfrist umfassen. Zudem muss das Recht zur ordentlichen Kündigung des Pachtvertrages für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen sein und eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Fördervorhaben vorliegen. Die Zweckbindungsfrist für das Vorhaben beginnt mit dem Datum des Endfestsetzungsbescheides.
Ebenso wird anstelle des Eigentumsnachweises eine unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anerkannt. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Begünstigte mit dem Flurbereinigungs-/Tauschplan das Eigentum der betreffenden Fläche erhalten wird.
Bei Straßen- und Wegebauvorhaben ist der Nachweis der dauerhaften rechtlichen Sicherung durch öffentliche Widmung sowie bei Leitungsnetzen und Beschilderungen der Nachweis der allgemeinen Verfügungsberechtigung ausreichend.“
9.
Teil C Ziffer III Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus den Haushalten der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Sachsen sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde.“
10.
Teil C Ziffer III Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
Mittel Dritter können zum Zeitpunkt der Bewilligung als Eigenmittel anerkannt werden, sofern der Dritte keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung der Maßnahme hat und keine Überfinanzierung vorliegt. Die den Eigenanteil überschreitenden Deckungsmittel reduzieren die Zuwendung. Bei Mitgliedsbeiträgen und -umlagen handelt es sich um Eigenmittel.“
11.
Teil C Ziffer III Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
„6.
Sofern für die Finanzierung eines Vorhabens öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden, dürfen diese nur auf den abzüglich der gewährten Zuwendung verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers bemessen werden. Beiträge der Pflichtigen werden als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers anerkannt. Soweit darüber hinaus Beiträge erhoben werden, sind diese von der Zuwendung abzusetzen.“
12.
Teil C Ziffer III Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
„7.
Nach- und Ergänzungsbewilligungen sind ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass bei Überschreitung der Gesamtausgaben keine Erhöhung der Zuwendung erfolgt. Auch sind Ergänzungen des Bewilligungsbescheides um weitere Vorhabenbestandteile nicht möglich.“
13.
Teil C Ziffer IV Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind Teilauszahlungen ausgeschlossen.“
14.
In Anlage 2 Nummer 2.4 Satz 3 werden die Wörter „so werden die förderfähigen Ausgaben um diese Beträge“ durch die Wörter „wird die Zuwendung anteilig“ ersetzt.
15.
Anlage 2 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
 
„4.1
Ist der Begünstigte aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, sowie von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Verpflichtung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.“
16.
Anlage 2 Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ durch die Wörter „§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei Aufträgen ab 5 000 Euro netto ist grundsätzlich von einer Binnenmarktrelevanz auszugehen. Dieser Wert erhöht sich bei Aufträgen nach der VOB auf 10 000 Euro netto sowie bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, auf 20 000 Euro netto.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aufträgen nach“ die Wörter „Nummer 4.2“ eingefügt.
17.
Anlage 2 Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „förmlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Verstößen“ werden die Wörter „gegen diese Vorschriften“ eingefügt.
 
b)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2013) 9527 vom 19. Dezember 2013 mit den ,Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind’, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.“
 
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt und nach dem Wort „wird“ werden die Wörter „in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen“ eingefügt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 45, S. 1362
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Oktober 2016

    Vorschrift außer Kraft seit:
    3. August 2023