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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 30. Mai 2000 (SächsJMBl. S. 40)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 30. Mai 2000

I.

Teil I Abschnitt B Kapitel II Nummer 2 der Anlage C der durch Bekanntmachung vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) zum 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten und mit Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) verlängerten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Mai 1999 (SächsJMBl. S. 106) geändert wurden, wird wie folgt geändert:

1.
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
 
„d)
Durch die Haft erlittene sozialversicherungsrechtliche Nachteile werden regelmäßig durch die Erstattung der vom Rentenversicherungsträger – auf der Grundlage des vor der Inhaftnahme bestehenden Beschäftigungsverhältnisses – festgesetzten nachzubezahlenden Beträge ausgeglichen. Hat der Antragsteller von der Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen (vergleiche § 205 SGB VI) Gebrauch gemacht, sind ihm die bezahlten Beiträge in dem vom Versicherungsträger festgesetzten Umfang zu erstatten. Hat er rechtzeitig einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge gestellt, sind die vom Träger der Rentenversicherung festgesetzten Beiträge unmittelbar an diesen auszubezahlen.
Der Antragsteller ist auf die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, insbesondere auf die dabei zu beachtende Antragsfrist (§ 205 Abs. 2 SGB VI) hinzuweisen.“
2.
Buchstabe f wird aufgehoben.
3.
Die bisherigen Buchstaben g und h werden Buchstaben f und g.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. Mai 2000

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2000 Nr. 6, S. 40

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 30. April 2015