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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vom 6. Oktober 2008

Der Sächsische Landtag hat am 10. September 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2005 (SächsGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „Artikel 16 des Staatsvertrages“ durch die Angabe „Artikel 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 86) (Staatsvertrag)“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
3.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote, in der die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergibt, trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf.“
 
b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Auswahlentscheidung der Hochschule ist dem Grad der Qualifikation nach § 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein maßgeblicher Einfluss zuzumessen.“
4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Auswahlverfahren
 
(1) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, gelten für die Auswahl der Bewerber Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 und 4, Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 3 und 5 des Staatsvertrages entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wird. Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages
 
1.
zu 60 bis 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Absatz 2 und
 
2.
im Übrigen zu gleichen Teilen
 
 
a)
nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und
 
 
b)
nach dem Grad der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 SächsHG nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium
 
 
vorgenommen. Die Höhe der Quote nach Satz 2 Nr. 1 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen ist. Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 SächsHG nachgewiesenen Qualifikation. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages werden nach Satz 2 Nr. 1 und 2 vergeben. Wer den Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 2 Nr. 1 und 2 zugelassen werden.
(2) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Sie soll ihrer Auswahlentscheidung neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 genannten Auswahlmaßstäbe zugrunde legen. § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Bei Studienbewerbern für den Lehramtsstudiengang ist im Fall der Bewerbung für eine Fächerkombination, die das Fach Sorbisch enthält, der Nachweis vertiefter Kenntnisse der sorbischen Sprache bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der Teilnehmer an einem fachspezifischen Auswahlverfahren kann auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe.
(3) In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Prüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Prüfung berücksichtigt werden. Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerber vergeben werden, die in der Prüfung nach Satz 1 die besten Leistungen erbringen; in diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Prüfung nach Satz 1 mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Quote nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a abgesehen werden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird in Studiengängen, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, die Auswahl der Bewerber aufgrund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang sind. Die Auswahlmaßstäbe nach § 3 Abs. 1 können zusätzlich herangezogen werden. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang ist, aufgeteilt werden.
(5) Landesquoten werden nicht gebildet.
(6) Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 bis 4 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen ist.“
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549)“ durch die Angabe „Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992),“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271),“ und die Angabe „vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271),“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
6.
§ 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 2, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Beteiligung am Auswahlverfahren,“.
 
b)
In Nummer 7 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
 
c)
Nummer 8 wird gestrichen.
 
d)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.
 
e)
In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
f)
Es werden folgende neue Nummern 10 und 11 angefügt:
 
 
„10.
Fristen und Ausschlussfristen für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird,
 
 
11.
die Zuständigkeit für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen.“

Artikel 2

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Wortlaut des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Oktober 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 15, S. 602
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. November 2008