1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 10. Juli 2003 (SächsJMBl. S. 44)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 10. Juli 2003

I.

Anlage C der durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) zum 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Juni 2002 (SächsJMBl. S. 70) geändert worden ist und zuletzt durch Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2001 (SächsABl. S. 1220) verlängert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil I Abschnitt B Kapitel I Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Satz 1 Buchst. e wird die Angabe „und ob bzw. in welcher Höhe aufrechenbare Forderungen (z. B. Geldstrafen und Kosten) bestehen,“ angefügt.
 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „Buchst. a) und b)“ durch die Angabe „Buchst. a), b) und e)“ ersetzt.
2.
Teil I Abschnitt B Kapitel II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden vor dem Satzpunkt die Worte „sowie ob und in welcher Höhe aufrechenbare Forderungen bestehen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 4 Buchst. b Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ die Angabe „allein bei der Geltendmachung von kongruenten Vermögensschäden (§ 7 Abs. 1 StrEG) und“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 4 Buchst. c werden die Worte „auf die Entschädigung“ durch die Worte „nur auf einen Anspruch auf Entschädigung unmittelbar haftbedingter Vermögensschäden“ ersetzt.
 
 
dd)
In Satz 4 Buchst. g werden nach dem Wort „Vermögensschadens“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
 
 
ee)
In Satz 4 Buchst. g wird die Angabe „Eine Vorteilsausgleichung (Nr. 2 b) findet insoweit nicht statt.“ angefügt.
 
b)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vorschusses“ die Worte „unter Berücksichtigung aufrechenbarer Forderungen“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Vermögensschadens“ die Worte „unter Berücksichtigung aufrechenbarer Forderungen“ eingefügt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2003 in Kraft.

Dresden, den 10. Juli 2003

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2003 Nr. 7, S. 44

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 20. April 2015