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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verordnung der Landesdirektionen Dresden und Leipzig zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“

Vollzitat: Gemeinsame Verordnung der Landesdirektionen Dresden und Leipzig zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ vom 1. Februar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 915)

Gemeinsame Verordnung
der Landesdirektionen Dresden und Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“

Vom 1. Februar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Bad Schandau, Heidenau, Königstein/Sächsische Schweiz, Pirna, Wehlen und der Gemeinden Porschdorf, Rathen, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Struppen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, der Landeshauptstadt Dresden, der Städte Coswig, Meißen, Radebeul, Riesa, Strehla und der Gemeinden Diera-Zehren, Hirschstein, Klipphausen, Nünchritz, Zeithain im Landkreis Meißen (Direktionsbezirk Dresden) sowie der Gemeinde Cavertitz im Landkreis Nordsachsen (Direktionsbezirk Leipzig) werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ und trägt die landesinterne Nummer 034E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4545-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 4 313 ha.

(2) Das FFH-Gebiet umfasst das Elbtal zwischen der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik bei Schöna im Süden und Mühlberg im Norden Sachsens. Es besteht aus 3 Teilflächen: 1 „Elbtal“, 2 „Elbhäuser“ und 3 „Teichgrund Struppen“. Die Teilfläche 1 erstreckt sich entlang des Elbtals von Schöna bis nach Mühlberg und umfasst Teile des Mühlgrundbaches, der Kirnitzsch, des Wilkebaches, des Struppenbaches und des Grödel-Elsterwerdaer Floßkanals sowie die Kaditzer Flutrinne in Dresden. Im Elbsandsteingebirge ist das Elbtal noch schmal und umfasst teilweise die Steilhänge mit Felsen und Wäldern, weiter stromabwärts ist die Teilfläche durch Altwässer, Auenwälder, Grün- und Ackerland geprägt. Die Teilfläche 2 befindet sich linkselbisch nordwestlich von Königstein und die Teilfläche 3 nördlich Struppen. Unmittelbar angrenzend befinden sich die FFH-Gebiete „Nationalpark Sächsische Schweiz“ (landesinterne Nummer 001E), „Lachsbach und Sebnitztal“ (landesinterne Nummer 166), „Bielatal“ (landesinterne Nummer 184), „Gottleubatal und angrenzende Laubwälder“ (landesinterne Nummer 182), „Wesenitz unterhalb Buschmühle“ (landesinterne Nummer 162), „Müglitztal“ (landesinterne Num-mer 043E), „Jahnaniederung“ (landesinterne Nummer 169) und „Elbtal zwischen Mühlberg und Greudnitz“ (landesinterne Nummer 064E).

(3) Das Naturschutzgebiet „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 4. Januar 2006 (SächsABl. S. 121), befindet sich vollständig im FFH-Gebiet. Das FFH-Gebiet befindet sich in Bereichen der Landschaftsschutzgebiete „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 30. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 399), „Pirnaer Elbtal“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz vom 22. November 2005 (Landkreisbote vom 31. Dezember 2005), „Dresdener Elbwiesen und -altarme“, festgesetzt durch Verordnung der Stadt Dresden vom 29. August 1996 (Dresdner Amtsblatt Nr. 39/96 S. 17), geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 15. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 119), „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 1. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 52), „Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Meißen vom 5. November 2007 (SächsGVBl. S. 523), geändert durch Verordnung des Landkreises Meißen vom 31. März 2010 (SächsGVBl. S. 129), „Elbtal nördlich Meißen“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 27. Oktober 1997 (Kreisanzeiger Riesa-Großenhain vom 4. Dezember 1997), „Riesaer Elbtal und Seußlitzer Elbhügelland“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 29. Oktober 2001 (Kreisanzeiger Riesa-Großenhain vom 7. November 2001), und „Elbaue Torgau“, festgesetzt durch Verordnung des Landkreises Torgau-Oschatz vom 4. Februar 1997 (Amtsblatt des Landkreises Torgau-Oschatz Nr. 4/1997 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Nordsachsen vom 28. Dezember 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 34). Des Weiteren befindet sich das FFH-Gebiet nahezu vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 213). Geringe Bereiche liegen in den Europäischen Vogelschutzgebieten „Linkselbische Fels- und Waldgebiete“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 224), und „Elbaue und Teichgebiete bei Torgau“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 284).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer gemeinsamen Übersichtskarte der Landesdirektionen Dresden und Leipzig vom 1. Februar 2011 im Maßstab 1 : 300 000 als rot schraffierte Fläche und in 11 gemeinsamen Detailkarten der Landesdirektionen Dresden und Leipzig vom 1. Februar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bundesautobahn A4, die Bundesstraßen B6, B101, B169, B170, B172, die Staatsstraßen S73, S88, S164, S165, S170, S177, S177a, die Bahnstrecken von der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik bis Pirna, zwischen Pirna und Pirna-Copitz, zwischen Dresden-Mitte und Dresden-Neustadt, zwischen Cossebaude und Coswig, zwischen Meißen-Triebischtal und Bahnhof Meißen, zwischen Riesa und Röderau-Bobersen, die Bahnbrücken zwischen Bad Schandau und Rathmannsdorf sowie die alte Bahnstrecke zwischen Übigau und Dresden-Kaditz nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Meißen, Geschäftsstelle des Kreistages, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Raum 2.44,
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bürgerbüro Pirna, Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, Haus T, Raum 06,
Landeshauptstadt Dresden, Grunaer Straße 2, 01069 Dresden, Raum W238a,
Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den Landesdirektionen Dresden und Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 034E „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“– (4545-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 1. Februar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Leipzig, den 31. Januar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 915
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012