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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 7. Juli 2014 (SächsJMBl. S. 70)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 7. Juli 2014

I.

Die durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ( RiStBV), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2012 (SächsJMBl. S. 60), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), werden wie folgt geändert:

1.
Nummer 95 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Entscheidung, ob die Tat verfolgt werden soll, ist Art. 5 des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Vertrags- und Umsetzungsgesetz: Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998, BGBl. II S. 2327)* zu beachten.“
 
b)
Der dazugehörende Fußnotentext wird wie folgt gefasst:
„* Art. 5 des OECD-Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:
Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflusst werden.“
2.
In Nummer 100 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 NATO-Truppen-Schutzgesetz“ ersetzt.
3.
In Nummer 202 Abs. 1 wird die Angabe „Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Angabe „§§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz“ ersetzt.
4.
In Nummer 204 Abs. 1 wird die Angabe „Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Angabe „§§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz“ ersetzt.
5.
In Nummer 205 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Angabe „§§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz“ ersetzt.
6.
Nummer 211 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen, in denen ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, 194 Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat, teilt der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder nach den §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO einstellt oder einer vom Gericht beabsichtigten Einstellung nach den §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 stopp zustimmt, dem obersten Staatsorgan unter Beifügung der Akten die Gründe mit, die für die Einstellung des Verfahrens sprechen, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Stellungnahme des obersten Staatsorgans das Verfahren einstellt oder der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht zustimmt, so soll er dabei auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.“
7.
Nummer 228 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „184b“ wird die Angabe „und 184c“ eingefügt.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgefährdenden Charakter der Schrift verneint hat, teilen die Zentralstellen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in gleicher Form mit.“
8.
Die Überschrift des Besonderen Teils, II. Abschnitt, Buchst. B Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
2. Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Betäubungsmittelgesetz “.
9.
Nummer 257 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Straftaten nach dem Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetz gilt Nr. 256 Abs. 2 entsprechend.“
10.
Nach Nummer 257 wird die folgende Nummer 257a eingefügt:
 
„257a
Dopingstraftaten
 
In Ermittlungsverfahren, die Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b, Abs. 3 Nr. 2 AMG zum Gegenstand haben und einen Bezug zu Leistungssportlern bzw. deren Ärzten, Trainern, Betreuern oder Funktionären aufweisen, kann es zweckmäßig sein, mit der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) – Stiftung privaten Rechts – Heussallee 38, 53113 Bonn, (www.nada-bonn.de), in Verbindung zu treten, die gegebenenfalls sachdienliche Auskünfte erteilen kann.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Dresden, den 7. Juli 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2014 Nr. 7, S. 70
    Fsn-Nr.: 34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2014

    Fassung gültig bis: 30. April 2015