1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 23. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 25)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 23. Januar 2004

Der Sächsische Landtag hat am 18. Dezember 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2003 (SächsGVBl. S. 37), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
„§ 42 Untersagung der Verbreitung“.

2.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
beim Übergang zur ausschließlich digitalen Übertragung die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet wurden.“
3.
§ 6 Abs. 5 Satz 4 wird gestrichen.
4.
§ 10 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Beim Übergang zur ausschließlich digitalen terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet wurden.“

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Landesanstalt kann nach Anhörung der Betroffenen die Zulassung dahingehend verändern, dass den Veranstaltern andere technische Übertragungskapazitäten der gleichen Verbreitungsart (Kabel, Terrestrik, Satellit) zugeordnet werden, falls dadurch eine bessere Versorgung des jeweiligen Gebietes erreicht werden kann und die technische Reichweite sowie die Anzahl der Übertragungskapazitäten nicht wesentlich von der Zulassung abweichen. In der Neuzuordnung ist ein Ausgleich für mit ihr im Zusammenhang stehende nachgewiesene wirtschaftliche Nachteile für einen angemessen Zeitraum zu regeln.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Bei wesentlichen Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters oder der sonstigen Rechtsbeziehungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 genehmigt die Landesanstalt die Fortsetzung der Veranstaltertätigkeit, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine wesentliche Änderung im Sinne von Satz 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Gesellschafter 10 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile erwirbt oder ein Gesellschafter durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig von deren Höhe erstmals 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält oder ein Gesellschafter durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig von deren Höhe erstmals 50 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält.“
6.
Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 bleibt unberührt.“

7.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Punkt am Ende der Nummer 16 wird durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 angefügt:
„17. ergänzende kulturelle Filmförderung.“
8.
§ 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 29 genannten Organisationen und Gruppen haben die jeweiligen Landesvereinigungen das Entsenderecht. Besteht keine Landesvereinigung, legen die jeweiligen Organisationen oder Gruppen innerhalb der einzelnen Bereiche einvernehmlich fest, wer von ihnen ein Mitglied für die gesamte Amtszeit der Versammlung entsendet. Die Wahl eines Mitglieds ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung von der entsendenden Organisation oder Gruppe durchzuführen. Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl der Versammlung entsprechend.“

9.
§ 31 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
Mitglied der Regierung des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes ist,“.
 
b)
In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 angefügt:
 
 
„7.
kommunaler Wahlbeamter, Bediensteter oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden oder Beamter ist, der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann,
 
 
8.
Beschäftigter der Landesanstalt oder Beschäftigter anderer Landesmedienanstalten ist.“
10.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42
Untersagung der Verbreitung

Die Landesanstalt untersagt die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Programms, wenn
  1. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder gegen Urheberrecht verstößt,
  2. das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich verbreitet wird,
  3. das Programm nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes oder des § 4 Abs. 1 oder 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht,
  4. die nach § 37 Abs. 2 Satz 2 geforderte Gewährleistung oder Garantie nicht besteht oder
  5. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist.
Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn das Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Eine Untersagung ist dem Veranstalter und dem Kabelbetreiber zuzustellen.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 23. Januar 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 2, S. 25

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Februar 2004