Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum im innerstädtischen Bereich
(Änderungsrichtlinie Wohneigentum)
Vom 12. Februar 2009
I.
Die Richtlinie des Staatsministeriums des Innern zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum im innerstädtischen Bereich (RL Wohneigentum ) vom 15. Juli 2008 (SächsABl. S. 985) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Ziffer III werden die Wörter „der Eigentümer oder“ gestrichen.
- 2.
- In Ziffer IV Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Eigentümer oder“ gestrichen.
- 3.
- In Ziffer V Nr. 6 wird Folgendes ergänzt:
„Im Einzelfall ist eine Verlängerung der Laufzeit auf insgesamt 30 Jahre möglich. Die Bewilligungsstelle entscheidet in Absprache mit dem Staatsministerium des Innern (SMI). Im 20. Jahr wird der Zins für die Restlaufzeit zu Marktkonditionen von der Bewilligungsstelle neu festgelegt.“ - 4.
- Ziffer VI Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Förderdarlehen über 50 000 EUR ist das gesamte Darlehen im Grundbuch an rangbereiter Stelle zu Gunsten der Sächsischen Aufbaubank (SAB) dinglich zu sichern.“
II.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 12. Februar 2009
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo