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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 25. Juli 2000 (SächsJMBl. S. 81)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 25. Juli 2000

I.

Die durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten und mit Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) verlängerten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Mai 2000 (SächsJMBl. S. 40), werden wie folgt geändert:

  1.
Die Übersicht des Besonderen Teils, I. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
Übersicht des Besonderen Teils
Laufende Nummer Inhalt Seiten von bis
„Besonderer Teil
I. Abschnitt: Strafvorschriften des StGB
  1. Staatsschutz und verwandte Strafsachen 202 – 214
  2. Geld- und Wertzeichenfälschung 215 – 219
  3. Sexualstraftaten 220
  4. Beschleunigung in Verfahren mit kindlichen Opfern 221 – 222
  5. Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften 223 – 228
  6. Beleidigung 229 – 232
  7. Körperverletzung 233 – 235
  8. Betrug 236 – 238
  9. Mietwucher 239
10. Glücksspiel und Ausspielung 240 – 241
11. Straftaten gegen den Wettbewerb 242 – 242a
12. Straßenverkehr 243 – 244
13. Bahnenverkehr, Schifffahrt und Luftfahrt 245 – 247
14. Förderung der Prostitution, Menschenhandel und Zuhälterei 248
15. Pressestrafsachen 249 – 254“.

  2.
Nummer 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Bei Zeugen unter sechzehn Jahren soll zur Vermeidung wiederholter Vernehmungen von der Möglichkeit der Aufzeichnung auf Bild-Ton-Träger Gebrauch gemacht werden (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 255a Abs. 1 StPO). Hierbei ist darauf zu achten, dass die vernehmende Person und der Zeuge gemeinsam und zeitgleich in Bild und Ton aufgenommen und dabei im Falle des § 52 StPO auch die Belehrung und die Bereitschaft des Zeugen zur Aussage (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO) dokumentiert werden. Für die Anwesenheit einer Vertrauensperson soll nach Maßgabe des § 406f Abs. 3 StPO Sorge getragen werden. Mit Blick auf eine spätere Verwendung der Aufzeichnung als Beweismittel in der Hauptverhandlung (§ 255a StPO) empfiehlt sich eine richterliche Vernehmung (§§ 168c, 168c StPO). Bei Straftaten im Sinne des § 255a Abs. 2 Satz 1 soll rechtzeitig darauf hingewirkt werden, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit haben, an der Vernehmung mitzuwirken.
(3) In den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO wirkt der Staatsanwalt möglichst frühzeitig auf die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) durch das zuständige Vormundschaftsgericht (§§ 37, 36 FGG) hin.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Alle Umstände, die für die Glaubwürdigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen bedeutsam sind, sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. Es ist zweckmäßig, hierüber Eltern, Lehrer, Erzieher oder andere Bezugspersonen zu befragen; gegebenenfalls ist mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
  3.
In Nummer 19a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68a StPO“ durch die Angabe „§§ 68a, 68b StPO“ ersetzt.
  4.
Nummer 44 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soll ein Richter, Beamter oder eine andere Person des öffentlichen Dienstes als Beschuldigter vernommen werden und erstreckt sich die Vernehmung auf Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen können, so ist der Beschuldigte in der Ladung darauf hinzuweisen, dass er, sofern er sich zu der Beschuldigung äußern will, einer Aussagegenehmigung des Dienstherrn bedarf. Erklärt der Beschuldigte seine Aussagebereitschaft, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, diese Aussagegenehmigung einzuholen. Im Übrigen gilt Nr. 66 Abs. 2 und 3 entsprechend.“
  5.
In Nummer 71 wird in Satz 1 nach den Worten „Aufsichtsbeamten neben“ das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
  6.
Nummer 77 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach den Worten „Postsendungen und“ die Worte „Telegramme sowie“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „, z. B. auf geschlossene Briefe und Postkarten oder auf Pakete und Päckchen,“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die einzelnen Gattungen von Sendungen können folgende Bezeichnungen verwendet werden:
 
a)
Briefsendungen (§ 4 Nr. 2 Postgesetz);
 
b)
adressierte Pakete;
 
c)
Postanweisungen, Zahlungsanweisungen und Zahlkarten;
 
d)
Bücher, Kataloge, Zeitungen oder Zeitschriften;
 
e)
Telegramme.
 
 
Soll die Beschlagnahme auf einen engeren Kreis von Sendungen beschränkt werden, so ist deren Art in der Beschlagnahmeanordnung so zu beschreiben, dass der Adressat die betreffenden Sendungen eindeutig identifizieren kann. Erforderlichenfalls ist die Formulierung durch Rücksprache mit den jeweils als Adressaten in Betracht kommenden Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Post- oder Telekommunikationsunternehmen), zu klären.“
  7.
Nummer 78 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden das Wort „Postsendungen“ durch das Wort „Sendungen“ und die Worte „einem inländischen Bestimmungsamt“ durch die Worte „einer inländischen Betriebsstätte eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „das Bestimmungsamt,“ durch die Worte „die Betriebsstätte eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Beschlagnahme von Sendungen nach anderen Merkmalen, zum Beispiel eines bestimmten Absenders, ist die Annahme-/Einlieferungsstelle des jeweiligen Post- oder Telekommunikationsunternehmens zu bezeichnen, bei der die Einlieferung erwartet wird. Dasselbe gilt, wenn Sendungen an bestimmte Empfänger nicht bei der Auslieferungsstelle, zum Beispiel weil diese im Ausland liegt, sondern bei anderen Betriebsstätten beschlagnahmt werden sollen. Beschlagnahmen solcher Art sollen nur beantragt werden, wenn sie unentbehrlich sind. In diesen Ausnahmefällen sind alle Merkmale, nach denen die Beschlagnahme ausgeführt werden soll, so genau zu beschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, welche Sendungen das Unternehmen auszuliefern hat.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In zweifelhaften oder schwierigen Fällen wird sich der Staatsanwalt vorher mit dem betreffenden Post- oder Telekommunikationsunternehmen darüber verständigen, wie die Beschlagnahme am zweckmäßigsten durchgeführt wird.“
  8.
Nummer 79 wird wie folgt gefasst:
„79. Verfahren bei der Beschlagnahme
Der Staatsanwalt prüft, welche Post- oder Telekommunikationsunternehmen als Adressaten einer Beschlagnahmeanordnung in Betracht kommen. Hierzu ist zunächst festzustellen, welche Unternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Sendungen der zu beschlagnahmenden Art in dem betreffenden geographischen Bereich besitzen. Die Beschlagnahmeanordnung ist allen Post- oder Telekommunikationsunternehmen zu übersenden, bei welchen die Beschlagnahme erfolgen soll. In Zweifelsfällen ist bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Heinrich-von-Stephan-Str. 1, 53175 Bonn) festzustellen, welche Unternehmen als Adressaten einer Beschlagnahmeanordnung in Betracht kommen*. Bei der Adressierung der Beschlagnahmeanordnung ist die jeweilige Betriebsstruktur des Adressaten zu beachten (zum Beispiel das Bestehen rechtlich selbständiger Niederlassungen, Franchise-Unternehmen). In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Unternehmen.“
Fußnotentext:
„* Eine Aufstellung der Lizenzunternehmen kann im Internet abgerufen werden unter
http://www.regtp.de/reg_post/start/fs_07.html.“
  9.
In Nummer 80 Abs. 2 wird die Angabe „das Post-, Fernmelde- oder Telegrafenamt“ durch die Worte „die betroffenen Post- oder Telekommunikationsunternehmen“ ersetzt.
10.
Nummer 82 wird gestrichen.
11.
In der Überschrift vor Nummer 84 werden die Worte „Post- und Fernmeldeverkehr“ durch die Worte „Postverkehr und die Telekommunikation“ ersetzt.
12.
Nummer 84 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „den selbstständigen Ämtern des Postwesens“ durch das Wort „Postunternehmen“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Worte „der Postverwaltung“ durch die Worte „des Postunternehmens“ ersetzt.
13.
Nummer 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „85. Telekommunikation“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auskunft über abgeschlossene Telekommunikationsvorgänge nach § 12 FAG erteilen die betroffenen Telekommunikationsunternehmen. Die Auskunft erstreckt sich auch auf Telegramme, die nicht mehr im Gewahrsam des Telekommunikationsunternehmens sind. In dem Auskunftsersuchen ist die Rechtsgrundlage anzugeben.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert.
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Worte „die Postbehörde“ durch die Worte „das Telekommunikationsunternehmen“ und das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 werden die Worte „des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger“ durch die Worte „der Telekommunikation“ ersetzt.
14.
In Nummer 93 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „öffentliche Körperschaft“ durch die Worte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ersetzt.
15.
Nummer 130a wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Unter den Voraussetzungen des § 247a StPO prüft der Staatsanwalt, ob es geboten ist, dass sich ein Zeuge während seiner Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Stellt der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag, so ist in der Begründung dazu Stellung zu nehmen, ob die Vernehmung aufgezeichnet werden soll.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
 
c)
Im neuen Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
 
d)
Im neuen Absatz 3 wird das Wort „entsprechend“ gestrichen.
 
e)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Unter den Voraussetzungen des § 255a StPO wirkt der Staatsanwalt auf eine Ersetzung der Vernehmung von Zeugen durch die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren Vernehmung hin, soweit der Schutz des Zeugen dies gebietet.“
16.
Nummer 191 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
17.
Die Fußnote zu Nummer 192a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„* abweichend:
Deutscher Bundestag, Berlin, Bremen, Hamburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt:
48 Stunden nach Zugang;
Bayern: 48 Stunden nach Zugang (Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags);
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein:
48 Stunden nach Absendung.“
18.
Nummer 195 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In besonders eiligen Fällen kann unmittelbar beim Auswärtigen Amt in Berlin (Telefon: 0 18 88/17-0, Telefax: 0 18 88/17 34 02) beziehungsweise beim Bundeskanzleramt (Telefon: 0 18 88/40 0-0 oder 0 30/40 00-0, Telefax: 0 30/40 00-18 18, -18 19) Auskunft erbeten werden.
 
b)
In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.
19.
In Nummer 214 Satz 2 wird nach den Worten „zu richten,“ das Wort „der“ durch das Wort „das“ ersetzt.
20.
Vor Nummer 220 wird mittig folgende Überschrift eingefügt:
„3. Sexualstraftaten“.
21.
Nummer 220 wird wie folgt gefasst:
„220. Rücksichtnahme auf Verletzte
(1) Die Anordnung und Durchführung der körperlichen Untersuchung erfordern Behutsamkeit, Einfühlungsvermögen sowie hinreichende Betreuung und Information. Die Durchführung der körperlichen Untersuchung sollte mit Rücksicht auf das Schamgefühl des Opfers möglichst einer Person gleichen Geschlechts oder einer ärztlichen Kraft (§ 81d StPO) übertragen werden.
(2) Zu Beweiszwecken gefertigte Lichtbilder von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, sind in einem verschlossenen Umschlag oder gesondert geheftet zu den Akten zu nehmen und bei der Gewährung von Akteneinsicht – soweit sie nicht für die verletzte Person selbst erfolgt – vorübergehend aus den Akten zu entfernen. Der Verteidigung ist insoweit Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle zu gewähren (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO).“
22.
Die Überschrift vor Nummer 221 wird gestrichen.
23.
Die Überschrift zu Nummer 221 wird wie folgt gefasst:
„Beschleunigung in Verfahren mit kindlichen Opfern“.
24.
Nach Nummer 242 wird folgende Nummer 242a eingefügt:
„242a. Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 301 Abs. 1, §§ 299, 300 StGB)
(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn
  • der Täter einschlägig (vermögensstrafrechtlich, insbesondere wirtschaftsstrafrechtlich) vorbestraft ist,
  • der Täter im Zusammenwirken mit Amtsträgern gehandelt hat,
  • mehrere geschäftliche Betriebe betroffen sind,
  • der Betrieb mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben wahrnimmt,
  • ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist oder
  • zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Antragsberechtigter aus Furcht vor wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellt.
(2) Kommt ein besonders schwerer Fall (§ 300 StGB) in Betracht, so kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nur ausnahmsweise verneint werden.
(3) Wird die öffentliche Klage erhoben, ohne dass ein Strafantrag gestellt ist, so soll in der Anklageschrift oder in dem Strafbefehlsantrag erklärt werden, dass wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist.“
25.
In Nummer 247 Abs. 4 werden die Worte „das Luftfahrtbundesamt“ durch die Angabe „die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU), Hermann-Blenk-Straße 16, 38108 Braunschweig, Telefon: 05 31/3 54 80“ ersetzt.
26.
Die Überschrift vor Nummer 248 wird wie folgt gefasst:
„13. Förderung der Prostitution, Menschenhandel und Zuhälterei“.
27.
Nummer 248 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „247“ durch die Angabe „§§ 247, 247a“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist in einem Strafverfahren die Ladung einer von der Tat betroffenen ausländischen Person als Zeuge zur Hauptverhandlung erforderlich und liegt deren Einverständnis für einen weiteren befristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor, informiert der Staatsanwalt die zuständige Ausländerbehörde mit dem Ziel, aufenthaltsbeendende Maßnahmen für die Dauer des Strafverfahrens zurückzustellen, insbesondere die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG zu prüfen. Wird die ausländische Person nicht mehr als Zeuge für das Strafverfahren benötigt, setzt der Staatsanwalt die Ausländerbehörde hiervon umgehend in Kenntnis.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Dresden, den 25. Juli 2000

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2000 Nr. 8, S. 81

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2000

    Fassung gültig bis: 30. April 2015