1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für Aussiedlerkinder an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für Aussiedlerkinder an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 6. März 1992 (MBl. SMK S. 22), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

1.    Sprachkenntnisse

1.1.     Deutsch
Bei der Eingliederung kommt dem Erlernen der deutschen Sprache eine besondere Bedeutung zu. Durch das Angebot von besonderen Fördermaßnahmen soll die Fortsetzung des Schulbesuches und der Berufsausbildung mit möglichst geringem Zeitverlust ermöglicht werden. Über noch bestehende Schwächen in der deutschen Sprache kann hinweggesehen werden, wenn der Leistungsstand im allgemeinen den Anforderungen der Schule entspricht und eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Als besondere Fördermaßnahmen sind zu empfehlen:

  • Vorbereitungsschulen mit Internatsunterbringung
  • Vorbereitungsklassen und Vorbereitungskurse/Förderkurse
    Hierbei gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Beschulung von ausländischen Kindern
  • zusätzliche Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Jugendgemeinschaftswerken und Trägergruppen der Jugendsozialarbeit wie außerschulisch begleitender Nachhilfeunterricht, Tagesinternate zur sprachlichen Förderung und Lernunterstützung, Hausaufgabenhilfen.

1.2.     Fremdsprachen
Bei Eintritt in die Klassen 7 bis 11 der Mittelschule bzw. des Gymnasiums kann die Sprache des Herkunftslandes eine der vorgeschriebenen Pflichtfremdsprachen ersetzen, wenn es aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende eines jeden Schuljahres schriftlich und mündlich zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist als Note in diesem Fach in das Zeugnis des Schuljahres aufzunehmen. In Abhängigkeit von den territorialen Gegebenheiten kann auch Unterricht in der Herkunftssprache anstelle einer zweiten Fremdsprache angeboten werden.
Als zusätzliche Fördermaßnahmen sind gegebenenfalls zu empfehlen:

  • Nachhilfeunterricht in der 1. Fremdsprache, wenn sie nicht mit der Herkunftssprache identisch ist
  • Intensivsprachkurse für Späteinsteiger
  • Feriensprachkurse in Zusammenarbeit mit den Jugendgemeinschaftswerken

2.    Grundschulen und weiterführende allgemeinbildende Schulen

Schüler der Jahrgangsstufen 1-9 werden entweder durch Förderunterricht in der Schule oder durch Unterricht in besonderen Fördereinrichtungen (s.o.) auf die Eingliederung in die ihrem Alter oder ihrer Leistung entsprechenden Klassen der Grundschule oder der weiterführenden Schule vorbereitet.
Der Aufenthalt in den Fördereinrichtungen soll, falls nicht organisatorische Gründe entgegenstehen, ein Jahr nicht überschreiten; in besonders gelagerten Fällen kann die Verweildauer auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

3.    Berufsbildende Schulen

3.1.     Jugendliche, die über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sollen unter Berücksichtigung des angestrebten Ausbildungszieles und der im Herkunftsland begonnenen Berufsausbildung in bestehende Fachklassen berufsbildender Schulen aufgenommen werden.

3.2.      Für Jugendliche, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sind Angebote zu unterbreiten, in den berufsbildenden Schulen durch Teilnahme an einem Intensivkurs in deutscher Sprache oder durch den Besuch von besonderen Fördereinrichtungen die sprachlichen Grundkenntnisse zu erwerben, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ermöglichen.

3.3.     Jugendliche, die eine Förderklasse/Förderschule oder einen entsprechenden Intensivkurs in deutscher Sprache besuchen. sind für die Dauer dieses Unterrichts nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet.

4.    Aufnahme in Förderschulen (Sonderschulen)

4.1.     Für die Aufnahme von Aussiedlerkindern in eine Förderschule gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Schüler.

4.2.     Die Feststellung der Förderschulbedürftigkeit bei schulischem Leistungsversagen im Sinne der Schule für lernbehinderte Kinder ist bei eingeschränkter sprachlicher Verständigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Mangelnde Kenntnis in der deutschen Sprache ist kein Kriterium für Förderschulbedürftigkeit.

4.3.     Um Fehlentscheidungen zu begegnen, soll der Schüler in der Regel vor der Prüfung auf Förderschulbedürftigkeit während einer angemessenen Zeit im Unterricht beobachtet werden.

4.4.      In der Einzeluntersuchung durch die Förderschule, zu der die Erziehungsberechtigten eingeladen und im Bedarfsfall sprachkundige Vermittler hinzugezogen werden können, sind zu prüfen:

  • der deutsche Wortschatz
  • der Wortschatz in der bisher im Herkunftsland gesprochenen Sprache, ggf. die Schulkenntnisse in der Sprache des Herkunftslandes
  • die Intelligenz mit Hilfe sprachfreier Tests
  • Ausdauer und Konzentration
  • der Entwicklungsstand im bildnerischen Gestalten.

4.5.      Ist das Untersuchungsergebnis nicht eindeutig, so ist der Besuch der bisherigen Schule oder Fördereinrichtung zu empfehlen und bei Bedarf eine Überprüfung nach Ablauf eines Jahres vorzunehmen.

2
Die Bestimmungen zur Abiturprüfung werden mit Einführung der neuen Oberstufenverordnung im Freistaat Sachsen entsprechend verändert.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 4, S. 22
    Fsn-Nr.: 710-V92.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. März 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015