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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hohlraumverordnung

Vollzitat: Sächsische Hohlraumverordnung vom 20. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 191)

Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern
(Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO)

Vom 20. Februar 2012

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist und
2.
§ 68 Abs. 1 SächsPolG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Polizeiverordnung gilt für die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden.

(2) Diese Polizeiverordnung gilt für das Gebiet des Freistaates Sachsen.

§ 2
Begriffe

(1) Unterirdische Hohlräume im Sinne dieser Polizeiverordnung sind:

1.
stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
2.
natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³,
3.
künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden,
4.
die in den Nummern 2 und 3 genannten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen, einschließlich Verkehrsflächen, befinden.

(2) Halden im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Aufschüttungen von Massen aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen.

(3) Restlöcher im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Geländevertiefungen, die nach dem Aufschluss von Tagebauen oder nach der Gewinnung im Tagebau ganz oder teilweise zurückgelassen wurden, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen.

(4) 1Einrichtungen zur Gefahrenabwehr sind insbesondere bergbauliche Entwässerungseinrichtungen, Bewetterungssysteme sowie geotechnische Schutzbauwerke und Haldenabdichtungen. 2Ausgenommen sind Anlagen, deren Betrieb und Unterhaltung in anderen Gesetzen geregelt ist.

§ 3
Zuständigkeit

1Das Sächsische Oberbergamt ist zuständige Polizeibehörde im Hinblick auf unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher im Sinne des § 2. 2Zuständigkeiten nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt.

§ 4
Einrichtungen zur Gefahrenabwehr

1Einrichtungen zur Gefahrenabwehr bei unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern dürfen nur mit Zustimmung durch das Sächsische Oberbergamt verändert, beseitigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. 2§ 6 ist mit der Maßgabe, dass nach Ablauf der dort genannten Anzeigefristen die Zustimmung als erteilt gilt, entsprechend anwendbar. 3Soweit dies zur Sicherstellung der Gefahrenabwehr erforderlich ist, sind die Einrichtungen durch den Betreiber zu unterhalten.

§ 5
Meldung unterirdischer Hohlräume

(1) 1Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet, unter dem Grundstück befindliche unterirdische Hohlräume dem Sächsischen Oberbergamt innerhalb eines Monats, nachdem ihnen die Existenz bekannt geworden ist, schriftlich zu melden. 2Die Meldepflicht nach Satz 1 entfällt bei stillgelegten risskundigen Grubenbauen.

(2) Unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder für Sachen ausgeht, sind bei Entdeckung unverzüglich dem Sächsischen Oberbergamt zu melden.

§ 6
Anzeigepflicht

(1) 1Die beabsichtigte Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie bergtechnische Arbeiten in oder an unterirdischen Hohlräumen sind spätestens einen Monat vor Beginn des beabsichtigten Vorhabens schriftlich dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen. 2Ein Vorhaben ist entsprechend der Anzeige nach Satz 1 durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt für die Beendigung der Nutzung sowie für den Abschluss der bergtechnischen Arbeiten bei der Herstellung unterirdischer Hohlräume im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechend.

(3) 1Die Anzeigefrist für bergtechnische Arbeiten nach Absatz 1 entfällt, soweit diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. 2Die Anzeige hat in diesen Fällen unverzüglich zu erfolgen. 3Sollte die Anzeige vor Beginn der bergtechnischen Arbeiten nicht mehr möglich sein, sind diese dem Sächsischen Oberbergamt unverzüglich nach Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten bei der Durchführung bergtechnischer Arbeiten an Halden und Restlöchern entsprechend.

§ 7
Behördliches Betretungsrecht

1Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des Sächsischen Oberbergamtes das Grundstück betreten, wenn dadurch der Zugang zu unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern ermöglicht wird. 2Die Bergbehörde hat den Grundstückseigentümer und den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten vor Durchführung der Maßnahme von der geplanten Betretung des Grundstücks schriftlich zu unterrichten. 3§ 25 Abs. 1 SächsPolG bleibt unberührt.

§ 8
Bergbehördliche Mitteilung

(1) 1In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden und Restlöcher mit Gefahren für die Nachfolgenutzung vorhanden sind, kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere bei geplanten Bauvorhaben, eine Mitteilung beim Sächsischen Oberbergamt über mögliche Gefahren und Einschränkungen der Nachfolgenutzung eingeholt werden. 2Grundlage der Mitteilung sind die beim Sächsischen Oberbergamt geführten bergbaulichen Kartenwerke, Daten zu unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern und bergschadenkundliche Analysen.

(2) Das Sächsische Oberbergamt legt durch Verwaltungsvorschrift die Gebiete nach Absatz 1 fest.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 1 und 2 Einrichtungen zur Gefahrenabwehr bei unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern ohne Zustimmung verändert, beseitigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt oder ein solches Vorhaben abweichend von Inhalt oder Umfang der Zustimmung durchführt,
2.
entgegen § 5 Abs. 2 unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, nicht unverzüglich nach Entdeckung meldet,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 und 2, ein Vorhaben nicht fristgerecht anzeigt oder bergtechnische Arbeiten entgegen der vorgelegten Anzeige durchführt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Sächsische Oberbergamt.

§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unteririschen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO) vom 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590), außer Kraft.

Dresden, den 20. Februar 2012

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 5, S. 191
    Fsn-Nr.: 22-1.10/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2012

    Fassung gültig bis: 15. März 2022