1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 20. März 2012 (SächsJMBl. S. 60)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 20. März 2012

I.

Die durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. S. 4) mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2007 (SächsJMBl. S. 378), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. 1679), werden wie folgt geändert:

1.
Nummer 4d wird aufgehoben.
2.
Nummer 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechzehn“ durch das Wort „achtzehn“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Vormundschaftsgericht (§§ 37, 36 FGG)“ durch die Angabe „Familiengericht (§ 152 FamFG)“ ersetzt.
3.
In Nummer 19a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
4.
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
 
„21
Umgang mit behinderten Menschen

(1) Behinderten Menschen ist mit besonderer Rücksichtnahme auf ihre Belange zu begegnen.

(2) Im Hinblick auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 186 Abs. 1 GVG teilt der Staatsanwalt mit Erhebung der öffentlichen Klage in geeigneter Form eine ihm bekannt gewordene Hör- oder Sprachbehinderung mit.

(3) Es empfiehlt sich, hörbehinderte Personen zur Wiederholung dessen zu veranlassen, was sie von Fragen, Zeugenaussagen oder mündlichen Erörterungen verstanden haben. Wenn sie auch mit technischen Hilfsmitteln zu einer Wiederholung nicht in der Lage sind oder von ihrem Wahlrecht nach § 186 Abs. 1 GVG keinen Gebrauch gemacht haben, ist darauf hinzuwirken, dass eine die Verständigung ermöglichende Maßnahme nach § 186 Abs. 2 GVG ergriffen wird.

(4) Bei Vernehmungen von geistig behinderten oder lernbehinderten Zeugen empfiehlt es sich, in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit eine Vertrauensperson des Behinderten an der Vernehmung teilnimmt, die in der Lage ist, sprachlich zwischen diesem und dem Vernehmenden zu vermitteln.

(5) Bei Vernehmungen von hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten, Verurteilten oder nebenklageberechtigten Personen im vorbereitenden Verfahren soll, sofern dies zur Ausübung der strafprozessualen Rechte dieser Personen erforderlich ist, der Staatsanwalt darauf hinwirken, dass ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen wird.“

5.
In Nummer 39 Absatz 1 werden die Wörter „oder ist der Aufenthalt des bekannten oder mutmaßlichen Täters oder eines“ durch die Wörter „hält er sich im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt oder der eines“ ersetzt.
6.
Nummer 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
 
(2) Bei auslieferungsfähigen Straftaten soll gleichzeitig mit Einleitung der nationalen Fahndung zur Festnahme einer Person auch international in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gefahndet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass sich die gesuchte Person im Inland aufhält. Erfolgt keine internationale Fahndung zur Festnahme, ist die gesuchte Person im SIS zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (Artikel 98 SDÜ – vgl. Anlage F). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4 und im neuen Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch die Wörter „ausländischer Staatsangehöriger“ ersetzt.
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe „Schengener Informationssystem (SIS)“ durch die Angabe „SIS nach Artikel 98 SDÜ“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „des Beschuldigten“ werden gestrichen.
 
e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
 
 
„(7) Eine Fahndung zur polizeilichen Beobachtung wird unter den Voraussetzungen des § 163e StPO auch in Verbindung mit § 463a StPO durchgeführt. Liegen zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 99 Abs. 2 SDÜ vor, so kann auch eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten Registrierung erfolgen (vgl. Anlage F).“
7.
Nummer 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach ihm“ gestrichen.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Schengener Informationssystem (SIS)“ durch die Angabe „SIS nach Artikel 98 SDÜ (vgl. Anlage F)“ ersetzt.
8.
Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
 
„43
Internationale Fahndung

(1) In den in Nr. 41 Abs. 2 Satz 1 genannten Staaten wird durch das SIS gefahndet. In anderen Staaten erfolgt die Fahndung durch INTERPOL.

(2) Liegen Anhaltspunkte vor, dass sich die gesuchte Person in einem bestimmten Staat aufhält, so kann eine internationale Fahndung durch ein gezieltes Mitfahndungsersuchen veranlasst werden.

(3) Alle in Abs. 1 und 2 genannten Ausschreibungen zur internationalen Fahndung können zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung erfolgen. Die internationale Fahndung zur Festnahme ist nur einzuleiten, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen oder zu stellen.

(4) Zeugen können zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden.

(5) Für die internationale Fahndung nach Personen, einschließlich der Fahndung nach Personen im SIS und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. Anlage F).“

9.
Nummer 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Um sicherzustellen, dass dem Beschuldigten bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls und gegebenenfalls eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache ausgehändigt wird (vgl. § 114a Satz 1 StPO), empfiehlt es sich, entsprechende Abschriften bei den Akten bereitzuhalten.“
 
b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Haftbefehls“ die Wörter „und gegebenenfalls eine Übersetzung“ eingefügt.
10.
In Nummer 49 werden die Wörter „dem Anstaltsleiter“ durch die Wörter „der Vollzugsanstalt unverzüglich“ und die Angabe „(vgl. auch Nr. 7 UVollzO)“ durch die Angabe „(vgl. § 114d Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 StPO)“ ersetzt.
11.
Nummer 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„53
Ausländische Staatsangehörige und staatenlose Personen“
 
b)
Das Wort „Ausländer“ wird durch die Wörter „ausländischer Staatsangehöriger“ ersetzt und nach dem Wort „genommen“ wird die Angabe „(vgl. § 114b Abs. 2 Satz 3 StPO)“ eingefügt.
 
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt für staatenlose Personen mit der Maßgabe entsprechend, dass diese berechtigt sind, mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Verbindung zu treten.“
12.
Nummer 54 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Der Staatsanwalt achtet darauf, dass das Gericht einem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, einen Verteidiger bestellt (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es empfiehlt sich, zugleich mit der Belehrung nach § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO zu klären, ob der Beschuldigte bereits einen Verteidiger gewählt hat oder die Bestellung eines Verteidigers seiner Wahl wünscht.

(3) Haftprüfungen und Haftbeschwerden sollen den Fortgang der Ermittlungen nicht aufhalten.“

13.
Nummer 56 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
14.
Nummer 110 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Buchst. f wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Auf den Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist ist hinzuweisen.“
15.
Nummer 174 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Der Staatsanwalt soll zur Eignung des Entschädigungsantrages für eine Erledigung im Strafverfahren Stellung nehmen (§ 406 Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO). Im Übrigen äußert er sich, wenn dies nötig ist, um die Tat strafrechtlich zutreffend zu würdigen.“
16.
Nach Nummer 174 werden die folgende Überschrift und die folgenden Nummern 174a und 174b eingefügt:
 
„3.   Sonstige Befugnisse des Verletzten
 
174a
Unterrichtung des Verletzten
 
Sobald der Staatsanwalt mit den Ermittlungen selbst befasst ist, prüft er, ob der Verletzte bereits gemäß § 406h StPO belehrt worden ist. Falls erforderlich, holt er diese Belehrung nach. Dazu kann er das übliche Formblatt verwenden.
 
174b
Bestellung des Beistandes
 
Geht während eines Ermittlungsverfahrens oder im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach den §§ 406g, 397a StPO ein, so ist dieser Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.“
17.
Nummer 186 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO“ durch die Angabe „der §§ 98a, 100a, 110a und 163f StPO“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden die Angabe „§ 477 Abs. 2 Satz 2 StPO“ durch die Angabe „den §§ 98a, 100a, 110a und 163f StPO“ und die Angabe “100f Abs. 2“ durch die Angabe „100f Abs. 1“ ersetzt.
18.
Die Fußnote zu Nummer 191 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„*
Sonderregelungen in Art. 58 der Verfassung Brandenburgs und in Art. 15 der Verfassung Hamburgs. Nach Art. 51 Abs. 3 der Verfassung von Berlin gilt die in Satz 1 bezeichnete Ausnahme nur, wenn der Abgeordnete bei Ausübung der Tat festgenommen wird.“
19.
In der Fußnote zu Nummer 192a Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Hamburg“ und das nachfolgende Komma gestrichen.
20.
Nummer 194 wird wie folgt gefasst:
 
„194
Ausweise von Diplomaten und anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen

Die Art der Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen ergibt sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen vom 19. September 2008 (Gemeinsames Ministerialblatt – GMBl. – S. 1154).“

21.
Nach Nummer 222 wird folgende Nummer 222a eingefügt:
 
„222a
Anhörung des durch eine Straftat nach den §§ 174 bis 182 StGB Verletzten

(1) Vor der Einleitung verfahrensbeendender Maßnahmen nach den §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1, 153b Abs. 1 oder 154 Abs. 1 StPO soll dem Verletzten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Verfahrensabschluss gegeben werden, in den Fällen des § 154 Abs. 1 StPO jedoch nur, wenn die Einstellung im Hinblick auf andere Taten zum Nachteil Dritter erfolgen soll. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Verletzte bereits bei seiner Vernehmung als Zeuge hierzu befragt worden ist. Widerspricht der Verletzte einer beabsichtigten Maßnahme und wird das Verfahren eingestellt, soll eine Würdigung seiner Einwendungen in den Bescheid über die Einstellung (Nr. 89, 101 Abs. 2) aufgenommen werden.

(2) Dem Verletzten soll auch Gelegenheit gegeben werden, sich durch einen anwaltlichen Beistand bei einer etwaigen Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO sowie im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung über die Anklageerhebung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG oder § 26 Abs. 2 GVG (vgl. Nr. 113 Abs. 2) zu seiner besonderen Schutzbedürftigkeit zu äußern. In geeigneten Fällen kann auch der Verletzte selbst an der Erörterung des Verfahrensstands beteiligt werden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Dresden, den 20. März 2012

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2012 Nr. 3, S. 60
    Fsn-Nr.: 34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2012

    Fassung gültig bis: 30. April 2015