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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453, 491)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Grundschulen

Vom 25. Juli 2006

[Berichtigt 25. September 2006 (SächsGVBl. S. 491)]

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „Gestaltung der“ gestrichen.
 
b)
Nach der Angabe zu § 13 wird die Angabe „§ 13a LRS-Klassen“ eingefügt.
 
c)
In der Angabe zu § 16 werden die Wörter „und Kurzkontrollen“ durch die Wörter „ , Kurzkontrollen und Komplexe Leistungen“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Oktober“ durch das Wort „September“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anmeldung soll im Oktober stattfinden.“
 
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Regionalschulamt berät die Eltern zu geeigneten Maßnahmen und Bildungsangeboten unter Berücksichtigung der besonderen Fähigkeiten des Kindes.“
 
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Lernausgangslage“ durch die Wörter „des aktuellen Lernstandes“ ersetzt.
 
d)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 8 wird nach dem Wort „sind“ der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. ob im Jahr vor der Schulaufnahme ein Kindergarten besucht wird.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die jeweilige Lernausgangslage“ durch die Wörter „der aktuelle Lernstand“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schulleiter;“ die Wörter „im gemeinsamen Schulbezirk trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt.“ eingefügt.
4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 5
Schuleingangsphase
 
(1) Die Schuleingangsphase umfasst die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Lernstandes und den Anfangsunterricht.
(2) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Diese bilden eine pädagogische Einheit.
(3) Die Grundschule stimmt die Durchführung der Schuleingangsphase mit den Maßnahmen der Kindergärten zum Schulvorbereitungsjahr nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung und Finanzierung des Schulvorbereitungsjahres in Kindertageseinrichtungen (Schulvorbereitungsverordnung – SächsSchulvorbVO) vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 455), in der jeweils geltenden Fassung, ab.
(4) Jede Grundschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern und den Kindergärten mindestens des Schulbezirkes beschreiben. Dazu können Vereinbarungen geschlossen werden.
(5) Die individuelle Förderung eines Schülers kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden. Für Schüler mit Teilleistungsschwächen und anderen leistungs- und verhaltensbedingten Besonderheiten muss ein pädagogischer Entwicklungsplan erstellt werden. Mit Zustimmung der Eltern können Gutachten herangezogen werden.“
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Grundschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. Werden diese bis zum Ablauf von vier Wochen nach Schulwechsel oder Unterrichtsbeginn nicht angefordert, sind die Eltern nach Aufforderung durch den Schulleiter verpflichtet, die Aufnahme an einer anderen Schule nachzuweisen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Bildungsangeboten der Mittelschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. Am Ende des zweiten Schulhalbjahres informiert die Grundschule die Eltern ausführlich über den Bildungsauftrag und die Leistungsanforderungen der Mittelschulen und der Gymnasien sowie der berufsbildenden Schulen, das Verfahren und die Kriterien für die Erteilung der Bildungsempfehlung und die Möglichkeiten, zwischen den Schularten zu wechseln.“
 
d)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht der Klassenlehrer mit den Eltern über die voraussichtliche Bildungsempfehlung; zu diesem Gespräch können der Beratungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden. Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Grundschule ein Beratungsgespräch mit Lehrern der Mittelschule und des Gymnasiums. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Die Gespräche an den Grundschulen sind zu protokollieren.“
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schüler orientieren.“
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Im Anfangsunterricht werden die Erholungsphasen“ durch die Wörter „Die Erholungsphasen werden“ ersetzt.
7.
§ 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Schüler ist zur Teilnahme am Förderunterricht während des vom Lehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.“
8.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 

„§ 13a
LRS-Klassen
 
(1) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben kann das Regionalschulamt zulassen, dass für die Klassenstufe 3 besondere Klassen (LRS-Klassen) gebildet werden. Dabei wird die Klassenstufe 3 auf zwei Schuljahre gedehnt. Für den Besuch dieser Klassen ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) Zum Abschluss des ersten Schuljahres dieser Klassenstufe wird eine Mitteilung erstellt, die entsprechend einer Halbjahresinformation über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informiert. Zum Abschluss der Klassenstufe wird ein Zeugnis erteilt, das entsprechend einem Jahreszeugnis den in der Klassenstufe erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentiert. In den Halbjahresinformationen, der Mitteilung und dem Zeugnis wird der Besuch der LRS-Klasse vermerkt. Eine Wiederholung der Klassenstufe 3 ist nicht möglich.“
9.
§ 14 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
10.
Dem § 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen. Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten.“
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Kurzkontrollen“ durch die Wörter „ , Kurzkontrollen und Komplexe Leistungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Klassenarbeiten“ die Wörter „und Komplexen Leistungen“ eingefügt.
 
c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Lehrer des Faches.“
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. Sie können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.“
 
e)
In Absatz 7 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter „und Kurzkontrollen“ gestrichen.
12.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 2“ die Angabe „Satz 3 bis 6“ eingefügt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 15 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“
13.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 2“ die Angabe „Satz 3 bis 6“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 7 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 7 und 8 sowie Abs. 7 Satz 2“ ersetzt.
14.
§ 22 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „werden“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
c)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. aus einer LRS-Klasse nicht versetzt werden,“.
15.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „zu erwarten ist, dass der Schüler den Anforderungen der nächsten Klassenstufe nur unzureichend genügen kann und“ und wird nach dem Wort „dem“ das Wort „Antrag“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Dresden, den 25. Juli 2006

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 10, S. 453

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2006