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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine vom 17. Juni 2013 (SächsABl. S. 677)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine

Vom 17. Juni 2013

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Querschnittsaugaben der Betreuungsvereine vom 15. September 2010 (SächsABl. S. 1413), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„1.2
Die Förderung erfolgt:
 
 
a)
auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748, 750) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und
 
 
b)
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, sowie
 
 
c)
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702),
 
 
in den jeweils geltenden Fassungen.“
2.
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 AGBtG“ durch die Angabe „§ 3 AGBtR“ ersetzt.
3.
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
 
„4.2
sich die örtlichen Betreuungsbehörden an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 14 000 EUR mit 10 Prozent beteiligen und ihren Anteil erbringen,“.
4.
In Nummer 4.5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 6 AGBtG“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 6 AGBtR“ ersetzt.
5.
Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „2 850 EUR“ durch die Angabe „5 130 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „650 EUR“ durch die Angabe „1 170 EUR“ ersetzt.
6.
Nummer 5.4. Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „285 EUR“ durch die Angabe „513 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „65 EUR“ durch die Angabe „117 EUR“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Juni 2013

Die Staatsministerin
für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 28, S. 677
    Fsn-Nr.: 5584

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Juli 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015