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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kehr- und Überprüfungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 18. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 581)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen
(Sächsische Kehr- und Überprüfungsverordnung – SächsKÜVO)

Vom 18. Dezember 2007

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59) und
  2. § 24 Abs. 1 SchfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz sowie in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885):

§ 1
Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen

Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen und Einrichtungen, die der Verbrennung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe dienen oder damit in Verbindung stehen, sowie ähnliche Einrichtungen:

  1. Abgasanlagen,
  2. Heizgaswege der Feuerstätten,
  3. Räucheranlagen, ausgenommen Koch- und Garschränke,
  4. Verbrennungsluft- und Ablufteinrichtungen,
  5. Dunstabzugsanlagen, die nicht ausschließlich privat genutzt werden und
  6. gewerbliche und private Be- und Entlüftungsanlagen.

§ 2
Kehr- und Überprüfungspflicht

(1) Die Anlagen und Einrichtungen nach § 1 sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu den in der Anlage 1 genannten Zeitpunkten zu kehren oder zu überprüfen. Die Überprüfung der einwandfreien Gebrauchsfähigkeit schließt erforderlichenfalls eine Kehrung mit ein. Satz 2 gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten, Be- und Entlüftungsanlagen und für Dunstabzugsanlagen.

(2) Treffen bei Anlagen und Einrichtungen innerhalb Anlage 1 unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Mehrfachbelegung einer kehr- oder überprüfungspflichtigen Abgasanlage richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist.

(3) Die in Absatz 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen ist zu erhöhen, wenn es die Feuersicherheit erfordert. Zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen hat der Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume zu begründen. Auf Antrag des Eigentümers entscheidet die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksschornsteinfegermeisters.

(4) Im Einzelfall kann die untere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen, die Bestandteil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Feuersicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(5) Der Kohlenmonoxidanteil darf, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, bei Gasfeuerstätten nicht mehr als 1 000 ppm und bei Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren nicht mehr als 1 500 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu wiederholen.

§ 3
Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht

(1) Von der Kehr- oder Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

  1. dauernd unbenutzte Anlagen und Einrichtungen nach § 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben oder die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen mittels Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen dauerhaft unterbunden ist,
  2. freistehende Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 1 m² an der Sohle,
  3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende Ofenrohre, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
  4. Heizgaswege in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
  5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
  6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 kW.

(2) Wurden Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung länger als ein Jahr nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(3) Die Kohlenmonoxidmessung nach § 2 Abs. 5 entfällt bei

  1. gasbeheizten Wäschetrocknern, es sei denn, die Messung wird von baurechtlichen Vorschriften oder vom Hersteller gefordert, und
  2. Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 m über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 m hat.

§ 4
Besondere Kehrarbeiten

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Es darf nicht ausgebrannt werden, wenn der Zustand der Anlage oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von einem Schornsteinfegermeister durchgeführt werden. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern und der gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Rettungsdienstbereiche und gemeinsame Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes (Leitstellen-Verordnung – LeitStVO) vom 11. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1019), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Leitstelle der Feuerwehr vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Ablufteinrichtungen dürfen nur von sachkundigen Schornsteinfegern, entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS. 519 „Asbest-Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (GMBl. S. 122, 398), durchgeführt werden; die Reinigung ist nach dem vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – herausgegebenen Arbeitsblatt 702 „Schornsteinfegerarbeiten unter Beachtung der Anforderungen beim Umgang mit asbesthaltigen Produkten“, zu beziehen bei der Druck+Verlag Ernst Vögel GmbH in Stamsried, durchzuführen.

§ 5
Ankündigung und Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten

(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau ist spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Eigentümer von Grundstücken oder Räumen oder deren Beauftragte darauf verzichten.

(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.

(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen:

1.
bei Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15  1. BImSchV wiederkehrend gemessen werden:
 
a)
Emissionsmessungen nach § 15  1. BImSchV und
 
b)
Feuerstättenschauen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG;
2.
bei Feuerstätten zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15  1. BImSchV wiederkehrend gemessen werden:
 
a)
Emissionsmessungen nach § 15  1. BImSchV,
 
b)
Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchst. e bis i, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 oder 2 Buchst. a bis c auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können und
 
c)
Feuerstättenschauen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG;
3.
bei Feuerstätten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
 
a)
Emissionsmessungen nach § 15  1. BImSchV,
 
b)
Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können und
 
c)
Feuerstättenschauen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG.

(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau, der Abgaswegeüberprüfung, der Überprüfung von Lüftungsanlagen und der Dunstabzugsanlagenüberprüfung hat der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind vom Schornsteinfeger zu entfernen und in die vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behälter zu füllen.

§ 6
Begriffe

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in der Anlage 2 aufgeführten Definitionen zugrunde zu legen.

§ 7
Gebührenerhebung

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 SchfG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) und § 59 Abs. 1 SchfG in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchst. e des Einigungsvertrages vorgeschriebenen Arbeiten eine Gebühr. Diese bemisst sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten (AW). Neben den Gebühren kann die Erstattung von Auslagen nur entsprechend der Anlage 3 verlangt werden.

(2) Das Entgelt für einen Arbeitswert beträgt 0,86 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden nach Durchführung der jeweiligen Arbeiten zur Zahlung fällig. Der Bezirksschornsteinfegermeister kann mit Zustimmung des Gebührenschuldners eine Jahresrechnung stellen.

(4) Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechnung nicht bezahlt, kann für eine Mahnung ein Betrag nach Anlage 3 Nr. 6.6 berechnet werden.

(5) Für Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie sonstige Pflichtleistungen, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, kann eine Gebühr nach Anlage 3 Nr. 6.2 berechnet werden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1996 (SächsABl. S. 794), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 334);
  2. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung – KÜGVO) vom 17. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 334).

Dresden, den 18. Dezember 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 1
(zu § 2)

Anlage 2
(zu § 6)

Begriffsbestimmungen

  1.
Abgasanlagen:
 
bauliche Anlagen, wie Schornsteine, Verbindungsstücke, Abgasleitungen oder Luft-Abgas-Systeme, für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten; zu den Abgasanlagen zählen auch Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;
  2.
Abgasanlagen für Überdruck:
 
Abgasanlagen, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;
  3.
Abgasleitungen:
 
Abgasanlagen, die nicht rußbrandbeständig sein müssen;
  4.
Abgaskanäle:
 
Verbindungsstücke, die mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden sind;
  5.
Abgasrohre:
 
Frei in Räumen verlaufende Verbindungsstücke;
  6.
Abgaswege:
 
Heizgaswege und Strömungsstrecken der Abgase innerhalb der Verbindungsstücke;
  7.
Ablufteinrichtungen:
 
a)
Schächte und sonstige Anlagen und Einrichtungen, die zum Betrieb von Feuerstätten oder zur Lüftung von Räumen mit Feuerstätten erforderlich sind oder deren Betrieb beeinflussen können,
 
b)
Abluftschächte, die Räume entlüften und Abgase von Feuerstätten ins Freie leiten;
  8.
Be- und Entlüftungsanlagen:
 
gewerblich und privat genutzte Einrichtungen, die der Belüftung und der Entlüftung von Räumen dienen, einschließlich der Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch;
  9.
Bivalente Heizungen:
 
Heizungen, bei denen die Feuerstätten in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient;
10.
Brennwertfeuerstätten:
 
Feuerstätten, bei denen die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
11.
Dunstabzugsanlagen:
 
ortsfeste Einrichtungen zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Rohre, Kanäle oder Schächte ins Freie;
12.
Feuerstätten:
 
im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;
13.
Gebäude:
 
jedes selbständig nutzbares Bauwerk, einschließlich der unmittelbar angrenzenden unbewohnten Nebengebäude, wie zum Beispiel Waschküchen, Garagen, Futterküchen oder Stallungen.
14.
Heizgaswege:
 
Strömungsstrecken der Verbrennungsabgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätten;
15.
Heizgaszüge:
 
Strömungsstrecken der Verbrennungsabgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätten zwischen Feuerraum und Abgasstutzen;
16.
Küchenablufthauben:
 
Hauben über Herden in Küchen von Wohnungen in Wohnbauten deren Entlüftung über überprüfungspflichtige Lüftungsschächte nach § 1 Nr. 6 erfolgt;
17.
Luft-Abgas-Systeme:
 
Abgasanlagen mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten; Luft-Abgassysteme führen den Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zu und führen deren Abgase über den Abgasschacht ins Freie ab;
18.
Nennleistung:
 
a)
die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung,
 
b)
die in den Grenzen des Wärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste Leistung der Feuerstätte oder
 
c)
bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 Prozent ermittelte Leistung;
19.
Nutzungseinheiten:
 
Gebäude oder Teile von Gebäuden, die selbständig nutz bar sind und einen eigenen Zugang haben, wie zum Beispiel Wohnungen oder Ähnliches;
20.
Ofenrohre:
 
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufenden demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe;
21.
Räucheranlagen:
 
Anlagen zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, bestehend aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer sowie den dazugehörigen Verbindungsstücken;
22.
Raumluftunabhängige Feuerstätten:
 
Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird und bei denen bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;
23.
Schornsteine:
 
senkrechte Teile der Abgasanlagen, die rußbrandbeständig sind;
24.
Senkrechte Teile der Abgasanlagen:
 
vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führende Teile der Abgasanlagen;
25.
Verbindungsstücke:
 
bauliche Anlagen zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;
26.
Verbrennungslufteinrichtungen:
 
Einrichtungen und Öffnungen zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten, einschließlich Öffnungen zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 16, S. 581
    Fsn-Nr.: 28-9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2010