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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elstertal oberhalb Plauen“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elstertal oberhalb Plauen“ vom 31. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 285)

Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elstertal oberhalb Plauen“

Vom 31. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Plauen, Oelsnitz, Adorf und Bad Elster sowie der Gemeinden Weischlitz, Eichigt und Mühlental im Vogtlandkreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Elstertal oberhalb Plauen“ und trägt die landesinterne Nummer 300. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5538-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 621 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus zwei Teilflächen: 1 „Elstertal von Oelsnitz bis Adorf“ sowie 2 „Elstertal zwischen Straßberg und Talsperre Pirk“. Die südliche Teilfläche 1 beginnt nordöstlich von Bad Elster kurz oberhalb des Zulaufes Zeidelweidebach, durchläuft Adorf und Oelsnitz und endet an der Südgrenze der Vorsperre Pirk. Die nördliche Teilfläche 2 beginnt an der Staumauer der Talsperre, verläuft entlang der Orte Kürbitz und Weischlitz und endet am Wehr Straßberg. Unmittelbar angrenzend befinden sich die FFH-Gebiete „Triebelbachtal“ (landesinterne Nummer 303), „Kemnitztal“ (landesinterne Nummer 077E), „Rosenbachgebiet“ (landesinterne Nummer 299), „Görnitzbach- und Würschnitzbachtal“ (landesinterne Nummer 292), „Tetterweinbachtal, Pfaffenloh und Zeidelweidebach“ (landesinterne Nummer 017E) und „Raunerbach- und Haarbachtal“ (landesinterne Nummer 080E).

(3) Das FFH-Gebiet überschneidet sich in Teilen mit dem Naturschutzgebiet „Elsterhang bei Pirk“, festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166). Zudem befinden sich Bereiche des FFH-Gebietes in den Landschaftsschutzgebieten „Burgsteinlandschaft“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Plauen vom 14. Dezember 1995 (Amtsblatt des Landkreises Plauen Nr. 12/95, S. 18), „Talsperre Pirk“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 1. Juni 1956, und „Oberes Vogtland“, festgesetzt durch Beschluss 165/68 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 1. April 2004 (Amtsblatt Vogtlandkreis Nr. 4/2004, S. 22), und im Europäischen Vogelschutzgebiet „Vogtländische Pöhle und Täler“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 200).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 100 000 als rot schraffierte Fläche und in drei Detailkarten der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bundesautobahn A72, die Bundesstraßen B92 und B173, die Staatsstraßen S306, S307 und S311 und die Kreisstraßen K7840, K7842, K7850, K7851, K7852, K7853 und K7864, sowie die Bahnstrecken in beiden Teilflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Vogtlandkreis, Dienstgebäude Bahnhofstraße 46–48, 08523 Plauen, Raum 325a.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebie 300 – Elstertal oberhalb Plauen (5538-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 31. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 285
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012