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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 5. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1287), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
(VwV Vorschüsse)

Vom 5. Dezember 2001

1
Allgemeines
1.1
Die Verwaltungsvorschrift regelt die Gewährung unverzinslicher Vorschüsse an Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter des Freistaates Sachsen, die einen laufenden Anspruch auf Dienstbezüge, Vergütung oder Lohn haben (Beschäftigte). Angestellte und Arbeiter müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit befinden und ihre Probezeit beendet haben. Sie dürfen nicht geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sein; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberücksichtigt.
1.2
Vorschüsse sind freiwillige Leistungen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Sie werden nicht gewährt, soweit für denselben Zweck Leistungen auf der Grundlage anderer Vorschriften zustehen oder sie im Hinblick auf ihre Tilgung zu einer untragbaren Verschuldung führen.
1.3
Vorschüsse müssen in voller Höhe zweckentsprechend verwendet werden. Nicht nachweisbar zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
1.4
Über die Gewährung entscheidet das Landesamt für Finanzen aufgrund eines schriftlichen Antrags. Es regelt gleichzeitig mit der Vorschussbewilligung das Tilgungsverfahren. Besondere Zuständigkeitsregelungen nach der Bezügezuständigkeitsverordnung (BezügeZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127, 2000 S. 4) bleiben unberührt. In besonderen Härtefällen kann das Staatsministerium der Finanzen Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift zulassen.
2
Bewilligungsvoraussetzungen
2.1
Vorschüsse können bewilligt werden, wenn Beschäftigte durch folgende besondere Umstände zu unabwendbaren Aufwendungen genötigt sind, die sie aus eigenen Mitteln einschließlich der Mittel des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten nicht bestreiten können:    
 
a)
Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass.
 
b)
Beschaffen oder Erstellen einer Wohnung am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes.
 
c)
Beschaffen von Möbeln und Hausrat bei dem erstmaligen Bezug einer Wohnung, der Eheschließung oder der Ehescheidung.
 
d)
Verlust von Möbeln, Hausrat oder Bekleidung durch Schadensereignisse.
 
e)
Erstausstattung bei Geburt oder Adoption eines Kindes, für das dem Beschäftigten der Kinderanteil im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag zusteht.
 
f)
Aussteuer für eigene Kinder oder Pflegekinder bei deren Heirat oder erstmaligem Bezug einer Wohnung.
 
g)
Zahnersatz, Krankheit oder Todesfall.
 
h)
Beschaffen eines Kraftfahrzeugs durch schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 vom Hundert oder von mindestens 50 vom Hundert bei erheblicher Gehbehinderung, die ein eigenes Kraftfahrzeug für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigen.
 
i)
Beschaffen eines neuen oder neuwertigen schadstoffarmen Kraftfahrzeugs, das als im dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist oder wird. Als neuwertig gilt ein Kraftfahrzeug, das eine Fahrleistung von nicht mehr als 20 000 km aufweist und dessen Erstzulassung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
2.2
Vorschüsse für Kraftfahrzeuge werden nur bewilligt, wenn der Beschäftigte fünf Jahre vor der Antragstellung keinen Vorschuss aus dem gleichen Anlass erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn das Kraftfahrzeug nach einem Totalschaden ersetzt werden muss.
2.3
Sind aus denselben Umständen zwei miteinander verheiratete Beschäftigte antragsberechtigt, wird der Vorschuss nur einem von ihnen bewilligt.
2.4
Vorschüsse werden nicht bewilligt, wenn sie mehr als sechs Monate vor oder nach Eintreten eines besonderen Umstandes beantragt werden. Als das für die Antragstellung maßgebende Ereignis gilt im Falle von Nummer 2.1 Buchst. b der Tag der Beziehbarkeit der Wohnung, im Falle von Nummer 2.1 Buchst. c der Tag der Eheschließung beziehungsweise der Rechtskraft des Scheidungsurteils; frühestens kann ein Vorschuss ab Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht bewilligt werden.
3
Vorschusshöhe
3.1
Ein Vorschuss kann bis zur Höhe der Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.1, höchstens 2 500 EUR, bewilligt werden. Bei im Ausland entstandenen Aufwendungen nach Nummer 2.1 Buchst. g kann ein Vorschuss bis 5 000 EUR bewilligt werden.
3.2
Werden Vorschüsse wegen verschiedener besonderer Umstände beantragt oder wird vor vollständiger Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss beantragt, darf die Summe der Vorschüsse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung bisher erfolgter Tilgung, 3 750 EUR beziehungsweise 6 250 EUR nicht übersteigen.
4
Tilgung
4.1
Vorschüsse werden durch Abzug der monatlichen Tilgungsrate von den laufenden Bezügen des Beschäftigten spätestens bis zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses getilgt. Die Tilgung beginnt mit dem übernächsten Zahltag der laufenden Bezüge, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt. Bei vorzeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen.
4.2
Ein Vorschuss ist in höchstens 42 Monaten in Raten von mindestens 50 EUR zu tilgen. Im Falle von Nummer 3.2 sollen die Vorschüsse zusammen- und eine neue Tilgungsrate festgelegt werden.
4.3
Im Falle einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder einer Beurlaubung ohne Bezüge zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes ist die Tilgung auf Antrag für die Dauer der Beurlaubung auszusetzen; dabei kann der Tilgungszeitraum nach Nummer 4.2 überschritten werden.
4.4
Bei einer Verminderung der laufenden Bezüge des Beschäftigten, einer längeren Beurlaubung ohne Bezüge, einem Übergang in Teilzeitbeschäftigung oder in besonderen Härtefällen kann die Tilgungsrate auf Antrag angemessen ermäßigt oder bis zu sechs Monaten ausgesetzt werden, dabei soll der Tilgungszeitraum nach Nummer 4.2 nicht überschritten werden.
5
Vorschüsse für Gerichtsvollzieher in besonderen Fällen
5.1
Gerichtsvollziehern und Beschäftigten, die mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollzieheraufgaben betraut sind und zur Ernennung zum planmäßigen Gerichtsvollzieher heranstehen, können Vorschüsse bewilligt werden
 
a)
zur erstmaligen Einrichtung eines Geschäftszimmers, sofern nicht von der Verpflichtung zur Einrichtung befreit wurde,
 
b)
zur erstmaligen Beschaffung eines EDV-Systems zur Unterstützung der Bürotätigkeit.
 
Die Antragsvoraussetzungen sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestätigen.
5.2
Im Fall von Nummer 5.1 kann abweichend von
 
a)
Nummer 3.1 ein Vorschuss bis 5 000 EUR bewilligt werden,
 
b)
Nummer 3.2 die Summe der neben- oder nacheinander gewährten Vorschüsse 7 500 EUR betragen,
 
c)
Nummer 4.2 die Tilgungsdauer höchstens 60 Monate betragen.
 

6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (VwV Vorschüsse) vom 18. August 1999 (SächsABl. S. 878), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2000 (SächsABl. S. 491), außer Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2001

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 52, S. 1287
    Fsn-Nr.: 242-V01.13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 14. Februar 2013