1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie 20 Jahre friedliche Revolution und deutsche Einheit – Erinnerung und Gedenken

Vollzitat: Förderrichtlinie 20 Jahre friedliche Revolution und deutsche Einheit – Erinnerung und Gedenken vom 25. August 2008 (SächsABl. S. 1154), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2397)

Richtlinie

der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung von Aktivitäten zur Erinnerung an den 20. Jahrestag der friedlichen Revolution im Jahr 1989 und der deutschen Einheit im Jahr 1990
(Förderrichtlinie 20 Jahre friedliche Revolution und deutsche Einheit – Erinnerung und Gedenken)

Vom 25. August 2008 1

I.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsverordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften , in den jeweils geltenden Fassungen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen aus Anlass des 20. Jahrestages der friedlichen Revolution im Jahr 2009 und der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 2010.
2.
Mit der Förderung soll erreicht werden, dass die Erinnerung an diese Ereignisse stärker in das öffentliche Bewusstsein gerückt wird und gleichzeitig vielfältige bürgerschaftliche Aktivitäten angeregt werden. Zudem dient die Richtlinie der Umsetzung des Beschlusses des Sächsischen Landtages (DS 4/10581).
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung einer Zuwendung begründet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Folgemaßnahmen oder die Förderung der Weiterführung der geförderten Maßnahme.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Projekte, die
 
a)
an die Ereignisse, die zur friedlichen Revolution führten, erinnern,
 
b)
die persönlichen Schicksale oder Lebensläufe darstellen,
 
c)
die Vorgeschichte der friedlichen Revolution aus lokaler und regionaler Perspektive in den Mittelpunkt stellen,
 
d)
an Initiativen aus dem kirchlichen Bereich, innerhalb des informellen Kulturbetriebs und der Umwelt- und Bürgerbewegung erinnern,
 
e)
die deutsche Spaltung, die Lebensleistung der Menschen und den Prozess von Wiedervereinigung und Aufbau des Landes im Zusammenhang darstellen,
 
f)
die Geschichte von Unternehmen und Betrieben, einschließlich ihrer Produkte darstellen, zum Beispiel Rolle der Treuhandanstalt, Transformationsprozess.
 
Bei der Auswahl der Projekte soll auch die Leistung der Bürgerinnen und Bürger gewürdigt werden, die aus ihrer Opposition gegenüber dem Unrechtsregime der Deutschen Demokratischen Republik den friedlichen Wechsel von einer Diktatur zu einer demokratisch verfassten Gesellschaft durch ihren persönlichen Einsatz vorbereiten und durchzuführen halfen. Es sollen Vorhaben berücksichtigt werden, die die Lebensleistung all jener herausstellen, die für ihre Aufrichtigkeit und Standhaftigkeit diskriminiert waren und denen in der Folge Ausbildung oder Studium verweigert wurden, so dass ihnen auch nach der friedlichen Revolution der Aufstieg in verantwortliche Positionen, die bestimmte formale Qualifikationen erforderten, nicht möglich war.
Die Vorhaben sollen jeweils die Wiedervereinigung und die Bewältigung der Folgen der deutschen Spaltung im Kontext der friedlichen Revolution darstellen.
Die Projekte sollen auch über den Zeitraum der Projektförderung nach dieser Richtlinie hinaus genutzt und betrieben werden. Dementsprechend werden Konzepte und Initiativen bevorzugt, die eine Perspektive der Weiterführung bieten oder deren Ergebnisse durch die Übernahme in vorhandene Strukturen, wie Museen oder Archive, einen bleibenden Wert verkörpern.
2.
Ausgeschlossen sind Projekte, in denen die Grundsätze der Ausgewogenheit und Sachlichkeit ungenügend berücksichtigt werden, die den Anschein der Rechtfertigung von Verstößen gegen die grundlegenden Menschenrechte und Prinzipien des Rechtstaates erwecken oder die allein eine Darstellung der Tätigkeit von staatlichen oder staatsnahen Institutionen bezwecken.
3.
Unberücksichtigt bleiben – ausgenommen Schulen – auch die Vorhaben, die allein sportliche, kulturelle oder technische Sachverhalte umfassen oder die Gestaltung und Ausstattung eines Ortes oder Gebäudes bezwecken.
4.
Es wird bei der Auswahl der zu fördernden Projekte eine regionale Ausgewogenheit angestrebt.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:

1.
kommunale Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Eigenbetriebe,
2.
eingetragene gemeinnützige Vereine und Verbände, ausgenommen Parteien oder Wählervereinigungen,
3.
juristische Personen des Privatrechts,
4.
natürliche Personen.

Die Zuwendungsempfänger müssen die Gewähr für eine der Zielrichtung der Richtlinie entsprechende Umsetzung bieten. Eine Förderung von Projekten, an denen informelle oder hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit beteiligt sind, ist ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Antrag schriftlich zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden oder eine entsprechende Beziehung zum Freistaat aufweisen. Im Einzelfall können länderübergreifende Projekte gefördert werden.
2.
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und Pflichtaufgaben anfallen. Sofern Förderprogramme von dritter Seite, insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union, die Förderung des beantragten Projektes oder darin enthaltene Einzelmaßnahmen erlauben, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie nachrangig. Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie bereitgestellten Mittel können jedoch zur Kofinanzierung dieser Programme genutzt werden.
3.
Das Projekt darf noch nicht begonnen sein. Ein förderunschädlicher Maßnahmebeginn kann durch die Bewilligungsstelle genehmigt werden, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Antragsunterlagen vorliegen und die Finanzierung, einschließlich der Vor- und Zwischenfinanzierung unter Berücksichtigung des beantragten Zuschusses nachgewiesen wird.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Zuwendungen für Projekte werden als Anteilfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Im Einzelfall kann dieser Eigenanteil durch Eigenleistungen erbracht werden. Bei Projekten, deren Gesamtvolumen 5 000 EUR nicht überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Staatsinteresses eine Förderung bis zu 100 Prozent gewährt werden.
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben. Die Ausgaben müssen vorhabensbezogen sein. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
 
b)
Als förderfähige Ausgaben werden ferner Abschreibungsbeträge anerkannt. Bei der Berechnung ist von linearen Abschreibungen gemäß handels- und steuerrechtlichen Vorschriften auszugehen. Förderfähig ist nur der Anteil der Abschreibungsbeträge, der auf die Dauer des Vorhabens entfällt. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist zu kürzen, soweit der Erwerb des Wirtschaftsgutes mit öffentlichen Zuschüssen finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich in der Regel nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
 
c)
Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern sie sich nicht ausschließlich aus dem Projekt selbst ergeben. Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers können nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
 
d)
Nicht zuschussfähig sind Ausgaben für die Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
 
e)
Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig. Der Antragsteller hat hierzu im Antragsverfahren eine entsprechende Erklärung abzugeben und später eintretende Änderungen unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
 
f)
Die Eigenleistungen zur Darstellung des Eigenanteils werden, soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit ihrem tatsächlichen Wert und für Arbeitsleistungen mit einer maximalen Stundenvergütung von 8 EUR anerkannt.

VI.
Zuwendungsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
2.
Antragsverfahren
 
a)
Die Anträge können zu drei Stichtagen: 31. Oktober 2008, 31. März 2009 und 31. Juli 2009 bei der SAB formgebunden unter Verwendung des Musters der SAB in einfacher Ausfertigung eingereicht werden. Die SAB ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
 
b)
Die Anträge haben sowohl inhaltlich, als auch methodisch das Vorhaben dazustellen. Dabei sind folgende Punkte besonders auszuführen:
 
 
aa)
Zielgruppe des Vorhabens; Erfolgsindikatoren
 
 
bb)
Finanzierungsplan (einschließlich Eigenanteile, Eigenleistung)
 
 
cc)
schlüssige Erläuterung des Themas und der Zielrichtung
 
 
dd)
Sicherung der Nachhaltigkeit des Projektes
 
 
ee)
Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit und Art und Weise der Umsetzung der Gestaltungsvorgaben für die aus dieser Richtlinie geförderten Projekte
 
c)
Bei Vorhaben über 2 000 EUR Gesamtkosten haben die Antragsteller dem Antrag eine Übersicht der mit dem Projekt betrauten Personen und Ansprechpartner beizufügen.
3.
Bewilligungsverfahren
Nach einer zuwendungsrechtlichen und finanziellen Prüfung und einer Vorprüfung hinsichtlich der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Antrages durch die Bewilligungsstelle wird eine Liste, in der alle Anträge erfasst sind, an die Staatskanzlei weitergeleitet. Die Anträge sind dort bezüglich der Zielstellungen der Richtlinie nach einem einheitlichen Muster zu bewerten und mit einem entsprechenden Votum zu versehen, das eine Reihung der Anträge erlaubt. Die Bewilligungsstelle bewilligt abschließend auf der Grundlage der Förderentscheidung der Staatskanzlei und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel die Zuwendungen oder lehnt Anträge ab.
Die Bewilligungen erfolgen zu drei Zeitpunkten für die jeweils bis dahin eingegangenen Anträge.
4.
Auszahlung
Die Auszahlung ist unter Verwendung des Musters der SAB schriftlich zu beantragen.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis des Einsatzes der Mittel entsprechend dieser Förderrichtlinie und des Bewilligungsbescheides ist drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes unter Verwendung des Musters der SAB zu erbringen. Für Beträge bis 5 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, es sei denn, im Bewilligungsbescheid wurde etwas anderes vorgegeben oder es erfolgte eine Förderung über den Regelfördersatz von 90 Prozent.
6.
Subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Gestaltung und Kennzeichnung des Projektes

Entsprechend der Zielsetzung dieser Richtlinie sollen die geförderten Projekte sich in den Rahmen einheitlicher Gestaltungsgrundsätze einreihen. Dazu gehört:

1.
die Verwendung des Logos für die Projektreihe und der Wort-Bild-Marke des Freistaates Sachsen
2.
die Kennzeichnung des Projektes mit einer Tafel „(Name des Projektes) – eine Initiative der Sächsischen Staatsregierung und (Name des Antragstellers). Gefördert aus Mitteln des Freistaates Sachsen“
3.
Meldung der laufenden Aktivitäten
4.
bei Web-Präsenz Link mit zentraler Homepage.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Dresden, den 25. August 2008

Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 37, S. 1154
    Fsn-Nr.: 5500-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011