1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Vollzitat: Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 17. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 21)

Zustimmungsgesetz

Abkommen
über die erweiterte Zuständigkeit
der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Zwischen
     dem Land Baden-Württemberg,
     dem Freistaat Bayern,
     dem Land Berlin,
     dem Land Brandenburg,
     der Freien Hansestadt Bremen,
     der Freien und Hansestadt Hamburg,
     dem Land Hessen,
     dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
     dem Land Niedersachsen,
     dem Land Nordrhein-Westfalen,
     dem Land Rheinland-Pfalz,
     dem Saarland,
     dem Freistaat Sachsen,
     dem Land Sachsen-Anhalt,
     dem Land Schleswig-Holstein und
     dem Land Thüringen
wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:

Artikel 1

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.

(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 2

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.

Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Artikel 4

(1) 1Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. 2Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. 3Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.

(2) 1Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.

(3) 1Dieses Abkommen ist zu bestätigen. 2Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

Berlin, den 6. Juni 1991

Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister
Helmut Ohnewald

Für den Freistaat Bayern
Die Staatsministerin der Justiz
Dr. M. Berghofer-Weichner

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Justiz
Jutta Limbach

Für das Land Brandenburg
Der Minister der Justiz
H. O. Bräutigam

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
V. Kröning

Für den Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
Wolfgang Curilla

Für das Land Hessen
Die Ministerin der Justiz
Hohmann-Dennhardt

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
Ulrich Born

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Justizministerium
Alm-Merk

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Rolf Krumsiek

Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Justiz
P. Caesar

Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Walter

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Für das Land Sachsen-Anhalt,
für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt:
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Walter Remmers

Für das Land Schleswig-Holstein
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Klingner

Für das Land Thüringen
Der Thüringer Justizminister
Jentzsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 2, S. 21
    Fsn-Nr.: 311-1V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Januar 1992