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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 6. Juni 2002 (SächsJMBl. S. 70)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 6. Juni 2002

I.

Die durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) zum 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 82) und zuletzt verlängert durch Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2001 (SächsABl. S. 1220), werden wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 Abs. 2 Satz 1 wird im zweiten KlammerzuSatz nach der Angabe „§ 161“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
2.
Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
 
„16a.
DNA-Maßnahmen
 
für künftige Strafverfahren
Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass bei Beschuldigten, bei denen die Voraussetzungen des § 81g StPO gegeben sind, unverzüglich die erforderlichen DNA-Maßnahmen für Zwecke künftiger Strafverfahren erfolgen.“
3.
Nummer 39 wird wie folgt gefasst:
 
„39.
Allgemeines
 
(1) Ist der Täter nicht bekannt, oder ist der Aufenthalt des bekannten oder mutmaßlichen Täters oder eines wichtigen Zeugen nicht ermittelt, so veranlasst der Staatsanwalt die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 131 bis 131c StPO.
(2) Soweit erforderlich, veranlasst der Staatsanwalt nach Wegfall des Fahndungsgrundes unverzüglich die Rücknahme aller Fahndungsmaßnahmen.“
4.
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
 
„40.
Fahndungshilfsmittel
 
(1) Fahndungshilfsmittel des Staatsanwalts, die auch dann eingesetzt werden können, wenn die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung nicht gegeben sind, sind neben Auskünften von Behörden oder anderen Stellen insbesondere:
 
a)
das Bundeszentralregister,
das Verkehrszentralregister,
das Gewerbezentralregister,
das Ausländerzentralregister,
 
b)
das EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL),
 
c)
Dateien nach §§ 483 ff. StPO, die Fahndungsinformationen enthalten,
 
d)
das Bundeskriminalblatt und die Landeskriminalblätter,
 
e)
das Schengener Informationssystem (SIS).
 
(2) Sollen für eine Öffentlichkeitsfahndung Publikationsorgane in Anspruch genommen oder öffentlich zugängliche elektronische Medien wie das Internet genutzt werden, ist Anlage B zu beachten.“
5.
Nummer 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des § 131 StPO veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme und die Niederlegung eines entsprechenden Suchvermerks im Bundeszentralregister. Die Ausschreibung ist grundsätzlich auch dann bei der Polizeidienststelle zu veranlassen, die für die Dateneingabe in das Informationssystem der Polizei (INPOL) und gegebenenfalls auch in das Schengener Informationssystem (SIS) zuständig ist (vgl. auch Nr. 43), wenn der Haftbefehl (Unterbringungsbefehl) zur Auslösung einer gezielten Fahndung der für den mutmaßlichen Wohnsitz des Gesuchten zuständigen Polizeidienststelle übersandt wird. Der für die Dateneingabe zuständigen Polizeidienststelle ist eine beglaubigte Abschrift der Haftunterlagen zu übersenden. Wenn die überörtliche Ausschreibung aus Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht in Frage kommt, ist dies gegenüber der zur örtlichen Fahndung aufgeforderten Polizeidienststelle zum Ausdruck zu bringen.
(2) Erfolgt eine Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 1, ohne dass ein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt, ist § 131 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten. Nach Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist die Ausschreibung entsprechend zu aktualisieren.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Liegen die Voraussetzungen des § 131 StPO nicht vor, so veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a StPO) und die Niederlegung eines entsprechenden Suchvermerks im Bundeszentralregister. Er veranlasst gegebenenfalls daneben die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Schengener Informationssystem (SIS).“
6.
Nummer 42 wird wie folgt gefasst:
„42.    Fahndung nach einem Zeugen
Ist der Aufenthalt eines wichtigen Zeugen nicht bekannt, so kann der Staatsanwalt nach Maßgabe der § 131a Abs. 1, Abs. 3 bis 5, § 131b Abs. 2 und 3, § 131c StPO eine Fahndung nach ihm veranlassen. Ersuchen zur Aufnahme von Zeugen in die INPOL-Fahndung und gegebenenfalls in das Schengener Informationssystem (SIS) sind an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zu richten.“
7.
Die Überschrift der Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
„Internationale Fahndung“
8.
Nummer 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Erteilung von Anweisungen nach § 116 StPO an Soldaten der Bundeswehr sollte der Eigenart des Wehrdienstes Rechnung getragen werden. Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass Anweisungen, denen der zur Truppe zurückgekehrte Soldat nur schwer nachkommen kann, oder die dem nicht rückkehrwilligen Soldaten Anlass zu dem Versuch geben könnten, sein Fernbleiben von der Truppe zu rechtfertigen, vermieden werden. Es kann sich daher empfehlen, eine Anweisung an den Soldaten anzuregen, sich bei seiner Einheit (Disziplinarvorgesetzten) zu melden (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO).“
9.
Nummer 85 wird wie folgt gefasst:
„85.    Telekommunikation
Der Richter, unter den Voraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 100b Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO auch die Staatsanwaltschaft, kann nach § 100g StPO von Telekommunikationsunternehmen Auskunft über abgeschlossene und zukünftige Telekommunikationsverbindungen verlangen. Soweit danach keine Auskunft verlangt werden kann (z. B. Auskunft über die Standortkennung eines Mobiltelefons, wenn kein Fall einer Telekommunikationsverbindung besteht), sind Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO zu prüfen.“
10.
Nummer 110 Abs. 2 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
„bei Antragsdelikten ein Hinweis auf den Strafantrag;
wird in Fällen, in denen das Gesetz dies zulässt, bei einem Antragsdelikt die öffentliche Klage erhoben, ohne dass ein Strafantrag gestellt ist, so soll in der Anklageschrift erklärt werden, dass wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist;“
11.
Nummer 117 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Ladung von Zeugen ist zu berücksichtigen, dass eine direkte Begegnung mit dem Beschuldigten in den Räumen der Justiz als bedrohlich oder belastend empfunden werden kann. Dies gilt insbesondere für durch die Tat verletzte Zeugen.“
12.
Nummer 135 wird wie folgt gefasst:

„135.    Zeugen und Sachverständige

(1) Über das Erforderliche hinausgehende Begegnungen von Zeugen, insbesondere von Opfern, mit dem Angeklagten sollen vermieden, spezielle Warteräume für Zeugen genutzt werden.
(2) Zeugen und Sachverständige, die für die weitere Verhandlung nicht mehr benötigt werden, sollen nach ihrer Vernehmung entlassen werden.
(3) Kinder und Jugendliche sind möglichst vor anderen Zeugen zu vernehmen. In den Warteräumen sollen sie beaufsichtigt und, soweit möglich, betreut werden.
(4) Der Staatsanwalt soll durch geeignete Anträge auf eine entsprechende Verfahrensweise hinwirken.“
13.
Die Überschrift des IX. Abschnitts sowie die Nummern 182 bis 189 werden wie folgt gefasst:
 
„Erteilung von Auskünften,
Überlassung von Abschriften und
Gewährung von Akteneinsicht
 
182.
Geltungsbereich
 
Für die Erteilung von Auskünften, die auch durch eine Überlassung von Abschriften aus den Akten erfolgen kann (§ 477 Abs. 1 StPO), und die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber Dritten nach den §§ 474 ff. StPO (auch in Verbindung mit § 487 Abs. 2 Satz 1 StPO) gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Sie gelten hingegen insbesondere nicht
  1. für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen als §§ 474 ff. StPO (z. B. nach §§ 147, 385, 397, 406e, 487 Abs. 1, §§ 491, 492 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 495 StPO, §§ 3 ff. SGB X),
  2. für die Vorlage von Akten an im Verfahren mitwirkende Stellen, übergeordnete und untergeordnete Instanzgerichte bzw. Behörden z. B. nach § 27 Abs. 3, §§ 41, 163 Abs. 2, § 306 Abs. 2, §§ 320, 321, 347, 354, 355 StPO oder im Rahmen der Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen anderer Stellen,
  3. für Mitteilungen nach den §§ 12 ff. EGGVG sowie den Bestimmungen der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
 
183.
Zuständigkeit für die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht
 
(1) Soweit nach § 478 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht zu treffen hat, obliegt diese Entscheidung grundsätzlich dem Staatsanwalt, im Vollstreckungsverfahren auch dem Rechtspfleger. In den Fällen des § 476 StPO ist Nr. 189 Abs. 2 zu beachten.
(2) Von der Möglichkeit der Delegation an die Behörden des Polizeidienstes nach § 478 Abs. 1 Satz 3 StPO soll nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies im Interesse aller Beteiligten zur einfacheren oder beschleunigten Unterrichtung des Ersuchenden sachdienlich erscheint. Soweit eine Delegation in Betracht kommt, wird es grundsätzlich angezeigt sein, diese auf einfach und schnell zu erledigende Auskünfte zu beschränken.
 
184.
Vorrang der Verfahrensbearbeitung,
Gefährdung der Ermittlungen
 
Die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht unterbleiben insbesondere dann, wenn das Verfahren unangemessen verzögert oder der Untersuchungszweck gefährdet würde. Auskünfte und Akteneinsicht unterbleiben nach § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO unter anderem dann, wenn Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.
 
185.
Vorrang der Erteilung von Auskünften
 
Abgesehen von den Fällen des § 474 Abs. 1 StPO räumt das Gesetz im Hinblick auf die Vermeidung einer Übermittlung von Überschussinformationen der Erteilung von Auskünften grundsätzlich Vorrang vor der Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten ein, soweit nicht die Aufgabe oder das berechtigte Interesse des Ersuchenden oder der Zweck der Forschungsarbeit die Einsichtnahme in Akten erfordert. Wenn mit der Auskunftserteilung – gegebenenfalls in der Form der Überlassung von Ablichtungen aus den Akten (§ 477 Abs. 1 StPO) – ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre, kann dem Ersuchen grundsätzlich auch durch – gegebenenfalls teilweise (siehe Nr. 186) – Gewährung der Einsicht in die Akten nachgekommen werden (§ 474 Abs. 3, § 475 Abs. 2, § 476 Abs. 2 StPO).
 
186.
Umfang der Akteneinsicht
 
(1) Die Akteneinsicht soll außer in den Fällen des § 474 Abs. 1 StPO nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden öffentlichen Stelle zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson oder sonstigen Stelle oder zur Erreichung des Forschungszwecks erkennbar erforderlich ist. Wenn eine derartig beschränkte Akteneinsicht nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, kann umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
(2) Da die Frage der Einsichtsgewährung nicht immer für die Gesamtheit der Verfahrensakten einheitlich beantwortet werden kann, erscheint es angebracht, Aktenteile, die erkennbar sensible persönliche Informationen enthalten, gesondert zu heften und hinsichtlich der Einsichtsgewährung einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Damit wird zugleich der Aufwand für eine beschränkte Akteneinsicht gering gehalten und in den Fällen des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO die Erkennbarkeit erhöht, wodurch im Interesse des Schutzes sensibler persönlicher Informationen eine beschränkte Akteneinsicht häufiger ermöglicht wird. Zu den gesondert zu heftenden Aktenteilen zählen regelmäßig:
  • medizinische und psychologische Gutachten, mit Ausnahme solcher im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO,
  • Berichte der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie anderer sozialer Dienste,
  • Niederschriften über die in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen.
    Nr. 16 Abs. 2 Satz 2 und Nr. 220 Abs. 2 Satz 1 sind zu beachten.
(3) Von der Einsicht sind die Handakten der Staatsanwaltschaft und andere innerdienstliche Vorgänge auszuschließen. In Akten einer anderen Verwaltung darf nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung Einsicht gewährt werden, deren Nachweis dem Antragsteller obliegt.
(4) Bei Verschlusssachen ist Nr. 213 zu beachten.
 
187.
Überlassung der Akten
 
(1) Öffentlichen Stellen werden, soweit nicht lediglich eine Auskunft erteilt wird, die Akten teilweise oder ganz übersandt.
(2) Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sollen auf Antrag die Akten im Umfang der gewährten Akteneinsicht mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(3) Im Übrigen ist die Akteneinsicht grundsätzlich nur in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder bei Delegation auf die Behörden des Polizeidienstes in deren Räumen zu gewähren.
 
188.
Bescheid an den Antragsteller
 
(1) Wird die Erteilung der Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht versagt, so wird dem Ersuchenden ein kurzer Bescheid erteilt. Ist in dem Ersuchen ein berechtigtes oder ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht dargelegt, so muss der Bescheid erkennen lassen, dass dieses Interesse gegen entgegenstehende Interessen abgewogen worden ist. Eine Begründung des Bescheids unterbleibt, soweit hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(2) Ist der Antrag von einer Privatperson oder einer privaten Einrichtung gestellt worden, so soll, wenn dem Gesuch nicht nach § 475 Abs. 4 StPO entsprochen werden kann, auf die Möglichkeit der Akteneinsicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt hingewiesen werden.
 
189.
Auskünfte und Akteneinsicht für wissenschaftliche Vorhaben
 
(1) Wenn die Voraussetzungen der §§ 476, 477 Abs. 2 Satz 3 StPO gegeben sind, also unter anderem Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO), ist die Übermittlung personenbezogener Informationen zu Forschungszwecken grundsätzlich zulässig. Ob Auskünfte und Akteneinsicht erteilt werden, steht im pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Stelle. Gegen die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht kann insbesondere sprechen, dass es sich um ein vorbereitendes Verfahren oder ein Verfahren mit sicherheitsrelevanten Bezügen handelt.
(2) Soweit in den Fällen des § 476 StPO die Staatsanwaltschaft nach § 478 Abs. 1 StPO die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu treffen hat, obliegt diese Entscheidung dem Behördenleiter.
(3) Betrifft ein Forschungsvorhaben erkennbar mehrere Staatsanwaltschaften, ist der gemeinschaftlichen übergeordneten Behörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen. Sind erkennbar Staatsanwaltschaften mehrerer Länder betroffen, ist der jeweils obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen.
(4) Stammt ein Ersuchen nach § 476 StPO von einer Einrichtung, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung hat, ist der obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen.“
14.
In Nummer 195 Abs. 2 wird die Angabe „1818, – 1819“ durch die Angabe „2357“ ersetzt.
15.
In Nummer 216 Abs. 1 Buchst. b wird nach den Worten „Frankfurt am Main“ die Angabe „als nationales Analysezentrum (NAZ) und nationales Münzanalysezentrum (MAZ)“ eingefügt.
16.
In Nummer 220 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Zu Beweiszwecken gefertigte“ gestrichen.
17.
Nummer 234 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 StGB)“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nr. 235 Abs. 3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.“
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
18.
In Nummer 235 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nr.“ die Angabe „220,“ eingefügt.
19.
In Nummer 242a wird Absatz 3 aufgehoben.
20.
Nummer 259 Abs. 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„a) Drittes Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –,“.
21.
In Nummer 260a wird Absatz 3 aufgehoben.
22.
In Nummer 260c wird die Angabe „der Verbraucherschutzverein e. V., Lützowstraße 33-36, 10785 Berlin“ durch die Angabe „Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZbV), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin“ ersetzt.
23.
In Nummer 261a wird Absatz 2 aufgehoben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Dresden, den 6. Juni 2002

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 6, S. 70

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 30. April 2015