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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 12. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 82)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 12. Juli 2001

I.

Anlage C der durch Bekanntmachung vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) zum 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten und mit Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) verlängerten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Mai 2000 (SächsJMBl. S. 40) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1.
In Teil I Abschnitt A Kapitel III Nr. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Zugleich weist sie ihn auf die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, insbesondere auf die dabei zu beachtende Antragsfrist (§ 205 Abs. 2 SGB VI) hin.“
2.
Teil I Abschnitt B Kapitel II Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis cc werden wie folgt gefasst:
 
aa)
Sind dem Berechtigten Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von 3/4 aus der Summe des Haftkostensatzes für Einzelunterbringung und des Haftkostensatzes für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) angerechnet.
 
bb)
Sind ihm nur Ausgaben für Verpflegung oder nur Ausgaben für Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von 3/4 des Haftkostensatzes für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) oder des Haftkostensatzes für Einzelunterbringung angerechnet.
 
cc)
Dabei werden der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein Tag gerechnet.“
3.
Teil I Abschnitt B Kapitel II Nr. 2 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
 
d)
Durch die Strafverfolgungsmaßnahme erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteile werden regelmäßig dadurch ausgeglichen, dass dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 der Betrag erstattet wird, der ohne die Strafverfolgungsmaßnahme an Beträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden wäre. Hat der Antragsteller freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen (vergleiche § 205 SGB VI) nachgezahlt, so sind ihm die gezahlten Beiträge, höchstens jedoch der in Satz 1 genannte Betrag, zu erstatten. Hat er rechtzeitig einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge gestellt, die Beiträge aber noch nicht an den Rentenversicherungsträger gezahlt, so sind die Beiträge, höchstens jedoch der in Satz 1 genannte Betrag, unmittelbar an den Rentenversicherungsträger auszubezahlen. Hat der Antragsteller einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht rechtzeitig gestellt, unterbleibt ein Ausgleich.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. Juli 2001 in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2001 Nr. 7, S. 82

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2001

    Fassung gültig bis: 30. April 2015