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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Wasserwirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Wasserwirtschaft vom 9. Januar 2002 (SächsABl. S. 337)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
(Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 1997)

Vom 9. Januar 2002

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 1997) vom 12. Juni 1997 (SächsABl. S. 795, 954), wird wie folgt geändert:

 1.
In der Überschrift und in Nummer 1.8 wird die Angabe „Landesentwicklung“ durch die Angabe „Landwirtschaft“ ersetzt.
 2.
In den Nummern 1.8, 1.9, 4.8.3, 5.8.1, 6.1.2, 6.2.4 und 6.5 wird die Angabe „SMU“ durch die Angabe „SMUL“ ersetzt.
 3.
Nummer 1.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) unter Beachtung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Vorläufige Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649, S 706) in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310, S 316) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen.“
 4.
In Nummer 4.1.1 wird die Angabe „(zum Beispiel DM/m³; DM/Einwohner; DM/Einwohnerwert; DM/km Wasserlauf)“ durch die Angabe „(zum Beispiel EUR/m³; EUR/Einwohner; EUR/Einwohnerwert; EUR/km Wasserlauf)“ ersetzt.
 5.
In Nummer 4.1.3 wird die Angabe „20 Mio. DM“ durch die Angabe „10 Mio. EUR“ ersetzt.
 6.
In den Nummern 4.1.4 und 4.1.7 wird die Angabe „5 Mio. DM“ durch die Angabe „2,5 Mio. EUR“ ersetzt.
 7.
In Nummer 4.1.5 wird die Angabe „4 000 DM/AA (definiert in Anlage 1) in städtischen Gebieten beziehungsweise 7 500 DM/AA im ländlichen Raum“ durch die Angabe „2 000 EUR/AA (definiert in Anlage 1) in städtischen Gebieten beziehungsweise 3 750 EUR/AA im ländlichen Raum“ ersetzt.
 8.
In Nummer 4.1.9 Satz 1 wird die Angabe „bis zu 50 000 DM“ durch die Angabe „bis zu 25 000 EUR“ ersetzt.
 9.
In Nummer 4.1.9 Satz 2 wird die Angabe „30 000 DM“ durch die Angabe „15 000 EUR“ ersetzt.
10.
In Nummer 5.5 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
11.
In Nummer 6.2.4.4 wird die Angabe „3 Mio. DM“ durch die Angabe „1,5 Mio. EUR ersetzt.
12.
Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Diese Richtlinie wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern erlassen. Ihre Geltungsdauer wird bis zum 30. Juni 2002 verlängert, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird.“

Ferner werden die Anlagen zur Verwaltungsvorschrift wie folgt geändert:

 1.
In Nummer 1.1 der Anlage 1 wird die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 2.
In den Nummern 1.7, 1.8 und 5.1 der Anlage 1 wird die Angabe „SMU“ durch die Angabe „SMUL“ ersetzt.
 3.
Die Nummer 2 der Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Ausbaukosten Eigenanteil Zuwendung Fördersatz
Ausbaukosten je Wasseranteil
in EUR/AA
Eigenanteil
mindestens EUR/AA
Zuwendung
bis zu EUR/AA
Fördersatz
bis zu
 535 428  107 20 %
 578 434  144 25 %
 620 434  186 30 %
 678 441  237 35 %
 735 441  294 40 %
 820 451  369 45 %
 905 452  453 50 %
1 045 470  575 55 %
1 185 474  711 60 %
1 443 505  938 65 %
1 700 510 1 190 70 %
2 350 588 1 762 75 %
3 000 600 2 400 80 %
 4.
In Nummer 2.1 der Anlage 1 wird der Wert „80 000“ durch den Wert „40 000“ und die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 5.
Die Nummer 3 der Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Nr. 3
Ausbaukosten Eigenanteil Zuwendung Fördersatz
Ausbaukosten je Abwasseranteil
in EUR/AA
Eigenanteil
mindestens EUR/AA
Zuwendung
bis zu EUR/AA
Fördersatz
bis zu
1 313 1 050  263 20 %
1 418 1 063  355 25 %
1 535 1 075  460 30 %
1 675 1 088  587 35 %
1 835 1 100  735 40 %
2 023 1 113  910 45 %
2 250 1 125 1 125 50 %
2 530 1 138 1 392 55 %
2 875 1 150 1 725 60 %
3 323 1 163 2 160 65 %
3 918 1 175 2 743 70 %
4 750 1 188 3 562 75 %
6 000 1 200 4 800 80 %
 6.
In Nummer 3.1 der Anlage 1 wird der Wert „195 000“ durch den Wert „97 500“ und die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 7.
In der Anlage 2 und 3 wird die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 8.
In der Anlage 4 werden die Angabe „TDM“ durch die Angabe „TEUR“ und die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 9.
In der Anlage 5 wird die Angabe „TDM“ durch die Angabe „TEUR“ ersetzt.
10.
In Nummer 7.3 der Anlage 6 wird die Angabe „500 000 DM“ ersetzt durch die Angabe „250 000 EUR“.

Dresden, den 9. Januar 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 10, S. 337

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. März 2002

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2002