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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arznei- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Vollzitat: Gesetz über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arznei- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 411), das durch Artikel 17 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Gesetz
über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Vom 5. Dezember 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Der Sächsische Landtag hat am 22. November 1991 das folgende Gesetz beschlossen.

§ 1
Ermächtigung

Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zum Vollzug

a)
der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGB1. I S. 1857) sowie der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1987 (BGBl. I S. 1458) in ihren jeweils geltenden Fassungen,
b)
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) sowie der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in ihren jeweils geltenden Fassungen,
c)
der arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften des Bundes,
d)
des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (BGB1. I S. 697) und der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547) in ihren jeweils geltenden Fassungen,
e)
des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875)

zu bestimmen. 1

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Anerkennung als Facharzt und Fachzahnarzt nach der Anordnung über die Weiterbildung der Ärzte und Zahnärzte – Facharzt-/Fachzahnarztordnung – vom 11. August 1978 (GBl. I S. 286) von Ärzten und Zahnärzten, die ihre Facharzt-, Fachzahnarztweiterbildung bis zum Inkrafttreten der Weiterbildungsordnungen der Sächsischen Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer Sachsen erfolgreich abgeschlossen haben, sind die Sächsische Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer Sachsen.

(2) Mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnungen der Sächsischen Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer Sachsen tritt die Anordnung über die Weiterbildung der Ärzte und Zahnärzte – Facharzt-/Fachzahnarztordnung – vom 11. August 1978 außer Kraft.

(3) Zuständig für die Anerkennung als Fachapotheker nach der Anordnung über die Weiterbildung der Apotheker zu Fachapothekern – Fachapothekeranordnung – vom 4. Dezember 1987 (GBl. I S. 309) von Apothekern, die ihre Fachapothekerweiterbildung bis zum Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer erfolgreich abgeschlossen haben, ist die Sächsische Landesapothekerkammer.

(4) Mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer tritt die Anordnung über die Weiterbildung der Apotheker zu Fachapothekern – Fachapothekeranordnung – vom 4. Dezember 1987 außer Kraft.

§ 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. Dezember 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 33, S. 411

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 8. März 2004