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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 10. April 2015 (SächsABl. S. 610)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vom 10. April 2015

I.
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1051), die zuletzt durch Ziffer XXX der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 356) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und § 70 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und dieser Richtlinie Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz.“
2.
Der Ziffer II wird folgender Satz angefügt:
„Für den Einsatzzug nach § 1 Absatz 4 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung gilt Satz 1 entsprechend.“
3.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Gliederungsbezeichnung „1.“ wird gestrichen.
 
b)
Nummer 2 wird aufgehoben.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. April 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 19, S. 610
    Fsn-Nr.: 5536

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Mai 2015