1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 21. Juni 2000 (SächsABl. S. 607)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung

Az.: 29-H1007-46-30005

Vom 21. Juni 2000

I.

Die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 79 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S1015), Az.: 22-H1007-17/7-6735, werden wie folgt geändert:

1.
In Nummer 15.2 wird nach der Angabe „Stundungen,“ die Angabe „soweit sie der Landesjustizkasse übertragen sind, abweichend von Nummer 12.1.4 auch dann, wenn eine Rückstandsanzeige noch nicht erteilt ist,“ eingefügt.
2.
Der Nummer 15.5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Abschluss eines Vergleiches ist Nummer 2.2. Satz 2 Vorl. VwV zu § 58 SäHO zu beachten.“
3.
Nummer 15.7 wird wie folgt neu gefasst:
„Zu unterschreiben sind Schriftstücke, die Verfahren nach der Justizbeitreibungsordnung betreffen und nicht im Kosteneinziehungsverfahren erstellt werden, bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (einschließlich Haft) und der Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren sowie der Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung einer Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen vom Kassenleiter, soweit er die Befugnis nicht dem Sachgebiets- oder Arbeitsgebietsleiter überträgt, alle sonstigen Vorgänge vom Buchhalter. Der Kassenleiter kann die Unterzeichnung der die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffenden Schriftstücke geeigneten Buchhaltern übertragen. Die Anordnung ist schriftlich vorzunehmen. Sie kann zeitlich begrenzt und jederzeit widerrufen werden.“
4.
Die Anlage 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Anlage 2 zu § 79 SäHO

Bestimmungen über die Behandlung von Einzahlungen und Auszahlungen für die Justizbehörden
(zu den Nrn. 3.7 und 15 Vorl. VwV zu § 79 SäHO)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Erhebung von Kosten, Geldstrafen
und ähnlichen Beträgen

1.
Sollstellung
2.
Einforderung der zum Soll gestellten Beträge
3.
Rückzahlung und Weiterleitung von Kosten, Geldstrafen und ähnlichen Beträgen

Zweiter Abschnitt
Beitreibung von Kostenforderungen
und anderen Ansprüchen

4.
Allgemeines
5.
Beitreibung von anderen Ansprüchen
6.
Besonderheiten der Zwangsvollstreckung
7.
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
8.
Amtshilfe bei der Beitreibung von Kostenforderungen
9.
Einstellung, Beschränkung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

Dritter Abschnitt
Niederschlagung von Kostenforderungen
durch die Kasse

10.
Zuständigkeit der Kasse
11.
Verfahren bei der Niederschlagung

Vierter Abschnitt
Gerichtskostenmarken, Gerichtskostenstempler,
Gelder der Gefangenen

12.
Verwendung von Gerichtskostenmarken
13.
Verwendung von Gerichtskostenstemplern
14.
Behandlung der Gelder der Gefangenen

Erster Abschnitt
Erhebung von Kosten, Geldstrafen
und ähnlichen Beträgen

1.
Sollstellung
1.1
Die Kasse hat Kostenforderungen, die ihr nach § 4 Abs. 2 Kostenverfügung (KostVfg) zur selbständigen Einziehung zugewiesen worden sind, nach den ihr von der Geschäftsstelle zugeleiteten Kostenrechnungen (§ 30 KostVfg) zum Soll zu stellen (Nrn. 8.4 und 8.9 Vorl. VwV zu § 71 SäHO). Die Sollstellung ist der Geschäftsstelle unter Angabe des Kassenzeichens zu bestätigen. Werden Kostenforderungen mittels Datenübertragung (Diskette oder Datenfernübertragung) zugeleitet, gilt die Dienstanweisung für das automatisierte Kosteneinziehungsverfahren (DAKE).
1.2
Ist die Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners bekannt, kann die Kasse von der Sollstellung absehen und die Kostenrechnung mit entsprechender Begründung an die Geschäftsstelle zurücksenden.
1.3
Beträge, die nach § 31 KostVfg mit Kostennachricht oder nach § 4 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) mit Kostenrechnung eingefordert werden, sind nicht zum Soll zu stellen. Über die Einzahlung dieser Beträge sind unverzüglich Zahlungsanzeigen zu den einzelnen Sachakten der Justizbehörden zu erstatten; dies gilt nicht für Einzahlungen, die im Verfahren EDV-Geldstrafenvollstreckung erfasste Beträge betreffen.
2.
Einforderung der zum Soll gestellten Beträge
2.1
Die Kasse hat dem Zahlungspflichtigen die mit dem Dienstsiegel versehene Reinschrift der Kostenrechnung unter Angabe des Kassenzeichens zu übersenden.
2.2
Die Zahlungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen, bei Zahlungsaufforderungen in das Ausland gelten die Festlegungen der DAKE; sie kann in begründeten Fällen bis auf drei Tage herabgesetzt werden. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kostenrechnung (§ 270 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung gilt entsprechend). Ist es zur Sicherung des Kostenanspruchs erforderlich, kann gleichzeitig mit der Übermittlung der Kostenrechnung ausnahmsweise die Vollstreckung beginnen. Die Anordnungen nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 trifft der Kassenleiter; er kann diese Befugnis auf den Sachgebietsleiter Vollstreckung übertragen.
2.3
Hält es die Kasse für erforderlich, andere Zahlungspflichtige (zum Beispiel Gesamtschuldner, Vermögensübernehmer) oder Gesamtschuldner mit geänderten Teilbeträgen heranzuziehen, hat sie die Änderung oder Ergänzung der Kostenrechnung durch den Kostenbeamten zu veranlassen.
2.4
Zahlt eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf die Zahlungsaufforderung hin nicht rechtzeitig, ist an die Zahlung zu erinnern. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, ist dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, zu berichten, der sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wendet und auf eine Regelung der Angelegenheit hinwirkt.
3.
Rückzahlung und Weiterleitung von Kosten, Geldstrafen und ähnlichen Beträgen
3.1
Gehen der Kasse Auszahlungsanordnungen über zurückzuzahlende Kosten, Geldstrafen oder als durchlaufende Gelder weiterzuleitende Beträge (§ 38 KostVfg, § 14 EBAO) zu, hat sie bei zum Soll gestellten Beträgen vor der Auszahlung zu prüfen, ob der Betrag eingezahlt ist. Das Ergebnis der Prüfung ist auf der Auszahlungsanordnung zu vermerken. Ist der zum Soll gestellte Betrag in voller Höhe entrichtet worden, ist die Auszahlung wie angeordnet zu leisten. Ist der zum Soll gestellte Betrag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet worden, ist der nicht entrichtete Betrag, bis zur Höhe des zur Auszahlung angeordneten Betrages, als Solländerung zu buchen. Verbleibt zwischen dem zur Auszahlung angeordneten und dem als Solländerung gebuchten Betrag ein Unterschiedsbetrag, ist er auszuzahlen.
3.2
Ist der Kasse zusammen mit der Auszahlungsanordnung eine neue Kostenrechnung (§ 36 Abs. 3 KostVfg) zugegangen, hat sie das Ergebnis der Prüfung nach Nr. 3.1 auf der neuen Kostenrechnung zu erläutern und diese dem Kostenschuldner zu übersenden.

Zweiter Abschnitt
Beitreibung von Kostenforderungen
und anderen Ansprüchen

4.
Allgemeines
4.1
Bei der Beitreibung von Kostenforderungen sind die Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden, die nach Lage des Falles am schnellsten und sichersten zum Ziele führen; dabei soll auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seiner Familie Rücksicht genommen werden. Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Nummer 6.1) und auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nummer 6.5) sollen nur gestellt werden, wenn alle anderen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die durch die Vollstreckungsmaßnahme bedingte Beeinträchtigung des Schuldners in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Kostenforderung steht.
4.2
Bei den im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindenden Zustellungen von Amts wegen werden die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegenden Verrichtungen von einem Kassenbeamten wahrgenommen.
4.3
Die Einziehung von Gerichtskosten von im Ausland wohnhaften Schuldnern richtet sich nach § 43 Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
5.
Beitreibung von anderen Ansprüchen
 
Bei der Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 JBeitrO gelten die Bestimmungen über die Beitreibung von Kostenforderungen entsprechend; § 5 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO ist zu beachten.
6.
Besonderheiten der Zwangsvollstreckung
6.1
Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen bedarf der Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Einwilligung des Leiters der Dienststelle, der die Kasse angehört.
6.2
Für die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 866 bis 868 Zivilprozessordnung) sind, sofern mehrere Kostenforderungen bestehen, diese und die Kosten des Beitreibungsverfahrens zusammenzurechnen.
6.3
Die Kasse soll die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 Zivilprozessordnung) nur beantragen, wenn die Kostenforderung mehr als 50 DM beträgt; mehrere Kostenforderungen sind hierbei zusammenzurechnen.
6.4
Ein Haftbefehl, der wegen der Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden ist (§ 901 Zivilprozessordnung), soll nur vollstreckt werden, wenn die Höhe der Kostenforderung oder die besonderen Umstände des Falles einen solchen Eingriff in die persönliche Freiheit des Kostenschuldners rechtfertigen.
6.5
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Kostenforderung bedarf der Einwilligung des Leiters der Dienststelle, der die Kasse angehört.
6.6
Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen oder den Nachlass eines Kostenschuldners oder das Vergleichsverfahren eröffnet, ein Aufgebot der Nachlassgläubiger erlassen oder sonst ein Verfahren zur Befriedigung der gemeinsamen Gläubiger eingeleitet worden, hat die Kasse ihre Kostenforderung innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen Stelle anzumelden. Gegebenenfalls ist auch ein beanspruchtes Vorrecht oder ein Aussonderungs- oder Absonderungsanspruch geltend zu machen.
7.
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
 
Wird der Gerichtsvollzieher durch die Kasse mit der Zwangsvollstreckung beauftragt, richtet sich die Ausführung der Vollstreckungsaufträge und die Ablieferung und Abrechnung der eingezogenen Beträge nach den Bestimmungen der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.
8.
Amtshilfe bei der Beitreibung von Kostenforderungen
8.1
Bei Maßnahmen zur Einziehung oder Sicherstellung von Kosten (zum Beispiel bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder bei der Eintragung einer Sicherungshypothek) kann eine Kasse eine andere um Amtshilfe ersuchen. Erledigt sich ein Amtshilfeersuchen ganz oder teilweise, ist die ersuchte Kasse unverzüglich zu benachrichtigen.
8.2
Leistet eine Kasse einer anderen Kasse Amtshilfe bei der Vollstreckung (§ 2 Abs. 4 JBeitrO), hat sie die Anträge des Vollstreckungsschuldners auf Stundung der ersuchenden Kasse zur Entscheidung zuzuleiten.
8.3
Bis zur Entscheidung über den Stundungsantrag kann die ersuchte Kasse Maßnahmen nach Nr. 7 treffen.
8.4
Für die Erhebung und Einziehung von Kostenforderungen im Ausland und für die Einziehung ausländischer Kostenforderungen gelten die Vorschriften der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen.
9.
Einstellung, Beschränkung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
 
Werden Einwendungen nach § 8 JBeitrO oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben, kann die Kasse die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen anordnen. Das Gleiche gilt bei Anträgen auf Stundung oder Erlass der Kosten.

Dritter Abschnitt
Niederschlagung von Kostenforderungen
durch die Kasse

10.
Zuständigkeit der Kasse
10.1
Ist die Kasse nach § 2 JBeitrO Vollstreckungsbehörde, wird ihr hierdurch im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Befugnis zur befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Ansprüchen übertragen. Die Bestimmungen der Vorl. VwV zu § 59 SäHO bleiben im Übrigen unberührt. Das Staatsministerium der Justiz kann besondere Regelungen zur Behandlung von Kleinbeträgen erlassen.
10.2
Über die Niederschlagung von Ansprüchen, die nicht als Kleinbeträge zu behandeln sind, entscheidet der Arbeitsgebietsleiter des Sachgebiets Vollstreckung, soweit sich der Sachgebietsleiter oder der Kassenleiter die Entscheidung nicht vorbehalten haben. Die Niederschlagung von Ansprüchen bedarf der Einwilligung
 
a)
des Präsidenten des Oberlandesgerichts, falls ein 10 000 DM übersteigender Betrag unbefristet oder ein 50 000 DM übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll, und
 
b)
des Staatsministeriums der Justiz, falls ein 100 000 DM übersteigender Betrag unbefristet oder ein 200 000 DM übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll.
 
Maßgebend ist hierbei der für den Kostenschuldner niederzuschlagende Gesamtanspruch.
11.
Verfahren bei der Niederschlagung
11.1
Vor der Entscheidung über die Niederschlagung eines Anspruchs ist eine Anfrage an den Kostenbeamten zu richten, ob und gegebenenfalls für welchen Betrag ein weiterer Schuldner haftet. Die Anfrage entfällt, wenn der Kasse bekannt ist, dass ein weiterer Schuldner nicht vorhanden ist oder wenn es sich um einen Anspruch handelt, der als Kleinbetrag zu behandeln ist.
11.2
Jede Niederschlagung ist unter Angabe der für sie maßgebenden Gründe zu den Sachakten mitzuteilen; dies gilt nicht für die Niederschlagung von Kleinbeträgen.

Vierter Abschnitt
Gerichtskostenmarken, Gerichtskostenstempler,
Gelder der Gefangenen

12.
Verwendung von Gerichtskostenmarken
 
Für die Verwendung von Gerichtskostenmarken erlässt das Staatsministerium der Justiz besondere Bestimmungen.
13.
Verwendung von Gerichtskostenstemplern
 
Das Staatsministerium der Justiz kann zulassen, dass Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten des Freistaates Sachsen sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten unter Verwendung von Gerichtskostenstemplern erhoben werden.
14.
Behandlung der Gelder der Gefangenen
 
Über die Behandlung der Gelder der Gefangenen erlässt das Staatsministerium der Justiz besondere Bestimmungen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Juni 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 30, S. 607
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 26. September 2005