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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen

Vollzitat: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 17. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 246)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen

Vom 17. Mai 1999

Der Sächsische Landtag hat am 23. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 111) wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Geschäftsführer der Landesanstalt“.
 
b)
Die Überschrift zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Arbeitsweise und Aufgaben des Geschäftsführers“.
2.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsgemeinschaften“ durch das Wort „Veranstaltergemeinschaften“ ersetzt.
3.
§ 27 Abs. 3 Nr. 3 wird gestrichen.
4.
§ 28 Abs. 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:
„1a. Erarbeitung eines Konzepts und Förderung der technischen Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und für neue Rundfunkübertragungstechniken,“
5.
In § 30 Abs. 10 wird das Wort „Direktors“ durch das Wort „Geschäftsführers“ ersetzt.
6.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Präsidium kann gegenüber dem Landtag Stellung nehmen, ob bei jedem Vorschlag die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen.“
 
b)
In Absatz 9 Satz 3 werden die Worte „Neuwahl des“ durch die Worte „konstituierenden Sitzung des neugewählten“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 neu angefügt:
„(10) Die konstituierende Sitzung des Medienrates findet spätestens einen Monat nach der Wahl der Sachverständigen nach Absatz 2 statt. Sie wird vom Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Sachverständigen bis zur Wahl des Präsidenten geleitet.“
7.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 sowie Absatz 3 wird das Wort „Direktor“ jeweils durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Nr. 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; Nr. 4 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 7 Nr. 3 wird gestrichen.
8.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Geschäftsführer der Landesanstalt“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Direktor“ jeweils durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
9.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Arbeitsweise und Aufgaben des Geschäftsführers“.
 
b)
In den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 wird das Wort „Direktor“ jeweils durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt.
10.
In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Angabe „§ 108“ durch die Angabe „§§ 108, 109“ und das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt.
11.
In § 37 Abs. 3 wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.
12.
In § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 4 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Weiterverbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms oder Mediendienstes anordnen, wenn auf andere Weise Abhilfe nicht geschaffen werden kann.“
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 2a neu eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.“
13.
§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird hinter der Angabe „§ 14“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
 
b)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
14.
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Sendungen entgegen § 14 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie gegen die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz verstoßen,“
 
b)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a. und 2b. eingefügt:
„2a. entgegen § 20 Abs. 1 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Veranstalters oder am Ende jeder Sendung den Namen des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs nicht angibt,
2b. als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 3 auf schriftliches Verlangen nicht Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitteilt,“
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 37 Abs. 3 der Landesanstalt nicht unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt und entsprechende Unterlagen vorlegt,“
 
d)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a. eingefügt:
„3a. als Veranstalter entgegen § 39 Abs. 1 der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und Programmaufzeichnungen und Unterlagen nicht oder nicht kostenlos vorlegt,“
 
e)
Die Nummern 4 bis 10 werden gestrichen.
15.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Soweit die Landesanstalt Betreibern von Kabelanlagen vor dem 1. April 1998 eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt hat, kann eine solche Zulassung einmalig bis längstens zum 31. Dezember 2004 verlängert werden, sofern die Kabelbetreiber lokale oder regionale Programme veranstalten. Dies gilt auch für Zulassungen, die aufgrund des In-Kraft-Tretens von § 6 Abs. 3 Nr. 4 am 1. April 1998, nach § 11 Abs. 2 nicht verlängert werden.
§ 6 Abs. 3 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wird bis zum 31. Dezember 2001 von einem Betreiber von Kabelanlagen (§ 6 Abs. 3 Nr. 4) die Übertragung der Lizenz beantragt, die gemäß Absatz 1 erteilt wurde, und kann gemäß § 6 Abs. 1 die Zulassung erteilt werden, so überträgt die Landesanstalt die Zulassung auf Antrag des bisherigen und des künftigen Zulassungsinhabers auf den neuen Antragsteller. § 5 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 3 finden insoweit keine Anwendung.“
 
c)
Die Absätze 3, 5 und 6 werden aufgehoben.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Mai 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 9, S. 246

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Juni 1999