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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Denkmalpflegeentschädigungsverordnung

Vollzitat: Denkmalpflegeentschädigungsverordnung vom 8. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431), die durch Artikel 12 § 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege
(Denkmalpflegeentschädigungsverordnung)

Vom 8. Dezember 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2009

Aufgrund von § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen verordnet:

§ 1
Reisekosten und Entschädigung

(1) Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege erhalten Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß den §§ 4 und 5 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Als Entschädigung werden die notwendigen Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit als ehrenamtlicher Beauftragter für Denkmalpflege entstanden sind, erstattet. 1

§ 2
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Durch die oberste Denkmalschutzbehörde wird ein Höchstbetrag für Reisekosten und Entschädigung festgelegt, der sich nach den jährlich bereitgestellten Haushaltsmitteln richtet.

(2) Der Reisekostenersatz und die Entschädigung werden von den unteren Denkmalschutzbehörden ausgezahlt.

(3) Der ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege hat der unteren Denkmalschutzbehörde zum Nachweis der entstandenen Reisekosten sowie der notwendigen Auslagen einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu übergeben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 1995

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 31, S. 431
    Fsn-Nr.: 46-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2009

    Fassung gültig bis: 29. April 2015