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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Abiturprüfung 2016

Vollzitat: VwV Abiturprüfung 2016 vom 28. April 2014 (MBl. SMK S. 100), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 28. Mai 2016 (MBl. SMK S. 175) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2016 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen
(VwV Abiturprüfung 2016)

Vom 28. April 2014

[Geändert durch Ziffer I der VwV vom 28. Mai 2016
(MBl. SMK S. 175)
mit Wirkung vom 8. Juli 2016]

I.
Allgemeine Festlegungen

1.
Grundlagen

Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfungen an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs erfolgen auf der Grundlage nachstehender Regelungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und der Kultusministerkonferenz:

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348),
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 372),
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Oberstufe und der Abiturprüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs ( SOGYA-VwV) vom 31. August 2012 (MBl. SMK S. 466), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Januar 2014 (MBl. SMK S. 4), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895),
Lehrpläne für das allgemeinbildende Gymnasium,
Einheitliche Prüfungsanforderungen (EPA) für die Fächer der Abiturprüfung laut Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1989,
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen – Fachbezogene Korrekturhinweise gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 OAVO – vom 2. Januar 2009 (MBl. SMK S. 4), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895),
Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung vom 31. Januar 2008,
Vereinbarung über das Latinum und das Graecum, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005,
Bildungsstandards im Fach Deutsch für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Oktober 2012,
Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Oktober 2012 und
Bildungsstandards für die fortgeführte Fremdsprache (Englisch/Französisch) für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Oktober 2012

in den jeweils geltenden Fassungen.

2.
Prüfungsinhalte und Anforderungen

Alle Lernbereiche des jeweiligen Lehrplans der gymnasialen Oberstufe enthalten mögliche Prüfungsinhalte. Hinsichtlich der Anforderungen in der Abiturprüfung wird darauf verwiesen, dass im Zuge der gymnasialen Qualitätsentwicklung den fachlichen Grundlagen eine besondere Bedeutung zukommt und dass bei den Prüfungsaufgaben auf transferierbares Wissen und problemlösendes Denken großes Gewicht gelegt wird.

3.
Arbeitszeiten

Den Prüfungsteilnehmern stehen in den schriftlichen Abiturprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:

Arbeitszeiten
Prüfungsfach Leistungskursfach Grundkursfach
Prüfungsfach Leistungskursfach Grundkursfach
Mathematik Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B:
300 Minuten,
davon Prüfungsteil A:
60 Minuten
Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B:
240 Minuten,
davon Prüfungsteil A:
60 Minuten
Deutsch
Sorbisch
Geschichte
Evangelische Religion
Katholische Religion
300 Minuten 240 Minuten
Geschichte bikulturell-bilingual 240 Minuten
Englisch
Französisch
Italienisch
Polnisch
Russisch
Spanisch
Tschechisch
für den praktischen Prüfungsteil zur mündlichen Sprachkompetenz im Rahmen einer Partnerprüfung bei zwei Prüfungsteilnehmern in der Regel 20 Minuten, bei drei Prüfungsteilnehmern in der Regel 25 Minuten;
270 Minuten für den schriftlichen Prüfungsteil
Griechisch
Latein
270 Minuten
Chemie
Physik
Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A, B und C:
270 Minuten,
davon Prüfungsteil A:
60 Minuten
Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A, B und C:
240 Minuten,
davon Prüfungsteil A:
60 Minuten
Biologie Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A, B und C:
240 Minuten,
davon Prüfungsteil A:
60 Minuten
Geographie
Gemeinschaftskunde/
Rechtserziehung/
Wirtschaft
240 Minuten
Kunst 300 Minuten
Musik 270 Minuten
zuzüglich 30 Minuten für den praktischen Prüfungsteil
Sport, Teil A (Sporttheorie) 240 Minuten

Den Prüfungsteilnehmern stehen in den Ergänzungsprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:

Arbeitszeiten Ergänzungsprüfungen
Fach Schriftlicher Prüfungsteil/Dauer Mündlicher Prüfungsteil/Dauer
  Schriftlicher Prüfungsteil Mündlicher Prüfungsteil
Latinum
Graecum
Hebraicum
180 Minuten 20 Minuten
4.
Zugelassene Hilfsmittel

Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.

In den schriftlichen Abiturprüfungen sind folgende Hilfsmittel zugelassen:

a)
In allen Prüfungsfächern:
 
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung
 
Prüfungsteilnehmer mit Migrationshintergrund, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können zusätzlich ein zweisprachiges Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.
b)
Im Fach Sorbisch:
 
Wörterbuch (Sorbisch-Deutsch/Deutsch-Sorbisch)
c)
Im schriftlichen Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen:
 
ein- und zweisprachige Wörterbücher (Fremdsprache-Deutsch/Deutsch-Fremdsprache)
 
Im praktischen Prüfungsteil sind keine Wörterbücher zugelassen.
d)
Im Fach Geschichte bikulturell-bilingual:
 
ein- und zweisprachige Wörterbücher (Französisch-Deutsch/Deutsch-Französisch)
 
Geschichtsatlas, mit Kartenteil und Register, ohne weitere Erläuterungen
e)
Im Fach Griechisch folgende zweisprachige Wörterbücher:
 
Benseler, Griechisch-Deutsches Schulwörterbuch oder
 
Gemoll, Griechisch-Deutsches Schul- und Handwörterbuch. Wenn die Prüfungsteilnehmer das Werk von Gemoll verwenden, ist ihnen der Anhang „Alphabetisches Verzeichnis zur Bestimmung seltener und unregelmäßiger Verbformen“ des Werkes von Benseler in geeigneter Form zugänglich zu machen.
f)
Im Fach Latein folgende zweisprachige Wörterbücher:
 
Langenscheidts Großes Schulwörterbuch Lateinisch-Deutsch auf der Grundlage des Werkes von Menge-Güthling, erweiterte Neuausgabe 1983 oder völlige Neubearbeitung 2001 oder 2002 oder 2008 oder 2009 oder
 
Pons Globalwörterbuch Lateinisch-Deutsch, Neubearbeitung 1986, oder
 
Pons Wörterbuch für Schule und Studium Latein-Deutsch, Neubearbeitung 2003 oder 2007 oder
 
Pons Wörterbuch Schule und Studium Latein-Deutsch, Neubearbeitung 2012, ohne das herausnehmbare Extraheft „Kurzgrammatik Latein; Die 100 wichtigsten Persönlichkeiten der römischen Antike; Landkarten“, oder
 
Stowasser Lateinisch-Deutsches Schulwörterbuch, Neubearbeitung 1994
g)
Im Fach Mathematik:
 
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System oder ein Computer-Algebra-System auf der Grundlage einer anderen geschlossenen Plattform entsprechend den getroffenen Festlegungen der Schule im Prüfungsteil B der Prüfung
 
Tabellen- und Formelsammlung im Prüfungsteil B der Prüfung
 
Zeichengeräte
h)
Im Fach Physik:
 
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System oder ein Computer-Algebra-System auf der Grundlage einer anderen geschlossenen Plattform entsprechend den getroffenen Festlegungen der Schule in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung
 
Tabellen- und Formelsammlung in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung
 
Zeichengeräte
 
PC oder Laptop im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung im Prüfungsteil C. Das Hilfsmittel wird ausschließlich für die experimentelle oder praktische Tätigkeit benötigt und ist entsprechend der Anzahl der dafür vorgesehenen Arbeitsplätze bereit zu stellen. Auf dem PC oder Laptop muss die Software installiert sein, die der Prüfungsteilnehmer für die Modellbildung und Simulation genutzt hat.
i)
Im Fach Biologie:
 
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System oder ein Computer-Algebra-System auf der Grundlage einer anderen geschlossenen Plattform entsprechend den getroffenen Festlegungen der Schule in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung
 
Tabellen- und Formelsammlung in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung
 
Zeichengeräte
 
Pflanzenbestimmungsbuch mit dichotomem Bestimmungsschlüssel ohne farbige Illustrationen und ohne Abbildung des gesamten Pflanzen-Habitus in den Prüfungsteilen B und C
j)
Im Fach Chemie:
 
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System oder ein Computer-Algebra-System auf der Grundlage einer anderen geschlossenen Plattform entsprechend den getroffenen Festlegungen der Schule in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung
 
Tabellen- und Formelsammlung in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung
 
Zeichengeräte
 
PC oder Laptop im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung im Prüfungsteil C zur möglichen Nutzung. Das Hilfsmittel darf ausschließlich für die experimentelle oder praktische Tätigkeit genutzt werden. Auf dem PC oder Laptop muss die Software installiert sein, die der Prüfungsteilnehmer bisher für die Erfassung und Auswertung von Messwerten genutzt hat. Es muss sich um geschlossene Systeme ohne Internetzugang handeln.
k)
Im Fach Kunst:
 
bildkünstlerische Materialien und Arbeitsgeräte, welche durch das Staatsministerium für Kultus in einem gesonderten Schreiben festgelegt werden
 
Meisterwerke der Kunst des Neckar-Verlags Villingen-Schwenningen
l)
Im Fach Katholische Religion:
 
Bibel, Einheitsübersetzung
 
Gotteslob für die (Erz-)Bistümer Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg – Katholisches Gebet- und Gesangbuch, 2014
m)
Im Fach Evangelische Religion:
 
Bibel, Luther-Übersetzung oder Einheitsübersetzung
n)
Im Fach Geographie:
 
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System oder ein Computer-Algebra-System auf der Grundlage einer anderen geschlossenen Plattform entsprechend den getroffenen Festlegungen der Schule
 
Weltatlas
o)
Im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft:
 
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
 
Verfassung des Freistaates Sachsen
 
Weltatlas
o)
Im Fach Geschichte:
 
Geschichtsatlas, mit Kartenteil und Register, ohne weitere Erläuterungen.

In den mündlichen Abiturprüfungen sind die gleichen Hilfsmittel wie in den schriftlichen Abiturprüfungen der jeweiligen Fächer zugelassen. Über Ausnahmen bei der Zulassung von Hilfsmitteln in den mündlichen Abiturprüfungen entscheidet die Fachprüfungskommission auf der Grundlage des Vorschlags des prüfenden Fachlehrers.

5.
Zugelassene Hilfsmittel bei Ergänzungsprüfungen

Zugelassen sind jeweils nichtelektronische oder elektronische Wörterbücher, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.

In den Ergänzungsprüfungen sind folgende Hilfsmittel zugelassen:

a)
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung in allen schriftlichen Prüfungsteilen
b)
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Lateinisch-Deutsch (wie im Fach Latein) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums. In Prüfungen nach dem 1. August 2016 kann alternativ auch verwendet werden Stowasser Lateinisch-Deutsches Schulwörterbuch, völlige Neubearbeitung 2016.
c)
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Griechisch-Deutsch (wie im Fach Griechisch) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums
d)
im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Hebraicums eines der im Folgenden genannten zweisprachigen Wörterbücher:
 
Wilhelm Gesenius, Hebräisches und Aramäisches Handwörterbuch über das Alte Testament, 17. Auflage, und in Prüfungen nach dem 1. August 2016 die 17. oder 18. Auflage dieses Buches
 
Ludwig Köhler/Walter Baumgartner, Hebräisches und aramäisches Lexikon zum Alten Testament, Studienausgabe (2 Bände). Neu bearbeitet von Walter Baumgartner, Johann Jacob Stamm und Benedikt Hartmann, 3. Auflage, Leiden 2004
6.
Bewertungsskalen

Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommen abhängig von Fach und Kursart die in der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Skalen mit 60 Bewertungseinheiten (BE) beziehungsweise 90 BE und im Leistungskursfach Mathematik die Skala mit 120 BE zur Anwendung.

II.
Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes

1.
Leistungs- und Grundkursfach Deutsch
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Dem Prüfungsteilnehmer werden im Grundkurs drei und im Leistungskurs vier Aufgaben vorgelegt. Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine der für den jeweiligen Kurs vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus. (Im Leistungs- und Grundkursfach werden zusätzlich je 15 Minuten Zeit zum Lesen und zur Auswahl des Themas gewährt.)
Die Aufgabenarten können sein:
 
Interpretation literarischer Texte
 
Analyse pragmatischer Texte
 
Erörterung literarischer Texte
 
Erörterung pragmatischer Texte
 
materialgestütztes Verfassen argumentierender Texte
 
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, die miteinander kombinierbar sind.
Texte für die Aufgabenarten Analyse pragmatischer Texte, Erörterung pragmatischer Texte und Materialgestütztes Verfassen argumentierender Texte sind auf die Themen Sprache, Medien sowie Lesen und Literatur ausgerichtet.
Textgrundlage können sein:
 
kürzere, in sich geschlossene Texte
 
Textausschnitte aus Werken, die im nachstehenden Lektüreprogramm benannt sind
 
zwei Texte oder Textausschnitte im Vergleich
 
eine Auswahl pragmatischer Texte, auch in Ausschnitten
b)
Prüfungsinhalt
Zum möglichen Prüfungsstoff gehören folgende Ganzschriften und Teile des literarischen Werkes:
Leistungskurs
Leistungskurs
Autor Werk
F. Dürrenmatt: Der Besuch der alten Dame
J. Zeh: Corpus Delicti
F. Kafka: Der Prozess
J. Becker: Jakob der Lügner
F. Schiller: Maria Stuart
W. Shakespeare: Hamlet
Der Antigone-Stoff: Sophokles: Antigone
J. Anouilh: Antigone
R. M. Rilke: Leben und lyrisches Werk
Grundkurs
Grundkurs
Autor Werk
F. Dürrenmatt: Die Physiker
J. Zeh: Corpus Delicti
J. Becker: Jakob der Lügner
F. de la Motte Fouqué: Undine
Der Antigone-Stoff: Sophokles: Antigone
R. Hochhuth: Die Berliner Antigone
J. W. v. Goethe: Naturlyrik
c)
Bewertungsmaßstab
Die Ermittlung der Notenpunkte erfolgt nicht durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilpunktzahlen, sondern auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.
2.
Leistungskursfach Sorbisch
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von drei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus. (Im Leistungskursfach werden zusätzlich 15 Minuten Zeit zum Lesen und zur Auswahl des Themas gewährt.)
Die Aufgabenarten können sein:
 
Untersuchendes Erschließen literarischer Texte: Textinterpretation
 
Untersuchendes Erschließen pragmatischer Texte: Textanalyse
 
Erörterndes Erschließen literarischer Texte: Literarische Erörterung
 
Erörterndes Erschließen pragmatischer Texte: Texterörterung
 
Gestaltendes Erschließen literarischer Texte: Gestaltende Interpretation
 
Gestaltendes Erschließen pragmatischer Texte: Adressatenbezogenes Schreiben einschließlich der Variante „Adressatenbezogenes Schreiben auf der Basis untersuchenden Erschließens pragmatischer Texte“
 
Textgrundlage können sein:
 
in sich geschlossene literarische oder pragmatische Texte
 
Textausschnitte aus Werken, die im nachstehenden Lektüreprogramm benannt sind
 
zwei kurze literarische Texte oder Textausschnitte im Vergleich
 
eine Auswahl pragmatischer Texte, auch in Ausschnitten
b)
Prüfungsinhalt
Zum möglichen Prüfungsstoff gehören folgende Ganzschriften:
Leistungskurs
Leistungskurs
Autor Werk
J. Brězan: Stary nan
J. Brězan: Čorny młyn
J. Brězan: Krabat – Druha kniha
J. Brězan: Marja Jančowa
J. Bart-Ćišinski: Na hrodźišću
J. Koch: Wišnina
J. Koch: Mój wuměrjeny kraj
J. Lorenc-Zalěski: Kupa zabytych
M. Młynkowa: Dny w dalinje
K. Krawc: Paradiz
J.-M. Čornakec: W sćinje swěčki
c)
Bewertungsmaßstab
wie Leistungskursfach Deutsch
3.
Leistungskursfächer in den neuen Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch
a)
Struktur der Prüfung
Kombinierte Aufgabe
Jeder Prüfungsteilnehmer hat einen praktischen Prüfungsteil sowie die beiden schriftlichen Prüfungsteile A und B zu bearbeiten.
Praktischer Prüfungsteil:
Aufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz
Die Durchführung erfolgt in der Regel als Partnerprüfung. Schwerpunkte des Gesprächs zwischen zwei Prüfungsteilnehmern sind Argumentation und Interaktion.
Schriftliche Prüfungsteile:
Prüfungsteil A: Textaufgabe
Es werden ein oder mehrere fremdsprachige Materialien vorgelegt.
Die Länge der Textvorlagen beträgt insgesamt in
 
Englisch: 750 bis circa 900 Wörter,
 
Französisch, Italienisch, Spanisch: je  650 bis circa 800  Wörter,
 
Polnisch, Russisch, Tschechisch: je  600 bis circa 750 Wörter.
 
Prüfungsteil B: Aufgabe zur Sprachmittlung
 
Sinngemäße Wiedergabe (adressatengerecht, situationsbezogen und textsortenorientiert) des wesentlichen Inhaltes eines oder mehrerer deutschsprachiger Ausgangstexte in der Fremdsprache
 
Die Länge der Textvorlagen beträgt höchstens 700 Wörter.
b)
Bewertungsmaßstab
Bewertungsmaßstab
Prüfungsinhalt/Spiegelstrich erreichbare BE
Praktischer Prüfungsteil:
Aufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz: erreichbar 20 BE
Schriftlicher Prüfungsteil:
Prüfungsteil A: Textaufgabe
Inhalt
Textverständnis: erreichbar 10 BE
Stellungnahme: erreichbar 10 BE
Sprachliche Leistung
Sprachrichtigkeit: erreichbar 20 BE
Ausdrucksvermögen: erreichbar 10 BE
Prüfungsteil B:
Aufgabe zur Sprachmittlung erreichbar 20 BE
Insgesamt: Anwendung der 90-BE-Skala
4.
Leistungskursfächer in den alten Fremdsprachen: Griechisch, Latein
a)
Struktur der Prüfungsarbeit:
Ein anspruchsvoller Originaltext ist unter Einbeziehung eines Vergleichstextes zu interpretieren und auszugsweise in treffendes Deutsch zu übersetzen. Die Aufgabe Interpretieren bezieht sich auf den gesamten Text im Umfang von circa 220 (Griechisch)/circa 200 (Latein) Wörtern, die Aufgabe Übersetzen auf einen festgelegten Textteil im Umfang von circa 185 (Griechisch)/circa 170 (Latein) Wörtern.
Den Prüfungsteilnehmern wird eine Einführung zum Text zur Verfügung gestellt.
b)
Prüfungsinhalt:
Schwerpunkte:
 
Griechisch: Das Welt- und Menschenbild in der attischen Tragödie; als Vergleichstext auch weitere griechische Poesie oder Prosa
 
Latein: Welterfahrung und -deutung in der Literatur der republikanischen und der augusteischen Zeit und der Kaiserzeit; als Vergleichstext auch weitere lateinische Poesie oder Prosa
c)
Bewertungsmaßstab:
Bewertungsmaßstab:
Prüfungsinhalt/Spiegelstrich erreichbare BE
Prüfungsteil A: Interpretation
Textanalyse: erreichbar 20 BE
Darstellung des Texthintergrundes: erreichbar 10 BE
Einbeziehung eines beigegebenen zweisprachigen Vergleichstextes: erreichbar 15 BE
Prüfungsteil B: Übersetzung erreichbar 45 BE
 
40 BE der 45 BE werden nach einer Fehler-BE-Tabelle erteilt.
5 BE sind für die Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit von Ausgangs- und Zielsprache auf der Wirkungsebene zu vergeben.
Insgesamt: Anwendung der 90-BE-Skala
5.
Leistungskursfach Kunst
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben aus, die die Auseinandersetzung mit der Komplexität bildkünstlerischer Prozesse verlangen. (Zusätzlich werden 15 Minuten Zeit für die Einrichtung des Arbeitsplatzes gewährt.)
b)
Prüfungsinhalt
Schwerpunkt der Prüfung ist die an der künstlerischen Praxis orientierte Strukturierung, Organisation und Realisierung der Einheit von bildnerisch-praktischer Produktion, Reflexion und Rezeption.
c)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
6.
Leistungskursfach Musik
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem musizierpraktischen Prüfungsteil B zusammen.
Prüfungsteil A: Analyse und Interpretation musikalischer Werke (Zusätzlich werden 15 Minuten Zeit für das Einhören und 5 Minuten Zeit für die technische Einrichtung der Wiedergabegeräte gewährt.)
Der Prüfungsteilnehmer bearbeitet eine Pflichtaufgabe, die nicht schwerpunktbezogen ist, sowie eine von zwei schwerpunktbezogenen Wahlaufgaben.
Prüfungsteil B: Praktisches Musizieren (Arbeitszeitanteil 30 Minuten)
 
Jeder Prüfungsteilnehmer hat in diesem Prüfungsteil die folgenden drei Teilaufgaben zu absolvieren:
 
1.
Vortrag (solistisch oder Solopart) von
 
 
a)
instrumentalen und vokalen Stücken aus mindestens zwei verschiedenen Epochen oder Stilrichtungen.
 
 
b)
instrumentalen oder vokalen Stücken aus mindestens zwei verschiedenen Epochen oder Stilrichtungen.
 
 
Das Programm kann ein Stück im Ensemble, zum Beispiel in kammermusikalischer Besetzung, im mehrstimmigen Chorsatz oder im Korrepetieren enthalten.
 
2.
Darbieten eines für den Prüfungsteilnehmer unbekannten, von der Fachprüfungskommission bestätigten Stückes oder einer Melodie „vom Blatt“ mit entsprechend geringerem Schwierigkeitsgrad.
 
3.
Interpretationsgespräch zu einem vom Prüfungsteilnehmer vorgetragenen Stück aus Teilaufgabe 1.
 
Der Prüfungsteil B findet an einem Tag im Zeitraum der schriftlichen Prüfungen statt, den der jeweilige Prüfungsausschuss festlegt. Die Reihenfolge der Einzelprüfungen wird vom Kurslehrer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
Der Prüfungsteilnehmer legt das Programm der Teilaufgabe 1 in Absprache mit dem Kursfachlehrer vor Prüfungsbeginn fest. Der Kursfachlehrer stellt der Fachprüfungskommission die Noten der vorzutragenden Stücke zur Verfügung.
Folgende Instrumentengruppen sind zugelassen:
 
Tasteninstrumente
 
Saiteninstrumente
 
Holzblas- und Blechblasinstrumente
 
Schlagzeug und Perkussionsinstrumente.
 
 
Wählt der Prüfungsteilnehmer die Instrumentengruppe Schlagzeug und Perkussionsinstrumente, muss das Prüfungsprogramm einen melodiebetonten Beitrag enthalten. Dieser kann auf einem melodiefähigen Schlag- und Perkussionsinstrument oder einem anderen Melodieinstrument oder durch Gesang erbracht werden.
Dem Prüfungsteilnehmer ist ausreichend Zeit zum Einspielen und zum Einsingen zu gewähren.
b)
Prüfungsinhalt
Für den Prüfungsteil A werden folgende Schwerpunkte benannt:
 
1.
Requiem
 
2.
Sinfonische Dichtung.
c)
Bewertungsmaßstab
Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil A: erreichbare BE
Prüfungsteil A: erreichbar: 60 BE
Anwendung der 60-BE-Skala
Prüfungsteil B:
Bewertungskriterien sind:
 
Schwierigkeitsgrad
 
korrekte Wiedergabe des Notentextes
 
technische Sauberkeit
 
künstlerische Gestaltung/Interpretation.
 
Im Prüfungsteil B wird für die komplexe Prüfungsleistung insgesamt nur eine Punktzahl erteilt.
Die Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung für das Fach Musik wird als arithmetisches Mittel der in den Teilen A und B erreichten Punktzahlen berechnet.

III.
Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes

Leistungskursfach Geschichte und Grundkursfächer Geschichte, Geschichte bikulturell-bilingual, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie

1.
Struktur der Prüfungsarbeit
 
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
 
Im Fach Geschichte bikulturell-bilingual erfolgt die Aufgabenstellung in französischer Sprache, ebenso die schriftliche Bearbeitung der Aufgabenstellung.
2.
Bewertungsmaßstab
 
Anwendung der 60-BE-Skala

IV.
Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes

1.
Leistungs- und Grundkursfach Mathematik
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:
 
im Prüfungsteil A mehrere Pflichtaufgaben zu grundlegenden Problemen der Analysis, Geometrie/Algebra und Stochastik,
 
im Prüfungsteil B bis zu drei Pflichtaufgaben, die Probleme der Analysis, Geometrie/Algebra und Stochastik enthalten.
 
Die Aufgaben im Prüfungsteil B berücksichtigen auch Aspekte der
 
Vernetzung von Inhalten unterschiedlicher mathematischer Teilgebiete,
 
Anwendung mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte,
 
selbstständigen Auswahl und flexiblen Anwendung grundlegender mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten bei offeneren Fragestellungen.
 
Die Materialien und alle vom Schüler angefertigten Aufzeichnungen zum Prüfungsteil A werden 60 Minuten nach Arbeitsbeginn vom Aufsicht führenden Lehrer eingesammelt.
b)
Prüfungsinhalt
In den Aufgabenstellungen werden Kompetenzen im
 
mathematischen Modellieren,
 
algorithmisch-kalkülmäßigen Arbeiten sowie
 
Interpretieren und Beurteilen von Lösungen und Lösungswegen
 
in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Nutzung des grafikfähigen, programmierbaren Taschenrechners wird auf die nachstehende Veröffentlichung des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung verwiesen:
„Verwendung von ausgewählten Operatoren im mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterricht bei Verfügbarkeit des grafikfähigen Taschenrechners (GTR)“, erschienen 2002.
c)
Bewertungsmaßstab
Bewertungsmaßstab
Prüfungsinhalt Leistungskursfach Grundkursfach
  Leistungskursfach Grundkursfach
Prüfungsteil A erreichbar: 30 BE erreichbar: 15 BE
Prüfungsteil B erreichbar: 90 BE erreichbar: 45 BE
 
Anwendung der 60-BE-Skala im Grundkursfach und
Anwendung der 120-BE-Skala im Leistungskursfach
2.
Leistungskursfächer Chemie und Physik sowie Grundkursfächer Biologie, Chemie und Physik
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:
 
im Prüfungsteil A mehrere Pflichtaufgaben zu grundlegenden Problemen der jeweiligen Naturwissenschaft
 
im Prüfungsteil B eine oder mehrere Aufgaben ohne eigene experimentelle Tätigkeit
 
im Prüfungsteil C eine von zwei Wahlaufgaben mit eigener experimenteller oder praktischer Tätigkeit.
 
Die Materialien und alle vom Schüler angefertigten Aufzeichnungen zum Teil A werden 60 Minuten nach Arbeitsbeginn vom Aufsicht führenden Lehrer eingesammelt.
Die Aufgaben im Prüfungsteil B berücksichtigen auch Aspekte der
 
Vernetzung von Inhalten unterschiedlicher Teilgebiete der jeweiligen Naturwissenschaft
 
Anwendung naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte
 
selbstständigen Auswahl und flexiblen Anwendung grundlegender naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten bei offeneren Fragestellungen.
 
Prüfungsteil B kann zwei Wahlaufgaben beinhalten, von denen der Prüfungsteilnehmer eine zu bearbeiten hat.
b)
Prüfungsinhalt
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Nutzung des grafikfähigen, programmierbaren Taschenrechners wird auf die nachstehende Veröffentlichung des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung verwiesen:
„Verwendung von ausgewählten Operatoren im mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterricht bei Verfügbarkeit des grafikfähigen Taschenrechners (GTR)“, erschienen 2002.
In den Fächern Physik und Chemie ist im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung bei Nutzung von PC oder Laptop im Teil C sicherzustellen, dass die vom Prüfungsteilnehmer mit dem Computer erstellten Dokumente, zum Beispiel Grafiken oder Messwertreihen, sofort ausgedruckt und zu den Prüfungsunterlagen hinzugefügt werden können.
c)
Bewertungsmaßstab
Bewertungsmaßstab
Prüfungsinhalt erreichbare BE
Prüfungsteil A erreichbar: 15 BE
Prüfungsteil B erreichbar: 30 BE
Prüfungsteil C erreichbar: 15 BE
 
Anwendung der 60-BE-Skala

V.
Weitere Prüfungsfächer

1.
Leistungskursfach Sport
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Schriftlicher Prüfungsteil A: Sporttheorie
Der Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Praktischer Prüfungsteil B: Sportpraxis
Dieser Prüfungsteil findet an zwei anderen Tagen statt, die der jeweilige Prüfungsausschuss nach Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur festlegt. Der sportpraktische Prüfungsteil erstreckt sich für jeden Prüfungsteilnehmer auf zwei Lernbereiche (eine Individual- und eine Mannschaftssportart) mit insgesamt mindestens drei Prüfungsaufgaben.
b)
Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil A
Anwendung der 60-BE-Skala
Prüfungsteil B
Für den Prüfungsteil wird eine Punktzahl erteilt. Diese wird gemäß den „Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung“ vom 31. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
2.
Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion
(für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
b)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
3.
Leistungs- und Grundkursfach Katholische Religion
(für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
wie Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion
b)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala

VI.
Hinweise zu den Ergänzungsprüfungen zum Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum), Griechischkenntnissen (Graecum) und Hebräischkenntnissen (Hebraicum)

1.
Struktur der Prüfung

Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem mündlichen Prüfungsteil B zusammen. Prüfungsteilnehmer, deren schriftlicher Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet wurde, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sie haben die gesamte Ergänzungsprüfung nicht bestanden.

Unmittelbar vor dem mündlichen Prüfungsteil hat der Prüfungsteilnehmer in einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten einen von dem prüfenden Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählten Originaltext im Umfang von
circa 50 lateinischen Wörtern (Latinum)
circa 60 griechischen Wörtern (Graecum)
circa 30 hebräischen Wörtern (Hebraicum)
zu bearbeiten.

2.
Prüfungsinhalt des schriftlichen Prüfungsteils A

Latinum:
Ein anspruchsvollerer Originaltext im Umfang von circa 180 lateinischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen; der Text entstammt einer politischen Rede oder einem philosophischen oder historiographischen Werk und bezieht sich auf die Inhaltsbereiche römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur.
Mit der Übersetzung soll der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein Grundwortschatz von circa 1 800 lateinischen Wörtern und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

Graecum:
Ein anspruchsvollerer Text aus dem Gesamtwerk Platons im Umfang von circa 195 griechischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen.
Mit der Übersetzung soll der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein Grundwortschatz von circa 2¬000 griechischen Wörtern und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

Hebraicum:
Ein mittelschwerer narrativer Text des Alten Testamentes im Umfang von circa 150 hebräischen Wörtern gemäß der Biblia Hebraica Stuttgartensia, Stuttgart 1983, ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen.
Mit der Übersetzung soll der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein Grundwortschatz von circa 400 hebräischen Wörtern und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Geschichte, Geographie, Gesellschaft und Religion des Alten Israel und seiner altorientalischen Umwelt vorausgesetzt.

3.
Prüfungsinhalt des mündlichen Prüfungsteils B

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das sich bevorzugt auf Lernziele und Lerninhalte richtet, die im schriftlichen Prüfungsteil noch nicht überprüft worden sind. Der im mündlichen Prüfungsteil vorgelegte Originaltext entspricht den für den schriftlichen Prüfungsteil geltenden Kriterien, wobei sein Schwierigkeitsgrad die Situation einer mündlichen Prüfung berücksichtigt; das dem Prüfungsteilnehmer vorliegende Textblatt umfasst nur den Text sowie eventuell eine kurze Einführung in den Kontext und höchstens zwei knappe Übersetzungshilfen. Die Übersetzung von Teilen des Textes kann dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und hinreichender Kenntnisse der Elementargrammatik dienen. Die mündliche Prüfung umfasst folgende Bereiche: Lexik, Morphologie, Syntax; Texterschließung; Textrezeption und Tradition; Sachwissen.

4.
Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil A

Die Übersetzung wird nach einer verbindlichen Fehlerzahl-Punkte-Tabelle bewertet, die dem vorgelegten Text für die Hand des prüfenden Fachlehrers beigegeben ist. Es werden nur ganze Punkte erteilt.

5.
Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil B

Die im mündlichen Prüfungsteil erbrachte Leistung ist nach der Punkteskala von 15 bis 0 zu bewerten. Es sind nur ganze Punkte zulässig.

6.
Gesamtergebnis der Ergänzungsprüfung

Die Gesamtnote der Ergänzungsprüfung wird als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildet. Beim Auftreten der Dezimalstelle 5 ist auf die höhere Punktzahl aufzurunden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt mindestens 5 Punkte ist. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen sein.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2014 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (VwV Abiturprüfung 2014) vom 5. Oktober 2012 (MBl. SMK S. 555), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), tritt am 1. November 2014 außer Kraft.

Dresden, den 28. April 2014

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2014 Nr. 6, S. 100
    Fsn-Nr.: 710-V14.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juli 2016

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017