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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken vom 13. Mai 2014 (SächsABl. S. 728), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 26. März 2024 (SächsABl. S. 427) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken
(VwV Jagd)

Vom 13. Mai 2014

[zuletzt geändert durch VwV vom 26. März 2024 (SächsABl. S. 427)
mit Wirkung ab 1. April 2024]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen [§ 10 Abs. 1 des Jagdgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG) vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308)]. Diese Verwaltungsvorschrift ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

II.
Allgemeine Grundsätze der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

Die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken (Verwaltungsjagd) ist eine wesentliche im Forstbetrieb zu erbringende Aufgabe zur nachhaltigen Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion sowie des Waldumbaus im Staatswald des Freistaates Sachsen. Die Integration der Verwaltungsjagd in den Betriebsablauf der Staatswaldbewirtschaftung sichert deren Effektivität und Effizienz. Sie ist nach den im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Vorbildlichkeit von Jagdausübung und Hege in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen vom 1. Oktober 2013 aufgeführten Kriterien auszuüben. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Anzahl leistungsfähiger Jägerinnen und Jäger sowie Führerinnen und Führer brauchbarer Jagdhunde.

III.
Ausübung der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

1.
Bedienstete des Geschäftsbereiches des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft mit forstlicher Ausbildung und Bedienstete des Staatsbetriebes Sachsenforst (Staatsbetrieb) üben die Verwaltungsjagd als angestellte Jägerinnen und angestellte Jäger (§ 1 Abs. 1, § 15 Abs. 4 SächsJagdG; Dienstaufgabe Jagd) aus. Die Jagd wird im Rahmen der Arbeits- oder Dienstzeit (Dienstzeit) ausgeübt, wenn die Jagdausübung im Dienstposten des Geschäftsverteilungsplans der oder dem Bediensteten als Aufgabe zugeordnet oder als Nebenabrede im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Im Übrigen wird die Jagd von den Bediensteten nach Satz 1 unter Ausschluss der Anrechnung auf die Dienstzeit und von Reisekostenentschädigung ausgeübt. Satz 3 gilt nicht für Bedienstete, die im Einzelfall auf Anforderung der Jagdleiterin oder des Jagdleiters und nach Weisung ihrer oder ihres Vorgesetzten für die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschaftsjagden und Nachsuchen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung verpflichtet werden sowie für die Versorgung und den Transport erlegten Wildes. Satz 3 gilt zudem nicht für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen je Jagdhund sowie für die Teilnahme an bis zu zwei jagdlichen Übungsschießen je Jagdjahr. Bedienstete im Sinne des Satzes 3 sind auf deren Antrag von den jeweiligen Behörden von der Pflicht zur Jagdausübung freizustellen, sofern keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.
2.
Jägerinnen und Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit sollen auf schriftlichen Antrag gegen Entrichtung eines Jagdbetriebskostenbeitrages eine Jagderlaubnis als Jagdgast (§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 SächsJagdG) erhalten. Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre, die während ihrer aktiven Dienstzeit die Jagd als angestellte Jägerinnen und angestellte Jäger ausgeübt haben, und Studierende forstlicher Hoch- und Fachhochschulen können auf schriftlichen Antrag eine unentgeltliche Jagderlaubnis als Jagdgast erhalten, sofern die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie im Jagdjahr mindestens fünf Stück Schalenwild erlegen.
3.
Zur Verwaltungsjagd gehören insbesondere
 
a)
die Konzeption, Planung und Organisation der Jagd einschließlich der Einweisung der Jäger,
 
b)
die unmittelbare Jagdausübung als Einzel- oder Gesellschaftsjagd und Nachsuchen,
 
c)
die Versorgung und der Transport von erlegtem Wild, die Beseitigung von Fall- und Unfallwild,
 
d)
die Wildbretvermarktung,
 
e)
die Führung und der Einsatz brauchbarer Jagdhunde einschließlich deren Ausbildung und Prüfung,
 
f)
die Herstellung und Unterhaltung der jagdlichen Infrastruktur,
 
g)
die Mitwirkung bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Wildkrankheiten und Wildseuchen,
 
h)
die Mitwirkung beim Sächsischen Wildmonitoring sowie beim Monitoring ausgewählter Arten,
 
i)
die Durchführung von Fütterungen in Notzeiten und Ablenkfütterungen,
 
j)
die Mitarbeit in Hegegemeinschaften,
 
k)
die Teilnahme an jagdlichen Fortbildungsveranstaltungen einschließlich regelmäßiger jagdlicher Übungsschießen und
 
l)
die Öffentlichkeitsarbeit zu den Zielen der Verwaltungsjagd.
 
Angestellte Jägerinnen, angestellte Jäger und Jagdgäste sind im Rahmen ihres Leistungsvermögens in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen.

IV.
Aufwandsentschädigungen für angestellte Jägerinnen und angestellte Jäger
(Ziffer III Nr. 1)

1.
Jagdaufwandsentschädigungen werden gemäß Anlage gewährt, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete mindestens fünf Stück Schalenwild im Jagdjahr erlegt. Zu den Jagdaufwandsentschädigungen zählen
 
a)
die pauschale Teilkostenerstattung für die private Jagdausrüstung einschließlich der jagd- und waffenrechtlichen Gebühren,
 
b)
das Erlegungsgeld für Schalen- und Haarraubwild sowie
 
c)
das Transportgeld für Schalen- und Haarraubwild, das auf der Einzeljagd erlegt und mit privaten Fahrzeugen vom Erlegungs-, Unfall- oder Fundort zur Ablieferungs- oder Untersuchungsstelle transportiert wird.
2.
Jagdhundeaufwandsentschädigungen für brauchbare Jagdhunde werden gemäß Anlage gewährt, wenn die Hundehalterin mit ihrem Jagdhund oder der Hundehalter mit seinem Jagdhund mindestens zehn Einsätze im Jagdjahr nachweist. Zu den Jagdhundeaufwandsentschädigungen zählen
 
a)
die Basisentschädigung und
 
b)
die Einsatzpauschale.
 
Weniger Einsätze sind unschädlich, wenn der Jagdhund im Einsatz schwer verletzt oder getötet wurde. Ist die Mindesteinsatzzahl aus anderen als den in Satz 3 genannten Gründen nicht erreicht, wird nur die Einsatzpauschale für die geleisteten Einsätze gewährt. Die Einsatzpauschale wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter gegen Einzelnachweis für höchstens 40 Einsätze, bei Schweißhunderassen für höchstens 50 Einsätze je Jagdjahr gewährt. Die Einsatzpauschale wird auch dann der Hundehalterin oder dem Hundehalter gewährt, wenn der Jagdhund im Einsatz von einer anderen Person geführt wird. Nicht als Einsatz nach Satz 1 zählen Nachsuchen, die die Hundehalterin oder der Hundehalter verursacht hat, es sei denn, dass eine weitere Bedienstete oder ein weiterer Bediensteter die Durchführung der Nachsuche nachweislich bestätigt hat.
3.
a)
Bediensteten können Anteile der Anschaffungskosten eines Welpen einer für Stöbern oder Nachsuchen geeigneten Jagdhunderasse gewährt werden, wenn an der Jagdhundehaltung ein dienstliches Interesse besteht. Die Anteile betragen für einen Welpen 50 Prozent, für einen zusätzlichen Welpen 75 Prozent und für jeden weiteren Welpen 100 Prozent der Anschaffungskosten. Bei der Festlegung der Anteile gilt jeder von Bediensteten gehaltene Jagdhund, für den eine Basisentschädigung gewährt wird, als Welpe. Satz 2 ist für die Bediensteten günstig anzuwenden. Für die Anschaffung älterer, brauchbarer Jagdhunde sowie für die Übernahme von Welpen eigener Jagdhunde gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend bis zur Höhe der Anschaffungskosten eines Welpen der jeweiligen Jagdhunderasse.
b)
Die gewährten Anteile der Anschaffungskosten sind zurückzuzahlen, wenn der Jagdhund die Brauchbarkeit nach spätestens drei Jahren nicht erlangt oder für ihn als brauchbaren Jagdhund nicht für mindestens drei Jagdjahre eine Basisentschädigung gezahlt wird. Eine Rückzahlung erfolgt nicht, wenn die Brauchbarkeit aufgrund (Erb-)Krankheit, Verletzung, Nichtwiederauffindbarkeit oder Tod des Hundes nicht erlangt werden kann oder wenn ein brauchbarer Jagdhund aus denselben Gründen nicht für mindestens drei Jagdjahre eine Basisentschädigung erhält.
4.
Werden brauchbare Jagdhunde infolge der Jagdausübung verletzt, getötet oder nicht wieder aufgefunden, können durch den Staatsbetrieb die Kosten der tierärztlichen Behandlung und die Wiederbeschaffungskosten eines Welpen der gleichen oder einer vergleichbaren Hunderasse bei Verlust gezahlt werden. Voraussetzungen hierfür sind:
 
a)
die schriftliche Bestätigung der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, dass der Einsatz erforderlich war und die Hundeführerin oder der Hundeführer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, sowie
 
b)
die schriftliche Erklärung der Hundehalterin oder des Hundehalters, dass keine Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen oder Ersatzleistungen Dritter ausscheiden.
 
Die Hundehalterin oder der Hundehalter erhält bis zum vollendeten neunten Lebensjahr des Jagdhundes weiterhin die Basisentschädigung, wenn ihr oder sein Jagdhund beim Einsatz so schwer verletzt wird, dass er nicht mehr für die Jagdausübung verwendet werden kann.
5.
Aufwandsentschädigungen für nach dem 17. Februar 2018 beschaffte Schalldämpfer für Langwaffen werden bis zur Höhe der nachgewiesenen notwendigen Kosten Bediensteten gewährt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs angestellte Jägerin oder angestellter Jäger gemäß Ziffer III Nummer 1 waren. Notwendig sind insbesondere die Kosten für den Erwerb des Schalldämpfers, den Umbau der Langwaffe und für waffenrechtliche Eintragungen. Beim Erwerb einer Langwaffe mit Schalldämpfer wird die Aufwandsentschädigung pauschal gewährt, sofern der Kaufpreis für den Schalldämpfer nicht getrennt ausgewiesen ist. Bediensteten, die Aufwandsentschädigungen nach Ziffer IV Nummer 2 erhalten und Nachsuchen durchführen, wird ein weiterer Schalldämpfer für die zur Nachsuche verwendete Langwaffe entschädigt, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. Die Aufwandsentschädigungen werden, auf die Entschädigungssätze der Anlage beschränkt, jeder oder jedem Bediensteten einmal innerhalb eines Zeitraums von zehn Jagdjahren gewährt; im Falle des Satzes 4 wird der Zehn-Jahres-Zeitraum für jede Langwaffe gesondert berechnet. Nummer 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
6.
Die Aufwandsentschädigungen nach Nummer 1 bis 4 werden durch den abrechnenden Forstbezirk oder die Schutzgebietsverwaltung nach Abschluss des Jagdjahres ausgezahlt; die Aufwandsentschädigungen gemäß Nummer 5 werden durch den abrechnenden Forstbezirk oder die Schutzgebietsverwaltung nach Vorlage der Nachweise ausgezahlt. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigungen sind alle privaten Aufwendungen der Bediensteten für die Verwaltungsjagd abgegolten. Zahlungsbegründende Nachweise sind aktenkundig zu machen.

V.
Ergänzende Regelungen

1.
Der Staatsbetrieb regelt den Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift und die Aufwandsentschädigung für den Wildtransport mit privaten Fahrzeugen bei Gesellschaftsjagden.
2.
Den Jagdbetriebskostenbeitrag und die weiteren jagdlichen Entgelte legt der Staatsbetrieb im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft fest.
3.
Den Jagdbehörden ist durch den Staatsbetrieb mitzuteilen, welche Organisationseinheit den Freistaat Sachsen hinsichtlich seines Jagdausübungsrechts vertritt.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen (VwV Jagd) vom 18. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 290), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), und der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den allgemeinen Bestimmungen der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen vom 18. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 293), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 13. Mai 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage 
(zu Ziffer IV Nummer 1, 2 und 5)

Aufwandsentschädigungen
1.
Jagdaufwandsentschädigungen
a)
Die pauschale Teilkostenerstattung beträgt je Jagdjahr:
pauschale Teilkostenerstattung
Anzahl Teilkostenerstattung
Anzahl erlegtes Schalenwild Pauschale Teilkostenerstattung
ab 5 Stück 300 Euro
ab 10 Stück 450 Euro
ab 25 Stück 600 Euro
ab 40 Stück 725 Euro
b)
Das Erlegungs- und Transportgeld beträgt:
Erlegungs- und Transportgeld
Beschreibung Erlegungsgeld Transportgeld
Erlegungsgeld
Euro/Stück
Transportgeld
Euro/Stück
Schalenwild (aufgebrochen)
bis einschließlich 25 kg
6,00 7,50
Schalenwild (aufgebrochen)
über 25 kg
6,00 11,50
Haarraubwild 6,00 7,50
2.
Jagdhundeaufwandsentschädigungen
a)
Die Basisentschädigung für brauchbare Jagdhunde beträgt für Erdhunderassen 600 Euro und im Übrigen 1 100 Euro je Jagdjahr.
b)
Die Basisentschädigung für Jagdhunde in Ausbildung beträgt für Erdhunderassen 200 Euro und im Übrigen 350 Euro je Jagdjahr. Sie wird längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gezahlt.
c)
Die Einsatzpauschale beträgt 40 Euro je Einsatz.
3.
Aufwandsentschädigungen für Schalldämpfer
Die Aufwandsentschädigung gemäß Ziffer IV Nummer 5 beträgt in den Fällen von Satz 1 und 2 bis zu 1 000 Euro, im Falle von Satz 3 beträgt sie 500 Euro.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 23, S. 728
    Fsn-Nr.: 651-V14.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2024