Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Landesprogramm zur Finanzierung von Investitionen im Bereich der Infrastruktur zur Verbesserung des Wohnumfeldes
(VwV-LIS/Pr. – Infrastrukturprogramm)
Vom 15. Juli 1997
Inhaltsübersicht
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 7
- Verfahren
- 8
- Inkrafttreten
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Durch das Landesprogramm „Infrastruktur/Wohnumfeld“ werden Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände, Eigen- und Beteiligungsgesellschaften sowie Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauherren – im folgenden Zuwendungsempfänger genannt – durch die Gewährung eines zehn Jahre im Zins verbilligten Kapitalmarktdarlehens in die Lage versetzt, dringend erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Wohnquartieren aus Mitteln des Freistaates Sachsen zu realisieren. Dazu werden Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ergänzend eingesetzt. Für die Gewährung der Zuwendungen gelten die Regelungen in Nummer 7 (ausgenommen Nummer 7.5) der Wohnungsbauförderbestimmungen – WfB – des Sächsischen Staatsministeriums des Innern in der Fassung vom 10. Dezember 1996 (SächsABl. S. 1185) analog, soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
- Nummer 1 Abs. 2 WfB gilt entsprechend.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, insbesondere Maßnahmen zur
- –
- Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
- –
- Herstellung und Verbesserung der sozialen sowie kulturellen Infrastruktur,
- –
- ökologische Wohnumfeldverbesserung,
- –
- Gestaltung von öffentlich zugänglichen Grünanlagen und Freiflächen.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Empfänger der Zuwendungen ist der jeweilige Träger der Investitionsmaßnahmen.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Es werden nur infrastrukturelle Maßnahmen gefördert, wenn diese der Verbesserung des Wohnumfeldes dienen.
- Gefördert werden können nur Wohnumfeldmaßnahmen in Wohngebieten, die vor Ende 1991 entstanden sind.
- Maßnahmen zur Herstellung und Verbesserung der kulturellen Infrastruktur sind mit der Kommune abzustimmen.
- Eine zusammenfassende Projektbeschreibung ist bei Antragstellung vorzulegen.
- Die Kombination mit Fördermitteln nach dem KfW-Infrastrukturprogramm ist Voraussetzung, jedoch dürfen Direktkredite sowie bankdurchgeleitete Kredite der KfW 50 vom Hundert der Fremdmittel nicht übersteigen. Die jeweilige Höhe des Landesanteils der Zinsverbilligung richtet sich nach der jeweiligen Höhe des Finanzierungsanteils der KfW an dem individuellen Förderdarlehen. Die Gewährung eines Förderdarlehens ist ohne einen darin enthaltenen KfW-Finanzierungsanteil nicht möglich.
- Zur Deckung der Gesamtkosten ist mindestens eine Eigenleistung in Höhe von 15 vom Hundert zu erbringen.
- Zur Sicherung der Darlehen sind bankübliche Kreditbesicherungsmittel zu erbringen.
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- Die Förderung besteht aus einem zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen IS 10 (nachfolgend IS-10-Darlehen genannt). Der KfW-Finanzierungsanteil ist darin enthalten.
- 5.1
- Darlehenshöhe
- Es können bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten durch das IS-10-Darlehen gefördert werden.
- 5.2
- Konditionen
- Der Zinssatz wird durch Zinszuschüsse des Freistaates Sachsen sowie Mittel der KfW für die Dauer von zehn Jahren
- –
- bei Infrastrukturmaßnahmen, bei denen keine Erträge/Gebühren zu erwarten sind, auf 1 vom Hundert unter dem zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung eines Darlehensteilbetrages gültigen Zinssatz des KfW-Infrastrukturprogramms (zehn Jahre, nominal).
- –
- bei Infrastrukturmaßnahmen, bei denen angemessene Erträge/Gebühren zu erwarten sind, auf den zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung eines Darlehensteilbetrages gültigen Zinssatz des KfW-Infrastrukturprogramms (zehn Jahre, nominal).
- gegenüber dem Marktzins verbilligt.
- Die Sächsische Aufbaubank GmbH (SAB GmbH) legt den unverbilligten Zinssatz in marktüblicher Höhe zum Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Darlehensteilbetrages fest.
- Die Tilgung des IS-10-Darlehens beträgt für die Laufzeit der Zinsverbilligung 2,0 vom Hundert aus dem Ursprungskapital zuzüglich ersparter Zinsen.
- Der Zinssatz und die Tilgung ab dem 11. Jahr werden zwischen dem Darlehensnehmer und der SAB GmbH neu vereinbart.
- Die SAB GmbH behält ein einmaliges Bearbeitungsentgelt für die banktechnische Abwicklung des Kapitalmarktdarlehens von 1,0 vom Hundert des IS-10-Darlehensbetrages bei der ersten Auszahlung ein. Das Bearbeitungsentgelt für die laufende Abwicklung des Darlehens in Höhe von 0,5 vom Hundert des Restdarlehensbetrages ist im Zinssatz enthalten. Der Förderbescheid der SAB GmbH ergeht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164).
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Bei Zuwendungen ab 5 Mio. DM an Kommunen ist eine landesplanerische Stellungnahme unter Verwendung eines entsprechenden Vordruckes bei der zuständigen höheren Raumordnungsbehörde (Referate 66 bei den Regierungspräsidien) einzuholen. Liegt diese nicht innerhalb von sechs Wochen vor, so ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
- Der Beginn des Vorhabens steht einer Förderung nicht entgegen, wenn die SAB GmbH als Bewilligungsstelle eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn erteilt hat.
- Eine maßnahmebezogene Kumulation des IS-10-Darlehens mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist nicht zulässig.
- Privatwirtschaftlich nutzbare Anlagen/Parkierungsanlagen sind mit einer angemessenen Gebühr zu bewirtschaften.
- 7
- Verfahren
- 7.1
- Antragstellung
- Anträge auf eine Förderung durch das IS-10-Darlehen sind unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke und vor Beginn des Vorhabens vom Investor bei dem für den Bauort zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
- Das Regierungspräsidium nimmt die Anträge entgegen und bestätigt den Antragseingang. Das Regierungspräsidium legt im Rahmen der bei ihm eingehenden Anträge und der zur Verfügung stehenden Mittel Prioritäten fest. Es leitet die förderfähigen Anträge der SAB GmbH mit einer Prioritätenvorgabe zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Sofern entsprechende Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigungen) erforderlich sind, müssen diese zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages vorliegen.
- 7.2
- Bewilligung
- Die SAB GmbH ist die Bewilligungsstelle und entscheidet über den Förderantrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.
- 8
- Inkrafttreten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. Juli 1997 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft, sofern ihre Geltungsdauer nicht zuvor verlängert worden ist.
Dresden, den 15. Juli 1997
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht