1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kostenerstattung

Vollzitat: VwV Kostenerstattung vom 5. Februar 2008 (SächsABl. S. 327), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2015 (SächsABl. S. 1594) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erstattung der Kostenpauschale nach § 10 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG)
(VwV Kostenerstattung)

Vom 5. Februar 2008

[zuletzt geändert durch VwV vom 4. November 2015 (SächsABl. S. 1594)
mit Wirkung vom 27. November 2015]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt unbeschadet der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Abrechnungs- und Prüfverfahren für die Auszahlung nach § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 143) geändert worden ist.

II.
Untergebrachte Personen im Sinne des § 10 SächsFlüAG

Als untergebracht zählen Ausländer im Sinne von § 5 Nr. 1 und 2 SächsFlüAG , die nach § 7 SächsFlüAG einer unteren Unterbringungsbehörde zugewiesen wurden, sowie Ausländer im Sinne von § 5 Nr. 3 bis 5 und 7 SächsFlüAG und

1.
in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen tatsächlich oder
2.
vorübergehend, gegebenenfalls auch in anderen Landkreisen oder Kreisfreien Städten, in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder entsprechenden Maßnahmen dienen, in Untersuchungshaft, in Zurückschiebungs- oder in Abschiebungshaft nach § 62 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthaltsgesetzAufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, untergebracht sind. Nicht berücksichtigt werden Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen.

III.
Abrechnungs- und Prüfverfahren in den unteren Unterbringungsbehörden

1.
Die unteren Unterbringungsbehörden erheben in einem selbst bestimmten geeigneten Verfahren, wie viele der zugewiesenen Personen jeweils zum Monatsende tatsächlich untergebracht sind (Stichtag ist der letzte Arbeitstag). Die Erhebung muss eine personengenaue Erfassung (Name, Vorname, Geburtsdatum) der untergebrachten Person zum Stichtag enthalten und soll zusätzlich die ZAB-Aktennummer beinhalten. Von der Angabe der ZAB-Aktennummer kann in begründeten Einzelfällen abgesehen werden. Gleiches gilt, wenn ein Nachtrag oder eine Korrektur erforderlich ist.
2.
Das Ergebnis der Erhebung ist entsprechend Anlage 1 zu erfassen und zusammen mit den Erhebungsunterlagen der höheren Unterbringungsbehörde bis spätestens zum 15. des der Erhebung folgenden Monats zu übermitteln. Die Richtigkeit der Erhebungsunterlagen ist durch die untere Unterbringungsbehörde zu bestätigen.

IV.
Prüfverfahren in der höheren Unterbringungsbehörde

1.
Anhand der von den unteren Unterbringungsbehörden überstellten Erhebung berechnet die höhere Unterbringungsbehörde die Erstattungspauschale unter Feststellung der sachlichen Richtigkeit nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und setzen den zu erstattenden Betrag fest. Auf Nummer 19.5 der VwV zu § 70 SäHO wird hingewiesen.
2.
Die Angaben der unteren Unterbringungsbehörden sind entsprechend der Anlage 2 zu erfassen und jeweils nach Ablauf eines Quartals dem Staatsministerium des Innern bis zum Ende des darauf folgenden Monats zu melden.
3.
Die höhere Unterbringungsbehörde führt mindestens einmal im Kalenderjahr Stichprobenkontrollen bei jeder unteren Unterbringungsbehörde durch. Sie prüfen die Richtigkeit der Erhebungen in konkreten Einzelfällen und die Zuverlässigkeit des Erhebungsverfahrens. Der obersten Unterbringungsbehörde ist über das Prüfergebnis und die aufgrund des Ergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erstattung der Kostenpauschale nach § 5 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (VwV Kostenerstattung) vom 18. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S.55) außer Kraft.

Dresden, den 5. Februar 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 9, S. 327
    Fsn-Nr.: 271-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. November 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019