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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 26. September 2016 (SächsGVBl. S. 481)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Vom 26. September 2016

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 29. August 2013 (SächsGVBl. S. 744) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), in der jeweils geltenden Fassung, sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden.“
bb)
In Satz 2 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt an der LUA. Diese erstellt für jeden Praktikanten einen Ausbildungsplan. In diesem sind die berufspraktischen Tätigkeiten zu beschreiben. Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Abschnitten:
1.
amtliche Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, und Erzeugnissen im Sinne des Weinrechts sowie Qualitätsmanagement in Laboratorien,
2.
amtliche Untersuchung und Beurteilung von Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie Qualitätsmanagement in Laboratorien,
3.
Hospitation von mindestens sechs Wochen bei einer oberen oder unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie Qualitätsmanagement in Behörden und Betrieben,
4.
berufspraktische Ausbildung von drei Monaten in einem Unternehmen der Herstellung, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen oder in einem Handelslaboratorium (Betriebspraktikum nach Maßgabe von Absatz 3a).
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann bestimmen, dass zusätzlich zu den in Satz 4 genannten Ausbildungsabschnitten die praktische Ausbildung für einen Zeitraum von höchstens einem Monat an einer sonstigen Behörde oder anderen geeigneten Einrichtungen erfolgt. In diesem Fall verkürzt sich die Dauer des Betriebspraktikums auf zwei Monate. Die jeweilige Ausbildungseinrichtung bescheinigt Dauer und Inhalt der ausgeübten Tätigkeiten.“
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl geeigneter Ausbildungsplätze als gesichert an, teilt er dies der LUA bis zum 31. Dezember des dem Beginn der berufspraktischen Ausbildung vorangehenden Jahres mit. In diesem Fall sind Betriebspraktika durchzuführen. Geeignet sind Ausbildungsplätze, deren Anforderungsprofil eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 3 Satz 5.“
d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)“ durch das Wort „Bundesurlaubsgesetzes“ ersetzt.
2.
In § 4 Absatz 8 Nummer 2 werden die Wörter „praktischen Prüfungen“ durch die Wörter „praktische Prüfung“ ersetzt.
3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Prüfungstermine
Die mündlichen Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts sollen einmal jährlich in der vorlesungsfreien Zeit, im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des vierten und achten Semesters stattfinden. Die praktische Prüfung, die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung des Dritten Prüfungsabschnitts sollen in der Regel im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden. Wird ein Betriebspraktikum oder ein Ausbildungsabschnitt nach § 3 Absatz 3 Satz 5 durchgeführt, können die Aufsichtsarbeiten abweichend von Satz 2 auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden. Die praktische Prüfung kann ausbildungsbegleitend durchgeführt werden. Die genauen Prüfungszeiträume werden recht-zeitig vor Beginn der Prüfungen bekannt gemacht.“
4.
§ 18 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
5.
Anlage 1 Abschnitt Leistungsnachweise für den Dritten Prüfungsabschnitt Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
je ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsabschnitte nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 4,“.
6.
Anlage 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „jeweils unterschiedlichen Ausbildungsbereichen für“ durch die Wörter „den Ausbildungsbereichen“ ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei ist mindestens eine Aufsichtsarbeit zu dem Ausbildungsbereich Lebensmittel zu stellen.“
7.
In Anlage 7 werden die Wörter „Praktische Prüfungen“ durch die Wörter „Praktische Prüfung“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.

Dresden, den 26. September 2016

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 11, S. 481
    Fsn-Nr.: 608

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2016