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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 457), die durch Artikel 18 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften
(ABoZuVO)

Vom 26. Juni 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Es wird verordnet auf Grund von

1.
§ 9 Satz 1 und 2 sowie § 13 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist:

§ 1
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

(1) Die oberste Abfallbehörde ist sachlich zuständig für

1.
a)
die Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
 
b)
den Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 4 VerpackV,
2.
die Wahrnehmung der Aufgaben der Antragsbehörde nach Anhang I VerpackV,
3.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nr. 3 Abs. 3 VerpackV,
4.
das Verlangen der Vorlage von
 
a)
Konformitätserklärungen und Jahresberichten nach Anhang II Nr. 5 Abs. 2 VerpackV
 
b)
Berichten, Messergebnissen und Messmethoden nach Anhang III Nr. 3 Abs. 1 und 2 VerpackV,
5.
a)
die Entgegennahme des Nachweises nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung – BattV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
b)
die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 2 BattV.

(2) Die oberste Abfallbehörde ist oberste Landesumweltbehörde im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (AbfallverbringungsgesetzAbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Landesdirektion Sachsen

(1) Die obere Abfallbehörde ist sachlich zuständig für

  1.
Entscheidungen und Genehmigungen nach § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 bis 5 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzKrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2.
Entscheidungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 25. September 1994 (SächsGVBl. S. 1577),
  3.
Entscheidungen nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
  4.
die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 30, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 3 und 4, §§ 33, 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 bis 3 und 5, § 36a Abs. 1, §§ 36b und 36d Abs. 3 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung der Deponien sowie den Vollzug der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860, 2866), in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DeponieverordnungDepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung – DepVerwV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860, 2872), in der jeweils geltenden Fassung,
  5.
Anordnungen von kostenpflichtigen Überprüfungen für Anlagen zur Beseitigung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  6.
die Erteilung der Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 sowie die Anerkennung und deren Widerruf nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG,
  7.
die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Abfallverbringungsgesetzes,
  8.
die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe ( EntsorgungsfachbetriebeverordnungEfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249), in der jeweils geltenden Fassung,
  9.
die Festlegung und Bekanntmachung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 SächsABG , die Aufhebung der Veränderungssperre im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsABG und die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 SächsABG ,
10.
den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 SächsABG ,
11.
die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Abfallbehörde, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Abfallbehörde zuständig wäre, oder eine juristische Person des Privatrechts, an der diese Gebietskörperschaft Anteile hält, beteiligt ist; dasselbe gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Abfallbehörde zuständig wäre, selbst Mitglied in einem beteiligten Abfallverband ist. 2Dies gilt nicht für das Register- und Nachweisverfahren nach den §§ 42 bis 44 KrW-/AbfG, den Vollzug der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachweisverordnungNachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469) und die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 49, 50 und 51 KrW-/AbfG.

(2) 1Der oberen Abfallbehörde obliegt die Unterstützung des Sächsischen Oberbergamtes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere die Überwachung der Einhaltung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften. 2Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die obere Abfallbehörde befugt,

1.
Auskunftspflichten und Betretungsrechte sowie Mitwirkungspflichten gemäß § 30 Abs. 1, § 40 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsABG durchzusetzen,
2.
bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen; das Sächsische Oberbergamt ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

3Die Zuständigkeit der oberen Abfallbehörde und des Sächsischen Oberbergamtes bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Vorschriften bleibt unberührt. 1

§ 3
Sächsisches Oberbergamt

(1) 1Das Sächsische Oberbergamt ist an Stelle der allgemeinen Abfallbehörden in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben und in unterirdischen Hohlräumen sachlich zuständig für den Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften mit Ausnahme der §§ 42 bis 44 KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung. 2Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852), unterliegen.

(2) Das Sächsische Oberbergamt ist darüber hinaus sachlich zuständig für

1.
die Entsorgung von Abfällen unter Tage,
2.
die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788, 1928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 8 SächsABG , soweit diese für Betriebe vorgesehen ist, die Braunkohle gewinnen oder Folgelandschaften sanieren.

(3) Bei Planfeststellungen und abfallrechtlichen Entscheidungen zu Deponien in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben entscheidet die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt.

§ 4
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist sachlich zuständig für

1.
die Bekanntmachung der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( AltholzverordnungAltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen,
2.
die Bekanntmachung der nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen ( GewerbeabfallverordnungGewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Fremdkontrolle berechtigten Stellen,
3.
die Entgegennahme der Dokumentation nach § 10 Abs. 1 BattV,
4.
die Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstellen nach
 
a)
§ 3 Abs. 2 und 5 Satz 1 sowie Abs. 6 Satz 3 der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332), in der jeweils geltenden Fassung, und
 
b)
§ 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und 4 sowie § 9 Abs. 2 Satz 8 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden ( BioabfallverordnungBioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft,
5.
die Erteilung des Einvernehmens zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 sowie zu Anordnungen nach § 8 Abs. 6 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist landwirtschaftliche Fachbehörde oder Fachüberwachungsbehörde im Sinne

1.
der Klärschlammverordnung,
2.
der Bioabfallverordnung,
3.
des § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), in der jeweils geltenden Fassung, und insoweit zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der in Anhang III Abschnitt A Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1, 2004 Nr. L 94 S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 284 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Grundanforderungen in der Form, die sie durch die Umsetzung in innerstaatliches Recht gefunden haben.

§ 5
Zuständigkeiten anderer Fachbehörden

(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind tierärztliche Fachbehörde im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV.

(2) Fachlich zuständige Behörden für die Zulassung von Abweichungen nach § 12 Abs. 8 Satz 3 BBodSchV sind:

1.
für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung einschließlich der Förderung von Gewässerrandstreifen (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte) vom 28. Juni 1993 (BAnz. S. 6750), geändert durch die Bekanntmachung vom 16. September 1993 (BAnz. S. 9378), die noch nicht unter Schutz gestellt worden sind, die unteren Naturschutzbehörden,
2.
für Böden in nach § 33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Schutz gestellten Gebieten die unteren Naturschutzbehörden,
3.
für die Böden in sonstigen unter Schutz gestellten Gebieten oder Teilen von Natur und Landschaft die für Befreiungen von den Vorschriften über die Unterschutzstellung zuständigen Behörden oder Gemeinden.

§ 6
Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.
bei Entscheidungen, die Abfallentsorgungsanlagen betreffen, nach dem Standort der Anlage,
2.
bei der Überwachung eines Verpflichteten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 42 und § 43 KrW-/AbfG nach dessen Geschäftssitz,
3.
bei Genehmigungen und Anzeigen nach den §§ 49, 50 und 51 KrW-/AbfG nach dem Geschäftssitz des Antragstellers und Anzeigepflichtigen,
4.
bei Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG nach dem Geschäftssitz der Gesellschaft, des Betreibers oder des Besitzers,
5.
im Übrigen nach dem Ort, an dem die Abfälle anfallen oder an dem der Anlass für eine Amtshandlung hervortritt. 2

§ 7
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (ABoZuVO) vom 19. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442), außer Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 10, S. 457
    Fsn-Nr.: 662-1.2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Vorschrift außer Kraft seit:
    19. Juli 2019