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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Einheitengesetz und dem Eichgesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Einheitengesetz und dem Eichgesetz vom 11. November 1992 (SächsGVBl. S. 558)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten nach dem Einheitengesetz und dem Eichgesetz
(EEGZuVO)

Vom 11. November 1992

Aufgrund von § 5 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen (Einheitengesetz – EinhG) vom 22. Januar 1985 (BGBl. I S. 409) und von § 11 des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz – EichG) in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl S. 711) wird verordnet:

§ 1

Für die Durchführung des EinhG und des EichG sind die Eichämter zuständig, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen, den nachfolgenden Vorschriften oder sonstigen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.

§ 2

(1) Das Landesamt für Meß- und Eichwesen Sachsen – Eichdirektion – ist zuständig für

  1. die Eichung von Meßgeräten und die Prüfung von Normalen und Prüfungshilfsmitteln, die neuartig sind oder selten vorkommen oder deren Eichung oder Prüfung besonderen meßtechnischen Aufwand und besondere Fachkenntnisse erfordern;
  2. Amtshandlungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des EichG in der Fassung vom 22. Februar 1985;
  3. die Untersagung des Betriebes einer öffentlichen Waage gemäß § 25 Abs. 2 des EichG in der Fassung vom 22. Februar 1985.

(2) Das Landesamt für Meß- und Eichwesen Sachsen – Eichdirektion – kann auch sonstige Eichungen vornehmen.

§ 3

Für Auskunftsverlangen nach § 6 des EinhG und § 16 Abs. 1 des EichG, die Nachschau nach § 16 Abs. 2 des EichG sowie die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen nach § 18 des EichG sind die Eichämter zuständig, soweit diese Amtshandlungen nicht vom Landesamt für Meß- und Eichwesen Sachsen – Eichdirektion – im Vollzug der Aufgaben nach § 2 dieser Verordnung wahrgenommen werden.

§ 4

Die durch § 5 EinhG und § 11 Abs. 1 EichG der Staatsregierung erteilten Ermächtigungen werden auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. Dieses ist zur Änderung und Ergänzung dieser Verordnung berechtigt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung m Kraft.

Dresden, den 11. November 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 36, S. 558
    Fsn-Nr.: 600-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. November 1992

    Fassung gültig bis: 17. September 2010