Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
Vom 24. April 2013
Auf Grundlage von § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst wie folgt geregelt:
I.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Sie gilt nicht für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.
II.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächsthöhere Behörde. Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
III.
Vorbehaltsregelung
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann das Widerspruchsverfahren und die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach Ziffer II jederzeit an sich ziehen.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 24. April 2013
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer