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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013 (VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013)

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013 (VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013) vom 20. März 2012 (SächsABl. S. 482)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013 (VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013)

Vom 20. März 2012

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013 (VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013) vom 20. Mai 2008 (SächsABl. S. 879), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2009 (SächsABl. S. 559), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), wird wie folgt geändert:

I.

1.
Ziffer I Nr. 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
 
„Die Zuwendung wird gewährt als verlorener Zuschuss oder als Darlehen auf der Grundlage eines revolvierenden Fonds.“
2.
Ziffer I Nr. 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
Die Verwaltungsvorschrift stützt sich hierbei insbesondere auf folgende Verordnungen der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen:
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EU) Nr. 1310/2011 und Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 1 und S. 5);
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 132 vom 29.5.2010, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 vom27.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl. EU Nr. L 317 vom 30.11.2011, S. 24).
3.
Ziffer I Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung ist der verlorene Zuschuss dazu bestimmt, benachteiligte Städte und Stadtgebiete bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes zu unterstützen. Dabei beschränkt sich die Förderung auf Gebiete der industrialisierungsbedingten Stadterweiterung aus der Zeit zwischen 1870 und 1948, die noch erkennbar über Bebauung aus dieser Zeit verfügen und auf Maßnahmen an deren Randlage, wenn die Realisierung der Maßnahme positive Effekte auf das Gebiet der industrialisierungsbedingten Stadterweiterung aus der Zeit zwischen 1870 und 1948 hat.
Das Darlehen auf der Grundlage eines revolvierenden Fonds kann im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung für Maßnahmen im Stadtgebiet eingesetzt werden, die Bestandteil eines gebietsbezogenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes sind, das im Einklang mit einem gesamtstädtischen Integrierten Stadtentwicklungskonzept steht.
Ferner soll durch die Beseitigung von Brachflächen eine nachhaltige Stadtentwicklung mit verlorenen Zuschüssen unterstützt werden, indem brachgefallene Flächen für neue Nutzungen vorbereitet oder renaturiert, Umweltschäden beseitigt sowie die Inanspruchnahme des Bodens und anderer Ressourcen reduziert oder kompensiert werden.“
4.
In Ziffer IV Nr. 1.4 wird folgender Buchstabe g angefügt:
 
„g)
die Realisierung einer Maßnahme, die nicht unmittelbar in dem ausgewählten Gebiet liegt, sondern an dessen Rand, jedoch außerhalb der ILE-Kulisse, positive Effekte für das benachteiligte Gebiet erwarten läßt.“
5.
In Ziffer IV wird die folgende Nummer 1.6 angefügt:
 
„1.6
Ist eine Maßnahme Bestandteil eines gebietsbezogenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Bekämpfung von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in einem städtischen Gebiet, welches im Einklang mit einem gesamtstädtischen Integrierten Stadtentwicklungskonzept steht und lässt sie sich daraus ableiten, dann kann diese Maßnahme nach Ziffer V Nr. 1 Buchst. b gefördert werden.“
6.
Ziffer V Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Die Zuwendung kann im Wege der Anteilsfinanzierung wie folgt gewährt werden:
 
 
a)
als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von maximal 75 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil der Gemeinde ergibt sich aus dem Differenzbetrag. Der Anteil der Gemeinde kann mit Zustimmung der Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden. Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung ist dies nur zulässig, wenn sich die Gemeinde in einer schwierigen Haushaltslage befindet, nachgewiesen beispielsweise durch ein gemeindewirtschaftlich angeordnetes und genehmigtes Haushaltssicherungskonzept. Die Gemeinde trägt in jedem Fall einen Mindestanteil von 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
 
 
b)
im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung als zinsgünstiges Darlehen in Höhe von maximal 100 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben. Der Zins für das Darlehen beläuft sich gegenwärtig auf 1,2 Prozent pro Jahr. Der jeweils gültige aktuelle Zinssatz für das Darlehen wird gesondert veröffentlicht. Auszahlungen erfolgen in Abhängigkeit vom Maßnahmefortschritt in maximal 3 Raten. Die Auszahlung der Schlussrate in Höhe von 5 Prozent des bewilligten Darlehensbetrages erfolgt in der Regel nach Vorlage des Verwendungsnachweises und entsprechender Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 20 Jahre. Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einer darüber hinausgehenden Darlehenslaufzeit zustimmen. Die Tilgung erfolgt in vier jährlichen Raten; bis zu vier tilgungsfreie Jahre können vereinbart werden. Sondertilgungen sind ab einer Höhe von 20 000 EUR für den Darlehensnehmer zu den Fälligkeitsterminen mit einen Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen kostenfrei möglich. Mit Beginn des 13. Monats nach Darlehenszusage werden Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 Prozent pro Monat fällig. Sicherheiten sind für das Darlehen nicht zu bestellen.“
7.
Ziffer V Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Im Übrigen richtet sich die Zuwendung für den Erwerb von Grundstücken nach Artikel 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 in der jeweils geltenden Fassung.“
8.
Ziffer VI Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle ist für Zuwendungen nach Ziffer V Nr. 1 Buchst. a die Landesdirektion und für Zuwendungen nach Ziffer V Nr.1 Buchst. b die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.“
9.
Ziffer VI Nr. 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Abweichend von Nummer 6.6 der ANBest-K werden die Zuwendungsempfänger und Dritte verpflichtet, die genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2025, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt.“
10.
In Ziffer VI wird folgende Nummer 16 angefügt:
 
„16.
Die in Ziffer II Nr. 1.5, Ziffer III Nr. 2 und 3, Ziffer IV Nr. 1.2 bis 1.5, Ziffer IV Nr. 4, Ziffer VI Nr. 1 und 2 sowie Ziffer VI Nr. 4 bis 9 genannten Regelungen gelten nicht für die Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer V Nr.1 Buchst. b.“
11.
In Ziffer VI wird folgende Nummer 17 angefügt:
 
„17.
Die Nummern 1.2, 1.3, 2, 4, 5.1, 5.4, 5.5, 6.7 und 8 der ANBest-K finden für die Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer V Nr.1 Buchst. b keine Anwendung.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 20. März 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 16, S. 482
    Fsn-Nr.: 5532

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017