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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 5. Dezember 2007 (SächsJMBl. S. 378)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 5. Dezember 2007

I.

Die durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. August 2006 (SächsJMBl. S. 133) und enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780), werden wie folgt geändert:

  1.
Nummer 75 wird wie folgt geändert.
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „oder ein Fall des § 111k StPO vorliegt“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird gestrichen,
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
 
d)
Im bisherigen Abs. 4 wird jeweils die Angabe „nach Abs. 2“ durch die Wörter „an den letzten Gewahrsamsinhaber oder an eine von ihm benannte Person“ ersetzt.
  2.
In Nr. 79 Satz 4 werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Heinrich-von-Stephan-Str. 1, 53175 Bonn)“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn)“ ersetzt.
  3.
In Nr. 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei einer Einstellung nach § 153a StPO, bei der die Auflage erteilt wird, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, oder bei der Erklärung der Zustimmung dazu, beachtet der Staatsanwalt neben spezialpräventiven Erwägungen, dass bei der Auswahl des Zuwendungsempfängers insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.“
  4.
In Nr. 94 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 153c Abs. 2 StPO“ durch die Angabe „§ 153c Abs. 3 StPO“ ersetzt.
  5.
In der Überschrift zu Nr. 95 wird die Angabe „§ 153c Abs. 2 StPO“ durch die Angabe „§ 153c Abs. 3 StPO“ ersetzt.
  6.
In Nr. 95 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 153c Abs. 2 StPO“ durch die Angabe „§ 153c Abs. 3 StPO“ ersetzt.
  7.
In der Überschrift zu Nr. 96 wird die Angabe „§ 153c Abs. 3 StPO“ durch die Angabe „§ 153c Abs. 4 StPO“ ersetzt.
  8.
In Nr. 96 wird die Angabe „§ 153c Abs. 3 StPO“ durch die Angabe „§ 153c Abs. 4 StPO“ ersetzt.
  9.
In der Überschrift zu Nr. 97 wird die Angabe § 153c Abs. 4 StPO“ durch die Angabe „§ 153c Abs. 5 StPO“ ersetzt.
10.
Nummer 97 wird folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 153c Abs. 4 StPO“ durch die Angabe „§ 153c Abs. 5 StPO“ ersetzt.
 
b)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 153c Abs. 1 bis 3 StPO“ durch die Angabe „§ 153 c Abs. 1, 3 und 4 StPO“ ersetzt.
11.
Nummer 110 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und kündigt er die Beantragung der Festsetzung einer Geldbuße gegen diese an (Nr. 180a Abs. 2), führt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die begehrte Maßnahme an.“
12.
In Nr. 138 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 3“ ein Komma und die Angabe „4“ und vor der Angabe „93a“ die Angabe „Nr.“ eingefügt.
13.
Nummer 145 Abs. 2, 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist dem Vertreter der Staatskasse zuzustellen (§ 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Dieser prüft, ob gegen den Festsetzungsbeschluss innerhalb der gesetzlichen Frist namens der Staatskasse ein Rechtsbehelf (Erinnerung oder sofortige Beschwerde) einzulegen ist. Dabei kann er den Leiter der Strafverfolgungsbehörde beim Landgericht beteiligen. Wird von einem Rechtsbehelf abgesehen, so teilt der Vertreter der Staatskasse dies dem Rechtspfleger mit. Legt der Vertreter der Staatskasse einen Rechtsbehelf ein, so beantragt er gleichzeitig, die Vollziehung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen. Er teilt dem Rechtspfleger unverzüglich die Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag mit.
(3) Die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung wird dem Vertreter der Staatskasse zugestellt, wenn gegen sie die sofortige Beschwerde statthaft ist. Für die sofortige Beschwerde und für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.
(4) Soweit der Rechtspfleger bei der Festsetzung der Auslagen der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse entspricht, ordnet er gleichzeitig mit dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses die Auszahlung an. Die Auszahlung von Auslagen, deren Festsetzung der Vertreter der Staatskasse widersprochen hat, wird bereits vor der formellen Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses angeordnet, wenn
 
a)
die Frist zur Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs für den Vertreter der Staatskasse abgelaufen ist,
 
b)
der Vertreter der Staatskasse erklärt hat, dass ein Rechtsbehelf nicht eingelegt werde, oder
 
c)
der Vertreter der Staatskasse einen Rechtsbehelf eingelegt hat und
 
 
aa)
die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses oder
 
 
bb)
die Vollziehung der Entscheidung über die Erinnerung für den Fall, dass diese mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann,
 
 
nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des jeweiligen Rechtsbehelfs ausgesetzt wird.
 
Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss nur zum Teil angefochten, so ist der Teil der Auslagen, dessen Festsetzung nicht angefochten ist, sofort zu erstatten; auf dem Auszahlungsbeleg ist auf die Teilanfechtung hinzuweisen.“
14.
Nummer 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:„In den Fällen des § 444 StPO in Verbindung mit § 30 OWiG ist im Strafbefehlsentwurf die Anordnung der Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und die Festsetzung einer konkreten Geldbuße aufzunehmen.“
 
b)
Im bisherigen Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 93 Abs. 3“ ein Komma und die Angabe „4“ eingefügt.
15.
Nummer 180 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Der Staatsanwalt beantragt in der Anklageschrift oder im Strafbefehlsantrag die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung (§ 444 Abs. 1 StPO), insbesondere, wenn die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese die Möglichkeit eröffnet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung, auch im Hinblick auf den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil, angemessen zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG).“
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:„In der Anklageschrift kündigt er zudem die Beantragung der Festsetzung einer Geldbuße an und im Strafbefehlsantrag beantragt er diese.“
 
c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
16.
Nummer 192 b Abs. 6 wird gestrichen.
17.
Nummer 212 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Bei Straftaten betreffend die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Ausland außerhalb der Europäischen Union (§§ 129, 129a in Verbindung mit § 129b StGB) soll der Staatsanwalt beschleunigt die zur Beweissicherung notwendigen Ermittlungen durchführen sowie die Umstände aufklären, die für die Entschließung der Bundesregierung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen, von Bedeutung sein können. Von dem Ergebnis dieser Ermittlungen ist das Bundesministerium der Justiz auf dem Dienstweg zu unterrichten. In Eilfällen (zum Beispiel Haftsachen) kann die Unterrichtung unmittelbar unter gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an die vorgesetzte Behörde erfolgen. Der Bericht soll die Erkenntnisse zu der Vereinigung, die Gegenstand des Verfahrens ist, zusammenfassend darstellen. Das Bundesministerium der Justiz ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Verfahrensstand zu unterrichten.“
18.
In Nr. 216 Abs. 1 Buchst. c werden die Wörter „Bundesschuldenverwaltung, Bahnhofstr. 16, 61352 Bad Homburg v.d.H.“ durch die Wörter „Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH, Lurgiallee 5, 60295 Frankfurt/Main“ ersetzt.
19.
Nummer 236 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 1 werden nach der Angabe „v.d.H.“ das Komma und die Wörter „der zugleich eine Zweigstelle in 20095 Hamburg, Mönckebergstraße 8, unterhält“ gestrichen.
 
b)
In Abs. 2 werden die Wörter „Ring Deutscher Makler (RDM) für Immobilien, Hypotheken und Finanzierungen e.V., Biebergasse 2, 60313 Frankfurt am Main“ durch die Wörter „Immobilienverband Deutschland (IVD) Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V., Littenstraße 10, 10179 Berlin“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verstöße gegen vom Bundeskartellamt nach §§ 24 bis 27 GWB anerkannte Wettbewerbsregeln können nach den Vorschriften des UWG mit Strafe oder nach § 81 GWB als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht sein. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn in Ermittlungsverfahren gegen Makler ein Betrug nicht nachweisbar ist. Ferner ist die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung MaBV) 1 zu beachten.“
20.
In Nr. 238 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) in Berlin“ durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn)“ ersetzt.
21.
Nummer 247 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 3 werden das Wort „Seeunfalluntersuchungsgesetzes“ und die Angabe „(SeeUG)“durch das Wort „Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes“ und die Angabe „(SUG)“ ersetzt.
 
b)
In Abs. 4 werden
 
 
aa)
die Klammer nach der Angabe „BFU“ gestrichen und nach der Zahl „0531/35480“ eine Klammer eingefügt,
 
 
bb)
das Wort „Wohnungswesen“ durch das Wort „Stadtentwicklung“ ersetzt.
22.
In Nr. 248 Abs. 3 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „zurückzustellen“ und die Wörter „insbesondere die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG zu prüfen“ gestrichen.
23.
Nummer 254 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchst. a) werden die Wörter „Thomas-Mann-Str. 54“ durch die Wörter „Gerhard-von-Are-Straße 8“ ersetzt.
 
b)
In Buchst. b) werden die Wörter „Bennauerstraße 60, 53115 Bonn“ durch die Wörter „Pressehaus 2107, Schiffbauerdamm 40, 10117 Berlin“ ersetzt.
 
c)
In Buchst. c) werden die Wörter „Riemenschneiderstraße 10, 53175 Bonn“ durch die Wörter „Markgrafenstr. 15, 10969 Berlin“ ersetzt.
 
d)
In Buchst. d) werden die Wörter „Winterstraße 50, 53177 Bonn“ durch die Wörter „Markgrafenstr. 15, 10969 Berlin“ ersetzt.
24.
Nummer 258 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Vorschriften zum Schutze der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmer sind namentlich enthalten in
 
 
a)
dem Arbeitsschutzgesetz* und dem Arbeitszeitgesetz*,
 
 
b)
dem Atomgesetz*,
 
 
c)
dem Bundesberggesetz*,
 
 
d)
dem Chemikaliengesetz*,
 
 
e)
dem Gesetz über den Ladenschluss*,
 
 
f)
der Gewerbeordnung*,
 
 
g)
dem Heimarbeitsgesetz*,
 
 
h)
dem Jugendarbeitsschutzgesetz*,
 
 
i)
dem Mutterschutzgesetz*,
 
 
j)
dem Seemannsgesetz*,
 
 
k)
dem Sprengstoffgesetz*,
 
 
l)
dem Arbeitssicherheitsgesetz*,
 
 
m)
dem Bundesurlaubsgesetz*,
 
 
n)
Teil 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX.*“
 
b)
In Abs. 2 werden die Wörter „die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung*“ und das Komma gestrichen.
25.
In Nr. 259 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
26.
Nummer 260 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(§ 299 StGB, §§ 16 bis 19 UWG)“.
 
b)
In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 UWG“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 UWG“ ersetzt.
 
c)
In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 6c UWG“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 UWG“ ersetzt.
 
d)
In Satz 3 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 22 UWG“ gestrichen.
27.
In Nr. 260a Abs. 1 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2, §§ 17, 18, 20 UWG“ durch die Angabe „§§ 17 bis 19 UWG“ ersetzt.
28.
Nummer 261 wird wie folgt gefasst:
„Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (§ 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis 108 und § 108b des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photografie) wird in der Regel zu bejahen sein, wenn eine nicht nur geringfügige Schutzrechtsverletzung vorliegt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Ausmaß der Schutzrechtsverletzung, der eingetretene oder drohende wirtschaftliche Schaden und die vom Täter erstrebte Bereicherung.“
29.
In Nr. 261a wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 4, § 65 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.
30.
In Nr. 262 werden die Wörter „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz“ durch die Wörter „Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch“ ersetzt.
31.
In Nr. 263 Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.
32.
Nummer 264 wird wie folgt gefasst:
„In Verfahren wegen Straftaten nach §§ 58, 59 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches* kommen als Sachverständige vor allem die mit der Futtermitteluntersuchung betrauten wissenschaftlichen Beamten (Angestellten) der öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitute oder die vereidigten Handelschemiker, ferner sachkundige Leiter (Inhaber) von Herstellerbetrieben und anderen Handelsfirmen, leitende Angestellte landwirtschaftlicher Genossenschaften oder Landwirte in Betracht.“
33.
In Nr. 265 Abs. 1 Satz 2 wird in der Klammer die Angabe „§ 5 a Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter“ ersetzt.
34.
Nummer 268 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchst. e) werden die Wörter „dem DDT-Gesetz*,“ gestrichen.
 
b)
In Buchst. f) wird das Wort „Bundes-Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz“ ersetzt.
 
c)
In Buchst. h) wird das Wort „Tierkörperbeseitigungsgesetz“ durch die Wörter „Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

1
Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2007 Nr. 12, S. 378
    Fsn-Nr.: 34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 30. April 2015