Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Bezeichnung des Diplomgrades an der Fachhochschule für Polizei Sachsen
Vom 5. Mai 1997
Aufgrund von § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule für Polizei Sachsen (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002) wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung des Diplomgrades
(1) Der Diplomgrad der Fachhochschule für Polizei Sachsen trägt die Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
(2) Frauen können den Diplomgrad in weiblicher Form führen.
§ 2
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält zumindest
- die Bezeichnung der Fachhochschule,
- den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
- den Hinweis auf die Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,
- den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Angabe des Datums,
- die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades,
- den Hinweis auf die Punktzahl und Note der Diplomarbeit und
- den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Vorsitzenden des Diplomierungsausschusses.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 5. Mai 1997
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht