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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Leipzig zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wyhraaue und Frohburger Streitwald“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Leipzig zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wyhraaue und Frohburger Streitwald“ vom 19. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1309)

Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wyhraaue und Frohburger Streitwald“

Vom 19. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Kohren-Sahlis, Frohburg und Borna sowie der Gemeinde Neukieritzsch im Landkreis Leipzig werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Wyhraaue und Frohburger Streitwald“ und trägt die landesinterne Nummer 230. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4840-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 434 ha.

(2) Das FFH- Gebiet besteht aus drei Teilflächen: 1 „Wyhratal zwischen Frohburg und Borna“, 2 „Wyhratal südlich Gnandstein“ und 3 „Wyhratal nördlich Borna“. Die Teilfläche 1 umfasst den Abschnitt der Wyhra südöstlich von Streitwald bis südlich der Bundesstraße B176 in Borna. Zu der Teilfläche 1 gehören neben der Wyhra die bewaldeten Flächen Eisenberg und Erligt bei Frohburg, zahlreiche Stillgewässer, Abschnitte des Mühlgrabens sowie Grünlandflächen. Die Teilfläche 2 umfasst den Abschnitt der Wyhra von der Talsperre Schömbach südlich von Altmörbitz bis Gnandstein. Die Teilfläche 3 beginnt in Borna nördlich der Bundesstraße B176 und südwestlich des Breiten Teiches und erstreckt sich entlang der Wyhra bis nordöstlich von Großzössen. Neben dem Mündungsbereich und Abschnitten der Eula gehören Stillgewässer, Grünland- und Waldflächen zur Teilfläche 3. Im Süden der Teilfläche 1 und im Norden der Teilfläche 2 grenzt das FFH-Gebiet „Stöckigt und Streitwald“ (landesinterne Nummer 054E) an.

(3) Im Landschaftsschutzgebiet „Wyhraaue“, festgesetzt durch Verordnung des Landkreises Leipziger Land vom 14. April 1999 (Amtsblatt des Landkreises Leipziger Land Nr. 5/1999, S. 10–13), befinden sich vollständig die Teilfläche 3 und teilweise die Teilfläche 1. Weite Bereiche der Teilflächen 1 und die vollständige Teilfläche 2 liegen im Landschaftsschutzgebiet „Kohrener Land“, festgesetzt durch Beschluss 68-17/59 vom 8. Juni 1959 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages und Rat des Bezirkes Leipzig Nr. 9/59 und Nr. 2/63), erweitert mit Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 und zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Leipzig vom 9. November 2009 (SächsGVBl. S. 698). Zudem erstreckt sich der südliche Bereich der Teilfläche 1 in das Europäische Vogelschutzgebiet „Kohrener Land“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 273).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 75 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecken zwischen Borna und Frohburg sowie zwischen Wyhratal und Neukirchen, die Bundesstraßen B95 und B7 sowie die Kreisstraßen K7933, K7940 und K7990 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Weiterhin sind folgende gemäß der dritten Meldetranche sächsischer FFH-Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossene Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes:

1.
ein etwa 360 Meter langer Deich rechts der Wyhra im Nordwesten von Borna südlich des Speicherbeckens Witznitz,
2.
ein etwa 1 280 Meter langer, in Höhe des Mündungsbereiches der Eula beginnender und von dort entgegen der Wyhrafließrichtung verlaufender Deichabschnitt rechts der Wyhra östlich von Großzössen,
3.
ein etwa 720 Meter langer, in Höhe des Mündungsbereiches der Eula beginnender und entgegen der Eulafließrichtung links der Eula verlaufender Deichabschnitt östlich von Großzössen, der nach etwa 260 Metern in südlicher Richtung zur Wyhra weiterführt,
4.
ein etwa 700 Meter langer, an der FFH-Gebietsgrenze im Osten von Großzössen beginnender und entgegen der Wyhrafließrichtung bis östlich des Gewässers „Rote Meer“ verlaufender Deichabschnitt links der Wyhra,
5.
ein etwa 730 Meter langer, an der FFH-Gebietsgrenze im Norden von Großzössen beginnender und in östlicher Richtung verlaufender Deichabschnitt rechts der Wyhra und rechts der Eula.

Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Landratsamt Leipzig, Dienstgebäude Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, Haus 1, Raum 219.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 230 – Wyhraaue und Frohburger Streitwald (4840-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 19. Januar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 1309
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012