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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der EFRE-Richtlinie SMS

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der EFRE-Richtlinie SMS vom 20. Juli 2012 (SächsABl. S. 971)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der EFRE-Richtlinie SMS

Vom 20. Juli 2012

I.

Buchstabe A der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheitswirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013 (EFRE-Richtlinie SMS) vom 22. August 2011 (SächsABl. S. 1245), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1.1 wird die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)“ durch die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 (ABl. L 158 vom 24. Juni 2010, S. 1) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 423/2012 (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 (ABl. L 248 vom 22. September 2010, S. 1) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 24) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
In Ziffer II wird nach Nummer 4.2 folgender Satz angefügt:
„Die Maßnahmen nach Nummer 1, 2 und 3 umfassen alle Schritte von der Forschung, Entwicklung, Implementierung bis zur Anwendung.“
3.
In Ziffer V Nr. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Bei Vorhaben gemäß Buchstabe A Ziffer II Nr. 1, 2 oder 3 sind auch Personalausgaben für Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen zuwendungsfähig. Diese Personen müssen auf einer vorhabenbezogenen, vertraglichen Grundlage unmittelbar für das Vorhaben tätig sein. Personalausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb des Antragstellers, insbesondere für laufende, reguläre Dienstleistungen im Rahmen der medizinischen Versorgung und Altenpflege, sind von der Förderung ausgeschlossen.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Nummer 3, die mit Wirkung vom 9. September 2011 in Kraft tritt.

Dresden, den 20. Juli 2012

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 32, S. 971
    Fsn-Nr.: 5585

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. August 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015