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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Energieeinsparungs-Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Energieeinsparungs-Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung vom 21. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 28)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz
und zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
(Sächsische Energieeinsparungs-Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung – SächsEnZustDVO)

Vom 21. Januar 2004

Aufgrund von § 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG) vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 3001) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben nach § 75 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die verantwortliche Baudienststelle zuständig.

§ 2
Außer- und Inbetriebnahme von Heizkesseln,
Ausstattung von Heizungsanlagen

(1) Die fristgemäße Außerbetriebnahme von Heizkesseln und die ordnungsgemäße Dämmung nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 EnEV werden im Zuge der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934, 2949) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bezirksschornsteinfegermeister überprüft. Im Fall der unterbliebenen Außerbetriebnahme oder nicht ordnungsgemäßen Dämmung setzt der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer der Anlage schriftlich eine angemessene Frist zur Außerbetriebnahme oder ordnungsgemäßen Dämmung. Erfolgt die Außerbetriebnahme oder die ordnungsgemäße Dämmung nicht binnen der gesetzten Frist, hat der Bezirksschornsteinfegermeister die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft das Vorliegen einer Fachunternehmererklärung nach § 3 spätestens im Zuge der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG, mit Einverständnis des Bauherrn bereits im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs. 6 Satz 2 SächsBO. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3
Unternehmererklärung zu heizungstechnischen Anlagen,
Warmwasseranlagen und Lüftungsanlagen

(1) Die beauftragten Fachbetriebe haben dem Bauherrn unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten in einer schriftlichen Erklärung entsprechend dem Muster der Anlage 1 zu bestätigen, dass die von ihnen installierten heizungstechnischen Anlagen oder Warmwasseranlagen die Anforderungen nach den §§ 11 und 12 EnEV erfüllen. Die Anlagenaufwandzahl ep für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV ist anzugeben.

(2) Die Unternehmererklärung ist vom Bauherrn aufzubewahren und der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen sowie Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. Ist der Bauherr nicht mehr Eigentümer der Anlage, hat der Bauherr die Unternehmererklärung dem Eigentümer zu übergeben; die Verpflichtungen des Satzes 1 gehen damit auf den Eigentümer über.

§ 4
Unternehmererklärung zu Änderungen von Gebäuden

Die beauftragten Fachbetriebe haben dem Bauherrn unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zur Änderung eines Gebäudes im Sinne von § 8 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit Anhang 3 Nr. 1 bis 5 zur Energieeinsparverordnung in einer schriftlichen Erklärung entsprechend dem Muster der Anlage 2 zu bestätigen, dass die Anforderungen des § 8 Abs. 1 EnEV eingehalten sind. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5
Energie- und Wärmebedarfsausweis

(1) Der Energiebedarfsausweis oder Wärmebedarfsausweis gemäß § 13 EnEV als Bestandteil des allgemeinen Nachweises der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung ist Bestandteil der Bauvorlage gemäß § 12 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – SächsBO-DurchführVO) vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und von einem gemäß § 65 Abs. 1 SächsBO bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen. Bei der Erstellung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis) vom 7. März 2002 (BAnz. S. 4865), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten. Zieht der Entwurfsverfasser einen Sachverständigen gemäß § 56 Abs. 2 SächsBO heran, hat auch der Entwurfsverfasser den Ausweis zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Ausweises nach Absatz 1 ist auch dem Bauherrn auszuhändigen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass Vollständigkeit und Richtigkeit des Energiebedarfsausweises oder des Wärmebedarfsausweises von einem Sachverständigen bescheinigt werden.

(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind

  1. bauvorlageberechtigte Personen gemäß § 65 Abs. 2 SächsBO,
  2. Ingenieure der Fachrichtungen Bauphysik, Energie-, Heizungs- und Klimatechnik und entsprechender Fachrichtungen,

die in der Liste der beratenden Ingenieure nach § 17 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind. Sachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter bereits als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Vorgutachter, Bauleiter oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Bescheinigung befasst waren, oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(4) Der Bauleiter hat bei der Bauausführung darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 eingehalten werden, und dies bei Ende der Bauarbeiten gegenüber dem Bauherrn entsprechend dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6
Verwendbarkeitsnachweis

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen des Dritten Abschnittes des Dritten Teils der Sächsischen Bauordnung zu führen.

§ 7
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Über Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 EnEV entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde.

(2) Ist eine Baugenehmigung erforderlich, wird in diesem Verfahren über den Antrag auf Ausnahmen und Befreiungen entschieden.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 EnEG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise auf Verlangen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt oder sie entgegen § 13 Abs. 4 EnEV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung nicht zur Einsichtnahme zugänglich macht.

§ 9
In-Kraft-Treten

§§ 1 und 7 dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Februar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Januar 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 2, S. 28
    Fsn-Nr.: 421-1.16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Februar 2004

    Fassung gültig bis: 29. November 2008