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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vom 11. April 2011

Der Sächsische Landtag hat am 23. März 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Ersten Abschnitts, in § 2 Abs. 1, in der Überschrift des Zweiten Abschnitts, in § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Verfahren der Zentralstelle“ durch die Wörter „zentrale Vergabeverfahren“ ersetzt.
2.
In § 1 wird die Angabe „Artikel 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 86)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 155, 259)“ ersetzt.
3.
In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 4“ durch die Angabe „Artikel 6 Abs. 4“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Vertretungskörperschaft der Hochschule
 
Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ‚Stiftung für Hochschulzulassung’ vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 710) ist die Landesrektorenkonferenz der sächsischen Hochschulen.“
5.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und 3“ und die Angabe „Artikel 12“ durch die Angabe „Artikel 9“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Artikel 12“ durch die Angabe „Artikel 9“ ersetzt.
6.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „die Zentralstelle“ durch die Wörter „die Stiftung für Hochschulzulassung“ ersetzt.
7.
In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 12 Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
8.
In § 12 Satz 6 werden die Wörter „die Zentralstelle“ durch die Wörter „die Stiftung für Hochschulzulassung“ und die Wörter „Verfahrens der Zentralstelle“ durch die Wörter „zentralen Vergabeverfahrens“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

Dresden, den 11. April 2011

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 4, S. 115
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2010