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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Feststellungsprüfungsverordnung

Vollzitat: Feststellungsprüfungsverordnung vom 29. März 2001 (SächsGVBl. S. 171)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Feststellung der Eignung ausländischer und staatenloser Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland
(Feststellungsprüfungsverordnung – FSPVO)

Vom 29. März 2001

Auf Grund von § 103 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) wird verordnet:

§ 1
Aufgabe der Studienkollegs

Die Studienkollegs an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen bereiten ausländische und staatenlose Studienbewerber auf die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen (Feststellungsprüfung) vor und nehmen diese Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung ab.

§ 2
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung am Studienkolleg dauert in der Regel zwei Semester. Sie gliedert sich in Schwerpunktkurse, die fachbezogen auf den angestrebten Studiengang vorbereiten. Die Zuordnung der Studiengänge zu den Schwerpunktkursen regelt das Studienkolleg. In der Feststellungsprüfung weisen die Studienbewerber nach, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studiengängen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind.

(2) Die Studienkollegs an Universitäten können folgende Schwerpunktkurse anbieten:

1.
Kurs T – zur Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge,
2.
Kurs M – zur Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge,
3.
Kurs W – zur Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge,
4.
Kurs SG – zur Vorbereitung auf sprachliche, geistes-, gesellschaftswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge.

(3) Die Studienkollegs an Fachhochschulen können folgende Schwerpunktkurse anbieten:

1.
Kurs TI – zur Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen,
2.
Kurs WW – zur Vorbereitung auf wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen,
3.
Kurs GD – zur Vorbereitung auf gestalterische und künstlerische Studiengänge an Fachhochschulen,
4.
Kurs SW – zur Vorbereitung auf sozial- und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen,
5.
Kurs DÜ – zur Vorbereitung auf Studiengänge Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer an Fachhochschulen.

§ 3
Anmeldung und Aufnahme in das Studienkolleg

(1) Das Studienkolleg bestimmt durch Satzung, welche Unterlagen der Studienbewerber mit seinem Antrag auf Aufnahme zum Studienkolleg vorzulegen hat. Der Studienbewerber hat neben den Unterlagen nach Satz 1 eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis sowie eine Bestätigung einer sächsischen Hochschule beizufügen, dass die Aufnahme des angestrebten Studiums nach Bestehen der Feststellungsprüfung ermöglicht wird.

(2) Studienbewerber, die ungeachtet in welchem Schwerpunktkurs bereits zweimal erfolglos an der Feststellungsprüfung teilgenommen haben, werden nicht aufgenommen.

(3) Vor der Aufnahme hat der Studienbewerber in einem Aufnahmetest des Studienkollegs nachzuweisen, dass er über genügend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, für die Teilnahme an den Schwerpunktkursen T, TI, W und WW darüber hinaus, dass er über genügend Kenntnisse der Mathematik verfügt, um mit Erfolg am Unterricht teilnehmen zu können. Der Aufnahmetest kann einmal wiederholt werden.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören an

1.
der Vorsitzende, der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt wird,
2.
der Leiter des Studienkollegs, soweit er nicht bereits nach Nummer 1 bestellt ist,
3.
sechs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Lehrkräfte des Studienkollegs, die im zweiten Semester Unterricht erteilt haben,
4.
zwei weitere, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Lehrkräfte des Studienkollegs.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorsitzende kann im Falle längerer Verhinderung mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden protokolliert; das Protokoll wird vom Protokollanten und vom Vorsitzenden unterschrieben.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Aufsicht für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen und die Korrektoren für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Fachausschüsse für die Durchführung der mündlichen Prüfungen.

§ 5
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Studienbewerber, die das zweite Semester am Studienkolleg absolviert haben, werden ohne Meldung zur unmittelbar nachfolgenden Feststellungsprüfung in dem von Ihnen gewählten Schwerpunktkurs zugelassen. Der Bekanntgabe bedarf es nicht.

(2) Einer schriftlichen Anmeldung zur Feststellungsprüfung bedarf es in den Fällen

1.
in denen der Leiter des Studienkollegs Studienbewerbern schriftlich die Wiederholung des Semesters empfohlen hat,
2.
des § 16 Abs. 1 (Freiversuch),
3.
des § 17 Abs. 1 (Externenprüfung),
4.
des § 18 (Ergänzungsprüfung).

(3) Die Anmeldung muss dem Studienkolleg spätestens einen Monat vor Beginn der Feststellungsprüfung vorliegen. In den Fällen der Nummern 3 und 4 ist der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis sowie eine Bestätigung der Hochschule beizufügen, dass die Aufnahme des angestrebten Studiums nach Bestehen der Feststellungsprüfung ermöglicht wird. Im Falle der Nummer 3 muss die Anmeldung die zur Beurteilung der erfolgreichen Teilnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Angaben zur Vorbildung des externen Studienbewerbers enthalten.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 2 ist der Studienbewerber mit der fristgerechten Anmeldung zugelassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die Anmeldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorliegt oder wenn der Studienbewerber bereits zweimal erfolglos an der Feststellungsprüfung teilgenommen hat. Darüber hinaus ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 die Zulassung abzulehnen, wenn ein Anspruch auf Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht gegeben ist. Die Entscheidung nach Satz 2 ist dem Studienbewerber bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt zu geben.

§ 6
Prüfungsanforderungen und Prüfungsfächer

(1) Die Feststellungsprüfung kann vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 sowie des § 16 nur als Ganzes abgelegt werden. Die Feststellungsprüfung gliedert sich in schriftliche und mündliche Prüfungen. Diese sollen erweisen, dass die Studienbewerber imstande sind, selbständig ihre fachlichen Kenntnisse darzulegen, einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankengang zu erfassen und sich in verständlichem Deutsch mit ihm auseinander zu setzen.

(2) Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss für jeden Schwerpunktkurs auf der Grundlage der Rahmenfestlegungen nach Anlage 1 bestimmt. Die Prüfungsaufgaben verlangen vom Studienbewerber die Darstellung fachlicher Inhalte in der Form einer produktiven Sprachleistung. Satz 2 gilt nicht für das Prüfungsfach Mathematik. Für das Fach Deutsch gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 2.

(3) Fächer der mündlichen Prüfung sind die Hauptfächer und bis zu drei Nebenfächer. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Nebenfächer der mündlichen Prüfung aus allen im jeweiligen Schwerpunktkurs unterrichteten Nebenfächern auswählen. Der Studienbewerber soll vorrangig in den Fächern geprüft werden, in denen nach seinen Vornoten (§ 9 Abs. 5 Satz 1) oder dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung das Bedürfnis besteht, sich eine abschließende Überzeugung von seinen Kenntnissen zu verschaffen. Die mündliche Prüfung wird mit einem zusammenhängenden Kurzvortrag des Studienbewerbers zu einem fachlichen Thema eröffnet. Die mündliche Prüfung kann in den schriftlich geprüften Fächern erlassen werden, wenn die aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Vornote gebildete Durchschnittsnote mindestens ganzzahlig ausreichend (= 4,0) ist. Für das Fach Deutsch gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 2.

(4) Studienbewerber, die die nötigen Deutschkenntnisse nachweisen durch

1.
eine bestandene Teilprüfung im Fach Deutsch im Rahmen einer Feststellungsprüfung, die nach dieser Verordnung oder einer gleichwertigen Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland abgelegt wurde, auch wenn die Feststellungsprüfung nicht als Ganzes abgelegt oder als Ganzes bestanden wurde,
2.
eine bestandene „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH-Prüfung), die an einer deutschen Hochschule abgelegt wurde,
3.
einen „Test Deutsch als Fremdsprache für Studienbewerber“ (TESTDAF), der mit einem für die beantragte Hochschulzulassung ausreichenden Ergebnis gemäß § 11 der Rahmenordnung der Hochschulrektorenkonferenz für die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ bestandenen wurde oder
4.
Zertifikate gemäß bilateralen Abkommen mit anderen Staaten,
sind von der Teilnahme an der Deutschprüfung befreit.

(5) Studienbewerber, die die nötigen Deutschkenntnisse nachweisen durch

1.
das „Deutsche Sprachdiplom – Stufe II“ (DSDII) der Kultusministerkonferenz,
2.
das „Kleine Deutsche Sprachdiplom“ oder das „Große Deutsche Sprachdiplom“, das vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen wurde oder
3.
die „Zentrale Oberstufenprüfung“ des Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut, im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Institutes abgenommen wurde,
können vom Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der Deutschprüfung befreit werden.

§ 7
Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und den Studienbewerbern nebst den gemäß § 6 Abs. 2 festgelegten Prüfungsfächern mitgeteilt.

(2) Der Prüfungsausschuss wählt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in jedem Fach vorbehaltlich der Regelungen für das Fach Deutsch 180 Minuten.

(3) Der Verlauf jeder schriftlichen Prüfung wird überwacht. In einem Protokoll sind insbesondere die Namen des oder der Aufsichtführenden und des Protokollführers, Beginn und Ende der Prüfungszeit und besondere Vorkommnisse festzuhalten; das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und den Studienbewerbern nebst den gemäß § 6 Abs. 3 festgelegten Prüfungsfächern mitgeteilt.

(2) Studienbewerber, die im Durchschnitt von Vornote und Prüfungsleistung in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung schlechter als ausreichend sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. In diesem Falle ist die Feststellungsprüfung nicht bestanden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in jedem Fach vorbehaltlich der Regelungen für das Fach Deutsch maximal 30 Minuten.

(4) Die Prüfung wird vom zuständigen Fachausschuss abgenommen. Der Verlauf der mündlichen Prüfung wird protokolliert; hierfür soll eine weitere Person hinzugezogen werden. Insbesondere werden die Zusammensetzung des Fachausschusses, Beginn und Ende der Prüfungszeit, die wesentlichen Prüfungsaufgaben, das Prüfungsergebnis und besondere Vorkommnisse festgehalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach folgender Notenskala zu bewerten:

Notenbewertung
Lfn. Note Entspricht Leistung
1. sehr gut  (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut  (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend  (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend  (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft  (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundkenntnisse vorhanden sind;
6. ungenügend  (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Dabei werden nur ganze Noten vergeben. Jede Prüfungsleistung ist zunächst mit zwei Noten, getrennt nach fachlichem Inhalt und sprachlicher Korrektheit zu bewerten. Die Note für den fachlichen Inhalt stellt zugleich die Note für die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung dar, es sei denn, die Note für die sprachliche Korrektheit liegt auf der Notenskala um mehr als eine Notenstufe unter der Note für den fachlichen Inhalt. In diesem Fall ist die Gesamtnote auf die in der Notenskala folgende nächst bessere Note als die Note für sprachliche Korrektheit festzusetzen.

(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von zwei Korrektoren unabhängig voneinander bewertet (Erst- und Zweitkorrektur). Weichen Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und können sich die Korrektoren nicht auf eine Note einigen, legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

(4) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden von den Mitgliedern des Fachausschusses bewertet. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet der Vorsitzende.

(5) Für Studienbewerber, die das Studienkolleg besucht haben, gilt die Benotung der Leistung des zweiten Semesters als Vornote für das jeweilige Fach. Nach Beendigung der Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss die jeweiligen Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Noten für die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen und den Vornoten; in den Fällen der §§ 16 bis 18 werden die jeweiligen Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Noten für die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen gebildet. Bis 49 Hundertstel wird auf die nächste bessere Note abgerundet, ab 50 Hundertstel wird auf die nächste schlechtere Note aufgerundet. In Fächern, die weder mündlich noch schriftlich geprüft wurden, ist die Vornote die Fachnote; in den Fällen der §§ 16 bis 18 werden diese Fächer nicht benotet.

§ 10
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Feststellungsprüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) fest. Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn der Studienbewerber in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(2) Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten. Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gebildet, § 9 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Bewerbern, die gemäß § 6 Abs. 4 oder 5 von der Teilnahme an der Deutschprüfung befreit sind, bleibt das Fach Deutsch bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt.

(3) Die nach Absatz 2 sowie § 9 Abs. 5 gebildeten Noten und das Ergebnis der Feststellungsprüfung werden dem Studienbewerber schriftlich mitgeteilt.

(4) Wenn in nur einem Fach, ausgenommen das Fach Deutsch, keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden, kann der Prüfungsausschuss in diesem Fach eine Nachprüfung vor Beginn des folgenden Semesters gestatten. Der Termin für die Nachprüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und dem Studienbewerber schriftlich mitgeteilt. Die Leistung der Nachprüfung werden als Prüfungsleistung in die Berechnung der Fachnote gemäß § 9 Abs. 5 eingebracht.

§ 11
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann vorbehaltlich des § 16 nur einmal und vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 nur als Ganzes wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann nur an demselben Studienkolleg und frühestens nach einem Semester abgelegt werden.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass bei einer Wiederholungsprüfung auf die Prüfungen in den Fächern verzichtet wird, in denen der Studienbewerber die Prüfung bestanden hatte. Die in diesen Fächern erteilten Fachnoten werden bei erfolgreichem Ablegen der Wiederholungsprüfung bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung nach § 10 übernommen. Unterzieht sich der Studienbewerber bei einer Wiederholungsprüfung auch einer Prüfung in den bereits bestandenen Fächern, wird die Note der Wiederholungsprüfung als Prüfungsleistung in die Berechnung der Fachnote gemäß § 9 Abs. 5 eingebracht.

(3) Besteht der Studienbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, hat er die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 12
Zeugnis

Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Fachnoten und die Gesamtnote.

§ 13
Versäumnis, Nachholung

(1) Kann ein Studienbewerber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ganz oder teilweise nicht ablegen (Prüfungsverhinderung), ist ihm Gelegenheit zu einer Nachholung der Prüfung oder der Prüfungsleistungen zu geben. Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle einer Krankheit grundsätzlich durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstage ausgestellt sein darf. Gibt der Studienbewerber eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnung ab, hat er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingung enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Ob ein entschuldigtes Fehlen vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Legt ein Studienbewerber

1.
einzelne Prüfungsleistungen oder
2.
die gesamte Prüfung
nicht ab, obwohl kein Grund nach Absatz 1 und kein Ausschluss nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 vorliegt, wird in den Fällen der Nummer 1 die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. In den Fällen der Nummer 2 gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14
Zugelassene Hilfsmittel

Zugelassene Hilfsmittel in Prüfungen sind

1.
einsprachige Wörterbücher der deutschen Sprache,
2.
elektronische Taschenrechner (nicht programmierbar) und
3.
vom Prüfungsausschuss zugelassene Formelsammlungen.
Der Prüfungsausschuss kann weitere Hilfsmittel zulassen, soweit diese zur Durchführung einzelner Prüfungsteile notwendig sind.

§ 15
Täuschungshandlungen, Ausschluss von der Prüfung

(1) Unternimmt es ein Studienbewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Studienbewerber oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder die von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Person zu beeinflussen, ist diese schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Studienbewerber nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ist im Falle des Absatzes 1 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(3) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende des Fachausschusses in der mündlichen Prüfung befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer unzulässigen Veränderung beanstandet werden, sind dem Studienbewerber bis zur Beendigung der Prüfungszeit, bei schriftlichen Prüfungen jedoch längstens bis zur Abgabe der Arbeit, zu belassen. Verhindert der Studienbewerber eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird diese schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(4) Ein Studienbewerber kann von der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn er

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

§ 16
Freiversuch

(1) Studierende am Studienkolleg können nach Abschluss des ersten Semesters in einem oder mehreren Fächern oder an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen (Freiversuch). Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Leistungen eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen.

(2) Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistung in zwei Fächern schlechter als ausreichend ist, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens befriedigende Leistungen erbracht wurden.

(3) Soweit Studienbewerber die vorzeitige Prüfung in einzelnen Fächern oder insgesamt nicht bestanden haben, gilt die Prüfung in diesen Fächern oder insgesamt als nicht abgelegt. Soweit sie bestanden haben, werden die Studienbewerber auf Antrag im zweiten Semester von der Teilnahme am Unterricht in diesen Fächern befreit.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung zulassen. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Satz 2.

§ 17
Externenprüfung

(1) Externe Studienbewerber, die nicht am Studienkolleg studieren, können sich zur Feststellungsprüfung anmelden. Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Vorbildung eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt. Dem zugelassenen Studienbewerber wird Gelegenheit gegeben, sich am Studienkolleg über die Prüfungsanforderungen und die zweckmäßige Art der Vorbereitung zu informieren.

(2) Zusätzlich zu den in § 6 Abs. 2 und 3 genannten schriftlichen und mündlichen Prüfungen müssen externe Studienbewerber in allen weiteren Fächern des von ihnen angegebenen Schwerpunktkurses mündliche Prüfungen ablegen. Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistung in zwei Fächern schlechter als ausreichend ist, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag in den Fächern abzusehen, in denen mindestens befriedigende Leistungen erbracht wurden.

§ 18
Ergänzungsprüfung

(1) Studienbewerber, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, die aber einem anderen als dem nunmehr angestrebten Studiengang zugeordnet ist, können sich zu einer Ergänzungsprüfung melden.

(2) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der nunmehr angestrebte Studiengang zugeordnet ist und in denen der Studienbewerber bisher nicht die vorgesehene (schriftliche oder mündliche) Prüfung abgelegt hat. Dabei werden diejenigen Fächer, die nicht nach § 6 Abs. 2 und 3 bestimmt wurden, mündlich geprüft.

(3) Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistung in zwei Fächern schlechter als ausreichend ist, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens befriedigende Leistungen erbracht wurden.

(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.

§ 19
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. März 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Anlage 1
(zu § 6 Abs. 2 Satz 1)

Rahmenfestlegung für Schwerpunktkurse

1. der Studienkollegs an Universitäten

SCHWERPUNKTKURS T

Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge (außer biologischen Studiengängen)

 

Schwerpunktkurse
Fach Wochenstunden
Hauptfächer Wochen- stunden
  Deutsch 8–12
  Mathematik und Informatik 8–12
  Naturwissenschaften (Physik/Chemie) 8–12
Nebenfächer
  Informatik 2
  Darstellende Geometrie oder Technisches Zeichnen 2
  (für Studienbewerber für Studiengänge der Fachrichtungen Maschinenbau, Bauwesen,Architektur)  
  Technisches Zeichnen 1
  (für Studienbewerber für Studiengänge der Fachrichtung Elektronik)  
  Chemiepraktikum 2
  Elektronik 2
  Englisch 2
Fächer der schriftlichen Prüfung
  1. Deutsch
  2. Mathematik (gegebenenfalls einschließlich Informatik)
  3. Physik oder Chemie
 
SCHWERPUNKTKURS M
Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge
Hauptfächer Wochen- stunden
  Deutsch 8–12
  Naturwissenschaften 12–16
  Mathematik 4–5
Nebenfächer
  Lateinisch-griechische Wortkunde 4
  (für Studienbewerber für medizinischeStudiengänge einschließlich Pharmazie)  
  Informatik 2
  Englisch 2
Fächer der schriftlichen Prüfung
  1. Deutsch
  2. Biologie und/oder Chemie
  3. Physik oder Mathematik
 
SCHWERPUNKTKURS W
Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge
Hauptfächer Wochen- stunden
  Deutsch 8–12
  Mathematik und Informatik 6–10
  Volkswirtschaftslehre 6
  Betriebswirtschaftslehre oder Englisch 4
  Geschichte/Geografie/Sozialkunde 2–4
Nebenfächer
  Betriebswirtschaftlehre 2
  Englisch 2
  Statistik 2
  Informatik 2–4
Fächer der schriftlichen Prüfung
  1. Deutsch
  2. Mathematik (gegebenenfalls einschließlich Informatik)
  3. Volkswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftslehre
 
SCHWERPUNKTKURS SG
Vorbereitung auf sprachliche, geistes-, gesellschaftswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge
Hauptfächer Wochen- stunden
  Deutsch 10–14
  Geschichte 4–8
  je nach Fachrichtung
  S-Kurs G-Kurs
  (sprachliche Studiengänge
außer Deutsch)
(geistes-, gesellschaftswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge; Germanistik)
  Zweite Fremdsprache Deutsche Literatur oder
  (zur Wahl in der Regel Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch; jeweils nur für Fortgeschrittene) Englisch für
Fortgeschrittene
6
  Dritte Fremdsprache Sozialkunde/Geografie 4–6
  (eine zweite der oben genannten Sprachen oder Latein)
oder
   
  Sozialkunde/Geografie
oder
   
  Deutsche Literatur    
Nebenfächer
  Mathematik Latein 4
  Deutsche Literatur Englisch 4
  Französisch 4
  Mathematik 4
Fächer der schriftlichen Prüfung
  1. Deutsch 1. Deutsch
  2. Zweite Fremdsprache 2. Geschichte
  3. Geschichte oder Sozialkunde/Geografie oder Deutsche Literatur Deutsche Literaturoder Englisch oder Sozialkunde/Geografie
In Leipzig ist der Studiengang Germanistik dem S-Kurs zugeordnet mit der Maßgabe, dass anstelle der Zweiten Fremdsprache das Fach Sprachwissenschaftliche Grundlagen gewählt werden kann.
 
2.    der Studienkollegs an Fachhochschulen
 
SCHWERPUNKTKURS TI
Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen
Hauptfächer Wochen- stunden
  Deutsch 8–12
  Mathematik und Informatik 6–8
  Naturwissenschaften 8
  Technisches Zeichnen 4
Nebenfächer
  Informatik (soweit nicht Pflichtfach) 2
  Technisches Zeichnen (einschließlich CAD) 2
  (soweit nicht Pflichtfach) Englisch 2
Fächer der schriftlichen Prüfung
  1. Deutsch
  2. Mathematik einschließlich Informatik
  3. Physik oder Chemie
 
SCHWERPUNKTKURS WW
Vorbereitung auf wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen
Hauptfächer Wochen- stunden
  Deutsch 8–12
  Mathematik und Informatik 6–8
  Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre 6
  Informationstechnologie und Informatik 4
  Englisch 4
Nebenfächer
  Wirtschaftsgeschichte 2
  Wirtschaftsgeografie 2
  Geschichte/Geografie/Sozialkunde 2
Fächer der schriftlichen Prüfung
  1. Deutsch
  2. Mathematik einschließlich Informatik
  3. Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre
 
SCHWERPUNKTKURS GD
Vorbereitung auf gestalterische und künstlerische Studiengänge an Fachhochschulen
Hauptfächer Wochen- stunden
  Deutsch 8–12
  Mathematik 4
  Gestaltung/Design 6
  Physik 6
  Computerunterstütztes Gestalten 4
Nebenfächer
  Informationstechnologie und Informatik 2
  Englisch 4
Fächer der schriftlichen Prüfung
  1. Deutsch
  2. Mathematik oder Physik
  3. Gestaltung/Design oder Computerunterstütztes Gestalten
 
SCHWERPUNKTKURS SW
Vorbereitung auf sozial- und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen
Hauptfächer Wochen- stunden
  Deutsch 10–12
  Mathematik 4
  Gesellschaftswissenschaften 8
  davon in Pädagogik/Psychologie 3
    in Soziologie 3
    in Rechtskunde 2
Nebenfächer
  Informationstechnologie und Informatik 4
  Englisch 4
Fächer der schriftlichen Prüfung
  1. Deutsch
  2. Mathematik
  3. Gesellschaftswissenschaften
 
SCHWERPUNKTKURS DÜ
Vorbereitung auf Studiengänge Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer an Fachhochschulen
Hauptfächer Wochen- stunden
  Deutsch 12–14
  Erste Fremdsprache 8
  (Englisch oder Französisch; jeweils für Fortgeschrittene)
Zweite Fremdsprache
6
  (Englisch oder Französisch oder Spanisch)
Informationstechnologie und Informatik
4
Nebenfächer
  Sozial- und Wirtschaftskunde 2
  Rechtskunde 2
  Einführung in studienrelevanteAnwenderprogramme 2
Fächer der schriftlichen Prüfung
  1. Deutsch
  2. Erste Fremdsprache
  3. Zweite Fremdsprache

Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2 Satz 2)

Prüfung im Fach Deutsch

(1) Der Studienbewerber muss in der Lage sein, auf das Studium bezogene Texte zu verstehen, sie zu analysieren und mündlich oder schriftlich wiederzugeben und selbst Texte zu verfassen. Dies schließt insbesondere die Fähigkeit ein, Vorgänge, Sachverhalte, Gedankenzusammenhänge sowie Ansichten und Absichten zu verstehen, sich mit ihnen auseinander zu setzen sowie eigene Ansichten und Absichten sprachlich angemessen zu äußern, eine für das Studium in Deutschland angemessene Beherrschung phonetisch-phonologischer Elemente, lexikalisch-idiomatischer Elemente, morpho-syntaktischer Elemente und textgrammatischer Elemente sowie die sprachlichen Voraussetzungen für die Beherrschung der an deutschen Hochschulen gängigen wissenschaftsbezogenen Arbeitstechniken. Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung.

(2) Die schriftlichen Teilprüfungen dauern insgesamt 210 Minuten und umfassen vier Aufgabenbereiche:

1.
Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes. Der Studienbewerber soll zeigen, dass er Vorlesungen und Vorträgen mit Verständnis folgen, sinnvolle Notizen dazu anfertigen und damit arbeiten kann. Es soll ein Text zu Grunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation (Vorlesung) angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, allenfalls nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Der Text soll je nach Informationsgehalt im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger als 50 und nicht mehr als 100 Zeilen zu 60 Anschlägen entsprechen. Der Hörtext wird einmal vorgetragen. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung mit visuellen Hilfsmitteln sind zulässig. Die Art und Präsentation sollen der Kommunikationssituation (Vorlesung) angemessen Rechnung tragen. Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, zum Beispiel zusammenfassende Wiedergabe des Textes, Darstellung des Gedankenganges, Resümee, Strukturskizzen, Beantwortung von Fragen. Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben zu bewerten. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit. Auf den Aufgabenbereich entfallen 90 Minuten der Prüfungszeit.
2.
Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes. Der Studienbewerber soll zeigen, dass er einen schriftlich vorgelegten Text verstehen und sich damit auseinandersetzen kann. Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, allenfalls nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text können zum Beispiel eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden. Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 30 und nicht mehr als 60 Zeilen zu 60 Anschlägen haben. Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können durch Aufgabenstellungen geprüft werden, wie zum Beispiel die Beantwortung von Fragen, die Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes, die Darstellung der Gliederung des Textes, die Erläuterung von Textstellen, die Formulierung von Überschriften. Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgabe. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als Sprachkorrektheit. Auf den Aufgabenbereich entfallen 60 Minuten der Prüfungszeit.
3.
Vorgabenorientierte Textproduktion. Der Studienbewerber soll zeigen, dass er in der Lage ist, sich selbständig und zusammenhängend zu einem vorgabengebundenen Thema zu äußern. Hierbei ist die Textproduktion thematisch an den Hör- oder Lesetext gebunden. Die Textproduktion kann erklärender, vergleichender und kommentierender Art sein; sie kann auch die sprachliche Umsetzung von Grafiken, Schaubildern, Diagrammen zum Gegenstand haben. Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Die Leistung ist nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Zusammenhang) und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax) zu bewerten. Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu berücksichtigen. Auf den Aufgabenbereich entfallen 30 Minuten der Prüfungszeit.
4.
Verstehen und Bearbeiten wissenschaftssprachlicher Strukturen. Der Studienbewerber soll zeigen dass er wissenschaftssprachlich relevante Strukturen in einem vorgegebenen Text erkennen, verstehen und sie anwenden kann. Die Aufgabenstellung ist textgebunden, sie bezieht sich in der Regel auf den in der Prüfung bearbeiteten Lesetext. Sie soll zum Beispiel die spezifischen, syntaktischen, wortbildungsmorphologischen, lexikalischen, idiomatischen und textsortenbezogenen Besonderheiten des zu Grunde gelegten Textes zum Gegenstand haben und kann unter anderem Ergänzungen, Fragen zum Verstehen komplexer Strukturen, Paraphrasierungen und Transformationen beinhalten. Die Leistung ist gemäß der Aufgabenstellung nach sprachlicher Richtigkeit zu bewerten. Auf den Aufgabenbereich entfallen 30 Minuten der Prüfungszeit.
Die Aufgabenbereiche nach Nummern 1 und 2 können beliebig mit den Aufgabenbereichen nach Nummern 3 und 4 kombiniert werden, so dass sich zwei Teilprüfungen ergeben. Die kombinierten Aufgabenbereiche stehen in einem thematischen Zusammenhang.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen:

1.
Der erste Teil des Prüfungsgesprächs betrifft die Thematik eines vorgelegten Textes. Der Studienbewerber soll nachweisen, dass er die Fähigkeit hat, sich mit einem Text mündlich auseinander zu setzen. Es wird ein allgemeiner wissenschaftsbezogener oder ein wissenschaftlicher Text aus dem Fachbereich des Studienbewerbers vorgelegt, dem eine Grafik oder ähnliches beigefügt werden kann. Der Text soll etwa 30 Schreibmaschinenzeilen zu je 60 Anschlägen umfassen. Er soll an den Erfordernissen des Fachstudiums des Studienbewerbers orientiert sein, jedoch kein spezielles Fachwissen voraussetzen oder allenfalls solches, das Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts war. Der Studienbewerber erhält 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches ist zulässig. Das Gespräch wird in Anwesenheit eines Fachlehrers der entsprechenden Studienrichtung durchgeführt, falls fachspezifisch orientierter Unterricht vorausgegangen ist. Bewertet werden Verständnis, Reaktions- und Ausdrucksfähigkeit, die Fähigkeit im freien Sprechen und die Aussprache.
2.
Der zweite Teil des Prüfungsgesprächs betrifft allgemeine Themen. Der Studienbewerber soll nachweisen, dass er mit Verständnis und Selbständigkeit Vorgänge, Gegenstände und Sachverhalte reflektieren und in ihren logischen Zusammenhängen erfassen und sprachlich darstellen kann. Er soll im Gespräch angemessen reagieren.

Das Prüfungsgespräch dauert insgesamt etwa 30 Minuten.

(4) Die Fachnote für das Fach Deutsch wird abweichend von § 9 Abs. 5 gebildet. Die schriftlichen Teilprüfungen werden getrennt bewertet. Die Noten der schriftlichen Teilprüfungen gehen zu gleichen Teilen in die Note der schriftlichen Prüfung ein. Die mündlichen Teilprüfungen werden getrennt bewertet. Die Noten der mündlichen Teilprüfungen gehen zu gleichen Teilen in die Note der mündlichen Prüfung ein. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gehen im Verhältnis 2:1 gewichtet in die Fachnote für das Fach Deutsch ein. Bis 49 Hundertstel wird auf die nächste bessere Note abgerundet, ab 50 Hundertstel wird auf die nächste schlechtere Note aufgerundet.

Anlage 3
(zu § 12 Satz 1)

Anlage 4
(zu § 18 Abs. 4 Satz 1)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 5, S. 171
    Fsn-Nr.: 711-8.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 2001

    Fassung gültig bis: 15. Dezember 2011