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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Februar 2013 (SächsABl. S. 270), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

Vom 12. Februar 2013

Auf Grundlage von § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen wie folgt geregelt:

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.

Sie gilt nicht für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.

II.
Erlass von Widerspruchsbescheiden

Über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächst höhere Behörde.

Ist die nächst höhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).

III.
Vorbehaltsklausel

Dem Staatsministerium der Finanzen bleibt vorbehalten, die Befugnisse nach Ziffer II selbst auszuüben.

IV.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Februar 2013

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 11, S. 270
    Fsn-Nr.: 240-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. März 2013