Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über die Reitwege
Vom 26. Juni 2008
Aufgrund von § 12 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege ( ReitwegeVO ) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVB. 1995 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ durch die Wörter „Die zuständige Forstbehörde“ ersetzt.
- 2..
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ durch die Wörter „der unteren Forstbehörde“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ durch die Wörter „der unteren Forstbehörde“ ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ durch die Wörter „der unteren Forstbehörde“ ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zuständige Forstbehörde begutachtet den geltend gemachten Schaden und reicht die Unterlagen mit ihrer Stellungnahme an den Staatsbetrieb Sachsenforst weiter.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 2008
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer