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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 22. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 58)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 22. Dezember 2008

Aufgrund von § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 86) und § 12 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 5, 8 und 11 SächsHZG wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

Artikel 1

§ 24 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 13. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 169), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1, 2, 3 Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe „§§ 1, 2, 3 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
2.
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für die Entscheidung, welche Maßstäbe für die Auswahl der Bewerber nach § 6 Abs. 2 SächsHZG herangezogen werden, können Ausschüsse für jeden Studiengang gebildet werden.
(3) Verfügbar gebliebene Studienplätze des Vorwegabzuges werden dem Auswahlverfahren zugerechnet.
(4) Für die Auswahlgespräche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 2 Nr. 6 SächsHZG sind Auswahlkommissionen zu bilden. Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied muss Hochschullehrer sein. Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung sind schriftlich festzuhalten.“
3.
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 6 angefügt:
„(5) Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule.
(6) Die Hochschulen können die Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf bis zu 10 Prozent, in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil nicht in deutscher Sprache abgehalten werden oder die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, auch bis zu 14 Prozent, erhöhen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2009 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2009.

Dresden, den 22. Dezember 2008

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 2, S. 58
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2010