Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz
Vom 12. Juli 2002
Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) wird, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit Zuständigkeiten des Oberbergamts und der Bergämter berührt sind, verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz – ImSchZuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777, 781)“ durch die Angabe „das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186, 189)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist“ ersetzt.
- bb)
- Nach der Angabe „Nr. 2“ wird die Angabe „Buchst. b“ eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In Fällen, in denen mehrere Anlagen Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind, obliegen Entscheidungen, die nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c und nach dem Verzeichnis der Anlage dieser Verordnung von der Genehmigungsbehörde oder unteren Immissionsschutzbehörde zu treffen wären, der Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung.“ - d)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind, erlässt - 1.
- die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 BImSchG und nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz – BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt,
- 2.
- im Übrigen
- a)
- die Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für Betriebsbereiche handelt,
- b)
- die Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt,
- c)
- die untere Immissionsschutzbehörde in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen.“
- e)
- In Absatz 5 werden die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- 2.
- In der Anlage wird in der Zeile unter der Bezeichnung „Anlage“ die Angabe „(zu § 1 und § 2 Abs. 2 und 3)“ durch die Angabe „(zu § 1 und § 2 Abs. 2, 2a und 3)“ ersetzt.
- 3.
- Ziffer I der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Nummer 2.1 betreffenden Angabe wird das Wort „Kleinfeuerungsanlagen“ durch die Worte „kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt.
- b)
- In der Nummer 2.2 betreffenden Angabe wird das Wort „Halogenkohlenwasserstoffen“ durch die Worte „halogenierten organischen Verbindungen“ ersetzt.
- c)
- Nach der Nummer 2.19 betreffenden Angabe werden folgende Angaben eingefügt:
- „2.20
- Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
- 2.21
- Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen“.
- 4.
- Ziffer II der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird folgende Angabe angefügt:
- „BBeh
- Betriebsbereichsbehörde; diese ist
- das Regierungspräsidium oder das Oberbergamt, wenn mindestens eine Anlage der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Teil eines Betriebsbereichs ist,
- der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt oder das Bergamt im Übrigen“.
- b)
- Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch, soweit in Nummer 2.9 des Verzeichnisses die Angabe ‚BBeh’ verwendet wird.“
- 5.
- Ziffer III Nr. 1 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)“ durch die Angabe „Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795)“ ersetzt.
- b)
- Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„1.1.1 | § 4 | Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen hinsichtlich | |||
| RP oder OBA | ||||
| LK oder KS
oder BA“. |
- c)
- In Nummer 1.1.12 erhält die Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ folgende Fassung:
„§ 17 Abs. 1, 4a und 5“. - d)
- In Nummer 1.3.1a wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „LfUG“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 1.3.8 erhält die Spalte „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
„Anhörung zu sicherheitstechnischen Regeln“. - f)
- In Nummer 1.6.2 erhält die Spalte „Zuständige Behörde“ in Nummer 1 folgende Fassung:
„StUFA oder BA
Anmerkung:
Nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG treffen die für die Ausführung dieser Vorschrift zuständigen Behörden.“
- 6.
- Ziffer III Nr. 2 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ erhält das Verordnungszitat folgende Fassung:
„Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1976)“. - bb)
- In Nummer 2.1.2 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „LfUG“ ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 2.1.4 werden folgende Nummern 2.1.4a bis 2.1.4g eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.1.4a | § 16 | Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von Messungen | SMUL | ||
2.1.4b | § 17 Abs. 3 | Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von Messungen | SMUL | ||
2.1.4c | § 17a Abs. 2 Satz 1 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG | ||
2.1.4d | § 17a Abs. 2 Satz 3 | Entgegennahme einer Bescheinigung und von Berichten zu Messeinrichtungen | |||
| StUFA oder BA | ||||
| LK oder KS
oder BA |
||||
2.1.4e | § 17a Abs. 3 | Entgegennahme eines Messberichts | |||
| StUFA oder BA | ||||
| LK oder KS
oder BA |
||||
2.1.4f | § 17a Abs. 5 | Entgegennahme eines Messberichts | |||
| StUFA oder BA | ||||
| LK oder KS
oder BA |
||||
2.1.4g | § 18a | Entgegennahme einer Anlagenanzeige | |||
| StUFA oder BA | ||||
| LK oder KS
oder BA“. |
- b)
- Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ erhält das Verordnungszitat folgende Fassung:
„Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen – 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2209)“. - bb)
- In Nummer 2.2.2 erhält die Spalte „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
„Entgegennahme von Anlagenanzeigen“. - cc)
- Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.3a eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.2.3a | § 12 Abs. 7 Satz 2 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG“. |
- dd)
- In Nummer 2.2.4 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ nach der Angabe „Abs. 7“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
- ee)
- Nach Nummer 2.2.4 werden folgende Nummern 2.2.4a bis 2.2.4d eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.2.4a | § 12 Abs. 9 | Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen | StUFA oder BA | ||
2.2.4b | § 15a Abs. 1 | Verlangen der Zuleitung von Informationen | StUFA oder BA | ||
2.2.4c | § 15a Abs. 2 | Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der Verordnung | SMUL | ||
2.2.4d | § 15a Abs. 3 | Gewährung des Zugangs zu Informationen | StUFA oder BA“. |
- ff)
- In Nummer 2.2.5 erhalten die Spalten „Verwaltungsaufgabe“ und „Zuständige Behörde“ folgende Fassung:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„Zulassung von Ausnahmen | |||||
| Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||||
| LK oder KS
oder BA“. |
- c)
- In Nummer 2.3 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2640)“ durch die Angabe „Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1962)“ ersetzt.
- d)
- Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 1433)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)“ angefügt.
- bb)
- Vor Nummer 2.4.1 wird folgende Nummer 2.4.1 eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.4.1 | § 1 Abs. 2 | Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1“. |
- cc)
- Die bisherigen Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 werden die Nummern 2.4.2 bis 2.4.4.
- dd)
- Die bisherige Nummer 2.4.4 wird die Nummer 2.4.5 und erhält folgende Fassung:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.4.5 | § 5 Abs. 2 | Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1“. |
- ee)
- Die bisherige Nummer 2.4.5 wird die Nummer 2.4.6.
- ff)
- Nach der neuen Nummer 2.4.6 wird folgende Nummer 2.4.7 eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.4.7 | § 7 Nr. 2 | Anerkennung von Lehrgängen | LfUG“. |
- gg)
- Die bisherigen Nummern 2.4.6 bis 2.4.8 werden die Nummern 2.4.8 bis 2.4.10.
- e)
- Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)“ ersetzt.
- bb)
- Vor Nummer 2.6.1 wird folgende Nummer 2.6.1 eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.6.1 | § 4 Abs. 2 | Bekanntgabe von Messstellen | LfUG“. |
- cc)
- Die bisherige Nummer 2.6.1 wird die Nummer 2.6.2.
- f)
- Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „geändert durch Verordnung vom 20. April 1993 (BGBl. I S. 494)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379, 3412)“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 2.7.1 erhält folgende Fassung:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.7.1 | § 11a Abs. 1 | Unterrichtung von Behörden eines anderen Staates über ein Vorhaben | SMUL“. |
- cc)
- Nach Nummer 2.7.1 wird folgende Nummer 2.7.2 eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.7.2 | § 11a Abs. 4 | Aktivitäten zur Bekanntmachung eines Vorhabens in einem anderen Staat | SMUL“. |
- g)
- Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.9 | Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) | ||||
2.9.1 | § 1 Abs. 2 | Auferlegung erweiterter Pflichten | BBeh | ||
2.9.2 | § 1 Abs. 4 | Auferlegung erweiterter Pflichten | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||
2.9.3 | § 6 Abs. 2 | Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen | StUFA oder BA | ||
2.9.4 | § 6 Abs. 3 | Äußerung zur Erfüllung von Pflichten | StUFA oder BA | ||
2.9.5 | § 6 Abs. 4 | Verlangen der Lieferung zusätzlicher Informationen, ausgenommen die Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne | StUFA oder BA | ||
2.9.6 | § 7 Abs. 1 | Entgegennahme einer Anzeige zur Errichtung eines Betriebsbereichs | StUFA oder BA | ||
2.9.7 | § 7 Abs. 2 | Entgegennahme einer Anzeige zu einer Änderung in einem Betriebsbereich oder zu der Stilllegung eines Betriebsbereichs oder einer Anlage eines Betriebsbereichs | StUFA oder BA | ||
2.9.8 | § 8 Abs. 2 | Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen | StUFA oder BA | ||
2.9.9 | § 9 Abs. 4 | Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und Fristsetzung | StUFA oder BA | ||
2.9.10 | § 9 Abs. 6 | Zulassung der Beschränkung von Informationen | StUFA oder BA | ||
2.9.11 | § 11 Abs. 3 | Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts | BBeh | ||
2.9.12 | § 12 Abs. 1 Nr. 1 | Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung | BBeh | ||
2.9.13 | § 12 Abs. 1 Nr. 2 | Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle | StUFA oder BA | ||
2.9.14 | § 12 Abs. 2 | Einsichtnahme in Unterlagen | StUFA oder BA | ||
2.9.15 | § 13 | Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung eines Sicherheitsberichts | StUFA oder BA | ||
2.9.16 | § 14 Abs. 1 | Vorlage eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen | StUFA oder BA | ||
2.9.17 | § 14 Abs. 1 | Weiterleitung eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen | SMUL | ||
2.9.18 | § 14 Abs. 2 | Übermittlung eines Berichts über Betriebsbereiche | StUFA oder BA
über SMUL |
||
2.9.19 | § 15 | Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts | BBeh | ||
2.9.20 | § 16 Abs. 1 und 2 | Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems | StUFA oder BA | ||
2.9.21 | § 16 Abs. 3 | Beauftragen eines Sachverständigen mit Überwachungsmaßnahmen, Entgegennahme eines Berichts oder des Ergebnisses einer Überprüfung | StUFA oder BA | ||
2.9.22 | § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 | Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen | StUFA oder BA | ||
2.9.23 | § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 | Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und Fristsetzung | StUFA oder BA | ||
2.9.24 | § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 | Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||
2.9.25 | § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 | Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||
2.9.26 | § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 | Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle | StUFA oder BA | ||
2.9.27 | § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 | Einsichtnahme in Unterlagen | StUFA oder BA | ||
2.9.28 | § 18 Abs. 2 | Befreiung von erweiterten Pflichten | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||
2.9.29 | § 19 Abs. 1 | Entgegennahme einer Mitteilung über den Eintritt einer Störung | StUFA oder BA | ||
2.9.30 | § 19 Abs. 2 | Entgegennahme einer ergänzenden Mitteilung über eine Störung | StUFA oder BA | ||
2.9.31 | § 19 Abs. 3 | Einholung von Informationen, Ergreifen von Maßnahmen, Abgabe von Empfehlungen | StUFA oder BA | ||
2.9.32 | § 19 Abs. 4 | Zuleitung einer Kopie der Mitteilung über eine Störung | StUFA oder BA
über SMUL |
||
2.9.33 | § 19 Abs. 5 | Mitteilung eines Analyseergebnisses und abgegebener Empfehlungen | StUFA oder BA
über SMUL |
||
2.9.34 | § 20 Abs. 1 | Entgegennahme einer Anzeige über einen bestehenden Betriebsbereich | StUFA oder BA | ||
2.9.35 | § 20 Abs. 2 | Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen | StUFA oder BA“. |
- h)
- Nummer 2.10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 719)“ die Angabe „, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)“ angefügt.
- bb)
- Nach Nummer 2.10.9 wird folgende Nummer 2.10.9a eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.10.9a | § 26 Abs. 5 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG“. |
- cc)
- Nach Nummer 2.10.10 wird folgende Nummer 2.10.10a eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.10.10a | § 28 Abs. 1 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG“. |
- dd)
- In Nummer 2.10.11 erhält die Spalte „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
„Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten“. - i)
- Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513)“ durch die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)“ ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2.11.3 werden folgende Nummern 2.11.3a und 2.11.3b eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.11.3a | § 7 Abs. 1 | Benennung von Stellen | LfUG | ||
2.11.3b | § 7 Abs. 2 | Festlegung von Aufgaben zugelassener Stellen | LfUG“. |
- j)
- Nummer 2.12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2003)“ ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2.12.5 werden folgende Nummern 2.12.5a und 2.12.5b eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.12.5a | § 10 Abs. 2 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG | ||
2.12.5b | § 10 Abs. 3 Satz 1 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG“. |
- cc)
- In Nummer 2.12.6 erhalten die Spalten „Anzuwendende Rechtsnorm“ und „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„§ 10 Abs. 3 Satz 2 | Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten“. |
- k)
- Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 1174)“ die Angabe „, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2213)“ angefügt.
- bb)
- Nummer 2.15.1 wird gestrichen.
- cc)
- Nach Nummer 2.15.3 werden folgende Nummern 2.15.3a und 2.15.3b eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.15.3a | § 9 in Verbindung mit Nummer 3.2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) und § 8 Abs. 4 und 5 | Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen | |||
| Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||||
| StUFA oder BA | ||||
2.15.3b | § 9 in Verbindung mit Nummer 3.2 TA Luft und § 8 Abs. 5 | Entgegennahme von Berichten | StUFA oder BA“. |
- l)
- Nummer 2.16 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 1730)“ die Angabe „, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)“ angefügt.
- bb)
- Vor Nummer 2.16.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.16.1 | § 3 Abs. 2 | Verlangen der Vorlage einer Bescheinigung | StUFA oder BA“. |
- cc)
- Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.5 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.6.
- dd)
- In der neuen Nummer 2.16.2 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
- ee)
- In der neuen Nummer 2.16.4 erhalten die Spalten „Anzuwendende Rechtsnorm“ und „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„§ 6 Abs. 5 | Entgegennahme der Durchschrift eines Berichts“. |
- ff)
- In der neuen Nummer 2.16.5 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
- m)
- Nummer 2.19 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 545)“ die Angabe „, geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)“ angefügt.
- bb)
- Nach Nummer 2.19.1 wird folgende Nummer 2.19.1a eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.19.1a | § 7 Abs. 3 Satz 1 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG“. |
- cc)
- In Nummer 2.19.2 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
- n)
- Nach Nummer 2.19.5 werden folgende Nummern 2.20 und 2.21 eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde | ||
---|---|---|---|---|---|
„2.20 | Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) | ||||
2.20.1 | § 8 Abs. 1 | Nähere Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||
2.20.2 | § 8 Abs. 2 | Nähere Bestimmung zu Messverfahren und Messeinrichtungen | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||
2.20.3 | § 8 Abs. 3 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG | ||
2.20.4 | § 8 Abs. 4 Satz 1 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG | ||
2.20.5 | § 8 Abs. 4 Satz 2 | Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten | StUFA | ||
2.20.6 | § 10 Abs. 3 | Entgegennahme eines Messberichts | StUFA | ||
2.20.7 | § 11 Abs. 3 | Verlangen der Durchführung von Messungen | StUFA | ||
2.20.8 | § 12 Abs. 1 | Entgegennahme eines Messberichts | StUFA | ||
2.20.9 | § 13 Abs. 1 | Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichterfüllung von Anforderungen | StUFA | ||
2.20.10 | § 13 Abs. 2 | Festlegung eines Zeitraums mit Abweichungen von Emissionsgrenzwerten | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||
2.20.11 | § 13 Abs. 3 | Entgegennahme einer Mitteilung über zusätzliche Maßnahmen | StUFA | ||
2.20.12 | § 15 | Festlegung der Art und Form einer Öffentlichkeitsunterrichtung | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||
2.20.13 | § 16 | Zulassung von Ausnahmen | Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||
2.21 | 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) | ||||
2.21.1 | § 2 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa | Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung | StUFA oder BA | ||
2.21.2 | § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 | Entgegennahme von Anlagenanzeigen | StUFA oder BA | ||
2.21.3 | § 5 Abs. 2 Satz 4 | Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage | StUFA oder BA | ||
2.21.4 | § 5 Abs. 7 Satz 1 | Entgegennahme eines Reduzierungsplans | StUFA oder BA | ||
2.21.5 | § 5 Abs. 7 Satz 2 | Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines Reduzierungsplans | StUFA oder BA | ||
2.21.6 | § 5 Abs. 7 Satz 3 | Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines Reduzierungsplans | StUFA oder BA | ||
2.21.7 | § 5 Abs. 8 | Verlangen der Vorlage eines Berichts | StUFA oder BA | ||
2.21.8 | § 5 Abs. 9 | Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen | StUFA oder BA | ||
2.21.9 | § 6 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und § 5 Abs. 3 bis 5 und 8 | Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen | |||
| Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||||
| StUFA oder BA | ||||
2.21.10 | § 6 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und § 5 Abs. 5 und 8 | Entgegennahme von Berichten | StUFA oder BA | ||
2.21.11 | § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 | Entgegennahme eines Reduzierungsplans | StUFA oder BA | ||
2.21.12 | § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2 | Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines Reduzierungsplans | StUFA oder BA | ||
2.21.13 | § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 3 | Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines Reduzierungsplans | StUFA oder BA | ||
2.21.14 | § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 | Verlangen der Vorlage eines Berichts über die Ergebnisse einer Lösemittelbilanz | StUFA oder BA | ||
2.21.15 | § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 | Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen | StUFA oder BA | ||
2.21.16 | § 8 Abs. 1 | Entgegennahme von Informationen | StUFA oder BA | ||
2.21.17 | § 8 Abs. 2 | Abgabe einer Stellungnahme über die Durchführung der Verordnung | SMUL | ||
2.21.18 | § 9 | Gewährung des Zugangs zu Informationen | StUFA oder BA | ||
2.21.19 | § 11 | Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen | |||
| Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||||
| LK oder KS
oder BA |
||||
2.21.20 | Anhang III Nr. 4.5.3 | Verlangen der Vorlage von Vorgaben | StUFA oder BA | ||
2.21.21 | Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 2 | Entgegennahme eines Nachweises | StUFA oder BA | ||
2.21.22 | Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 4 | Verlangen der Vorlage eines Überprüfungsergebnisses | StUFA oder BA | ||
2.21.23 | Anhang IV Buchst. A | Einräumung einer Fristverlängerung | |||
| Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||||
| LK oder KS
oder BA |
||||
2.21.24 | Anhang IV Buchst. B Nr. 2 | Anpassung von Multiplikationsfaktoren | |||
| Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||||
| LK oder KS
oder BA |
||||
2.21.25 | Anhang IV Buchst. B Nr. 4 | Zustimmung zur Außerbetriebnahme einer Abgasreinigungseinrichtung | |||
| Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 | ||||
| LK oder KS
oder BA |
||||
2.21.26 | Anhang IV Buchst. C | Entgegennahme von Erklärungen | StUFA oder BA | ||
2.21.27 | Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 | Bekanntgabe einer Stelle | LfUG | ||
2.21.28 | Anhang VI Nr. 2.1 Satz 3 | Verlangen der Vorlage von Unterlagen | StUFA oder BA“. |
- 7.
- In Ziffer III Nr. 3 der Anlage wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421)“ durch die Angabe „Artikel 47 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795)“ ersetzt.
Artikel 2
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. Juli 2002
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Kuhl
Amtschef