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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen

Vollzitat: Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen vom 22. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. S 90), die zuletzt durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2021 (SächsABl. S. 1087) geändert worden ist

Prüfungsordnung
der Landesdirektion Sachsen
für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen
(POutB)

Vom 22. Januar 2007

zuletzt geändert durch Ziffer 4 der VO vom 19. Juli 2021 (SächsABl. S. 1087)
mit Wirkung vom 1. August 2021

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. Dezember 2006 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 59 und 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen:

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang
der Prüfungsorgane

§ 1
Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der zuständigen Stelle.

(2) Die Prüfungsorgane sind

  1. die Prüfungsausschüsse,
  2. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses und
  3. die zuständige Stelle.

§ 2
Errichtung der Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle die erforderliche Anzahl von Prüfungsausschüssen, von denen ein Prüfungsausschuss die in dieser Prüfungsordnung genannten gemeinsamen Aufgaben wahrnimmt (Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben).

§ 3
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach § 40 BBiG.

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus jeweils drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben besteht aus sechs Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jedes Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn die bestellten Mitglieder verhindert sind. Dies gilt nicht für den Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 40 Absatz 6 BBiG).

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer.

(4) Ausgeschlossene und befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wurde, gelten entsprechend.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Ist ein schriftliches Verfahren nicht durchführbar, ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben befugt, an dessen Stelle unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 5
Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
  2. Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
  3. Erstellung von Prüfungsaufgaben und Entscheidung über deren Eignung für die schriftliche und praktische Prüfung,
  4. Bestimmung der Korrektoren für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
  5. Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 12 Abs. 1 Satz 2),
  6. Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 22), soweit nicht die Prüfungsausschüsse nach Absatz 2 Nr. 2 zuständig sind,
  7. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 23 Abs. 4 Satz 3),
  8. Beschluss über die Ergebnisse der Zwischenprüfung,
  9. Beschlüsse über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 26 Abs. 1 Satz 1).

(2) Die Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:

  1. Abnahme der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sowie Beschlüsse über die Ergebnisse dieser Prüfungen,
  2. Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen bei diesen Prüfungen.

(3) Die übrigen Aufgaben werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 7
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes führt die zuständige Stelle im zweiten Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung durch. Für alle vier Ausbildungsberufe kann eine gemeinsame Zwischenprüfung durchgeführt werden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt 1 der Anlagen 1 bis 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335), in der jeweils geltenden Fassung, für die ersten 15 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

  1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene,
  2. Anlagen- und Maschinentechnik,
  3. Mess- und Analysentechnik,
  4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe.

(4) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, durchführen. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er die Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren und Warten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben nehmen, Messen physikalischer Größen und Durchführen von Untersuchungen und Einsetzen technischer Kommunikationsmittel.

(5) Auf die Durchführung der Zwischenprüfung und die Beschlussfassung der Ergebnisse finden die Regelungen über

  1. die Prüfungstermine (§ 8),
  2. die Anmeldung (§ 11),
  3. die Prüfungsvergünstigungen (§ 18),
  4. die Ausweispflicht und Belehrung (§ 19),
  5. das Anonymitätsprinzip (§ 20),
  6. den Ablauf der Abschlussprüfung (§ 21),
  7. die Niederschrift (§ 24),
  8. die Bewertung der Prüfungsleistungen (§ 25 Absatz 2 bis 4) und
  9. den Beschluss des Gesamtergebnisses (§ 26)

entsprechende Anwendung. Die Regelungen über Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (§ 22) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prüfung als nicht vollständig abgelegt gilt; Absatz 6 gilt entsprechend.

(6) Wird die Zwischenprüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.

(7) Eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Zwischenprüfung wird von der zuständigen Stelle ausgefertigt und den Ausbildenden übersandt. Die Berufsschulen und die anderen beteiligten Bildungseinrichtungen erhalten eine anonymisierte Übersicht über die erzielten Ergebnisse.

Abschnitt 3
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 8
Prüfungstermine

Die zuständige Stelle bestimmt die Termine des Prüfungsverfahrens. Die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist sollen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat,
  3. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
  4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das bei der zuständigen Stelle geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Auszubildende die Zwischenprüfung aus einem wichtigen Grund nicht ablegen konnte und bis zum Beginn seiner Abschlussprüfung eine Zwischenprüfung nicht mehr stattfindet. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

(4) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis der Behinderung ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.

(5) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen entspricht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

(6) Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung zuzulassen,

  1. wer an einer geeigneten Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat und
  2. wessen Umschulungsvertrag in das Verzeichnis der zuständigen Stelle eingetragen ist.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
externer Teilnehmer

(1) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer

  1. seine Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat und
  2. zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung (Datum der ersten Prüfungsleistung) eine mindestens viereinhalbjährige berufspraktische Tätigkeit als Fachkraft des jeweiligen umwelttechnischen Berufes nachweisen kann. Als berufspraktische Tätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf.

(2) Abweichend von der Mindestzeit nach Absatz 1 Nr. 2 ist mit einer mindestens vierjährigen berufspraktischen Tätigkeit zuzulassen, wer an einem Vorbereitungslehrgang auf Grundlage eines von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise veröffentlichten Lehrplans teilgenommen hat.

(3) Vom Nachweis der Mindestzeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Prüfungsbewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(4) Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen. Der Tätigkeitsnachweis muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass tatsächlich die Tätigkeit einer Fachkraft des jeweiligen umwelttechnischen Berufes ausgeübt wurde. Die zuständige Stelle kann die Verwendung besonderer Formulare verlangen.

(5) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).

§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung

Der Auszubildende ist mit seiner Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare vom Ausbildenden zur Abschlussprüfung anzumelden. Besteht kein Berufsausbildungsverhältnis, kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung stellen. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und der Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt 4
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 13
Prüfungszweck

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die berufliche Handlungsfähigkeit als Fachkraft des jeweiligen umwelttechnischen Berufes erworben hat. In ihr soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

§ 14
Abschlussprüfung
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den drei Prüfungsbereichen Wasserversorgung, Elektrotechnische Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserversorgung sowie Elektrotechnische Arbeiten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten unter Beachtung des technischen Regelwerks und der Rechtsgrundlagen lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Wasserversorgung:
    a)
    Betreiben, Überwachen und Instandhalten von Anlagen,
    b)
    Steuern von Aufbereitungsprozessen,
    c)
    Probenahme; Messen, Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern,
    d)
    Rohrnetze und Rohrleitungen;
  2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:
    a)
    Grundlagen der Elektrotechnik,
    b)
    elektrische Anlagen und Teile,
    c)
    elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtungen;
  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

Höchstzeiten der schriftlichen Prüfungsanteile
lfd. Nr.  Prüfungsbereich Höchstzeit
1. im Prüfungsbereich Wasserversorgung 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten 60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben in einzelnen, nicht bestandenen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsreihenfolge wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Gewichtung der Prüfungsbereiche innerhalb des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung
lfd. Nr.  Prüfungsbereich Prozent
1. Prüfungsbereich Wasserversorgung 60 %,
2. Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten 20 %,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 %.

§ 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Betreiben, Überwachen und Instandhalten von Wasserversorgungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Überprüfung von Qualitätsparametern und Durchführen elektrotechnischer Arbeiten unter Einbeziehung der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. Bei der Durchführung der Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Der Prüfungsteilnehmer soll weiter zeigen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stroms erkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen kann.

(8) Termin und Ort der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfung von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(9) Die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens die Note „ausreichend” (50,00 Punkte) erreicht worden ist. Dabei müssen innerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Wasserversorgung ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen (50,00 Punkte) erbracht sein.

§ 15
Abschlussprüfung
Fachkraft für Abwassertechnik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den drei Prüfungsbereichen Abwassertechnik, Elektrotechnische Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abwassertechnik und Elektrotechnische Arbeiten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen unter Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Abwassertechnik:
    a)
    Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen,
    b)
    Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungsanlagen,
    c)
    Probenahmeverfahren, Analyseverfahren und Analysegeräte;
  2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:
    a)
    Grundlagen der Elektrotechnik,
    b)
    elektrische Anlagen und Teile,
    c)
    elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtungen;
  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

Höchstzeiten der schriftlichen Prüfungsanteile
lfd. Nr.  Prüfungsbereich Höchstzeit
1. im Prüfungsbereich Abwassertechnik 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten 60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben in einzelnen, nicht bestandenen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsreihenfolge wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Gewichtung der Prüfungsbereiche innerhalb des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung
lfd. Nr.  Prüfungsbereich Prozent
1. Prüfungsbereich Abwassertechnik 60 %,
2. Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten 20 %,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 %.

§ 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen und Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich dem Durchführen analytischer und elektrotechnischer Arbeiten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Der Prüfungsteilnehmer soll weiter zeigen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stroms erkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen kann.

(8) Termin und Ort der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfung von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(9) Die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens die Note „ausreichend” (50,00 Punkte) erreicht worden ist. Dabei müssen innerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Abwassertechnik ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen (50,00 Punkte) erbracht sein.

§ 16
Abschlussprüfung
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 zu § 17 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den drei Prüfungsbereichen Abfallwirtschaftliche Prozesse, Kaufmännisches Handeln und Recht sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abfallwirtschaftliche Prozesse sowie Kaufmännisches Handeln und Recht soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse:
    a)
    Hygiene,
    b)
    Abfallzusammensetzung,
    c)
    Abfallsammlung und Transport,
    d)
    Verwertung, Beseitigung,
    e)
    naturwissenschaftliche Prozesse,
    f)
    Betrieb und Instandhaltung;
  2. im Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln und Recht:
    a)
    Informationstechnik,
    b)
    kundenorientiertes Handeln,
    c)
    Rechtsvorschriften und Regelwerke,
    d)
    Abfalldisposition;
  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

Höchstzeiten der schriftlichen Prüfungsanteile
lfd. Nr.  Prüfungsbereich Höchstzeit
1. im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln und Recht 60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben in einzelnen, nicht bestandenen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsreihenfolge wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Gewichtung der Prüfungsbereiche innerhalb des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung
lfd. Nr.  Prüfungsbereich Prozent
1. Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse 60 %,
2. Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln und Recht 20 %,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 %.

§ 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zehn Stunden drei praktische Aufgaben, darunter zwei gemeinsame und eine schwerpunktbezogene Aufgabe, durchführen. Für die gemeinsamen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

Identifizieren, Deklarieren und Untersuchen von Abfällen sowie deren Zuordnung zu den entsprechenden Entsorgungswegen und Bedienen und Warten von Einrichtungen der Abfallbehandlung. Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
  1. im Schwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb:
    Durchführen einer logistischen Aufgabe;
  2. im Schwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung:
    Durchführen einer Aufgabe der Abfallverwertung und -behandlung;
  3. im Schwerpunkte Abfallbeseitigung und -behandlung:
    Durchführen einer Aufgabe der Abfallbeseitigung und -behandlung.

Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Die beiden gemeinsamen praktischen Aufgaben werden mit insgesamt 70 Prozent, die schwerpunktbezogene Aufgabe wird mit 30 Prozent gewichtet.

(8) Termin und Ort der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfung von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(9) Die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse mindestens die Note „ausreichend” (50,00 Punkte) erreicht worden ist.

§ 17
Abschlussprüfung
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 zu § 23 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den drei Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht, Verfahrenstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht sowie Verfahrenstechnik soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht:
    a)
    Umgang mit Gefahrstoffen; Hygiene,
    b)
    technische und persönliche Arbeitsschutzausrüstung,
    c)
    Rechtsvorschriften und fachbezogene technische Regelwerke;
  2. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:
    a)
    Verfahren zur Reinigung,
    b)
    Verfahren der Wartung und des Unterhalts,
    c)
    Maschinen- und Gerätetechnik;
  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

Höchstzeiten der schriftlichen Prüfungsanteile
lfd. Nr.  Prüfungsbereich Höchstzeit
1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben in einzelnen, nicht bestandenen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsreihenfolge wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Gewichtung der Prüfungsbereiche innerhalb des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung
lfd. Nr.  Prüfungsbereich Prozent
1. Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Recht 40 %,
2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 40 %,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 %.

§ 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zehn Stunden zwei praktische Aufgaben, darunter eine gemeinsame Aufgabe und eine Aufgabe im jeweiligen Schwerpunkt, durchführen. Für die gemeinsame Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Durchführen einer Reinigung einer abwassertechnischen Anlage unter Berücksichtigung arbeitsvorbereitender Maßnahmen und der Arbeitssicherheit. Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
  1. im Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice:
    Durchführen einer Wartungs- und Unterhaltungsmaßnahme;
  2. im Schwerpunkt Industrieservice:
    Auswählen und Überprüfen von Arbeitsgeräten sowie Durchführen einer Industrieserviceaufgabe.

Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Die beiden praktischen Aufgaben werden mit jeweils 50 Prozent gewichtet.

(8) Termin und Ort der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor Beginn der jeweiligen Prüfung von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(9) Die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens die Note „ausreichend” (50,00 Punkte) erreicht worden ist. Werden die Prüfungsleistungen in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mit der Note „ungenügend” (0 bis 29,99 Punkte) bewertet, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 18
Prüfungsvergünstigungen

(1) Die zuständige Stelle soll behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches [SGB] Neuntes Buch [IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047] vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2742] geändert wurde) auf schriftlichen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 20
Anonymitätsprinzip

(1) Die Prüfungsteilnehmer erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die angefertigten Prüfungsarbeiten dürfen mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität des Prüfungsteilnehmers enthalten.

(3) Die Anonymität der Prüfungsteilnehmer ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher schriftlicher Prüfungsarbeiten aufzuheben.

§ 21
Ablauf der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtführung. Die Aufsichtführung ist gegenüber den Prüfungsteilnehmern weisungsbefugt.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden. Der Prüfungsteilnehmer hat auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben.

(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsaufgaben und -arbeiten dem Prüfungsteilnehmer abzufordern.

(5) Die Aufsichtführung fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 24. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.

(6) Die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten nicht für Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung.

§ 22
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Abschlussprüfung mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtführung steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Abschlussprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. Die vom Ausschluss betroffene Prüfungsleistung ist mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) zu bewerten.

(3) Wird eine Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) zu bewerten.

(4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip (§ 20) kann die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) bewertet werden.

(5) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 bis 4 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die betroffene Prüfungsleistung innerhalb von fünf Jahren nachträglich mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) bewertet und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung entsprechend berichtigt werden. In schweren Fällen ist die Abschlussprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.

§ 23
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

(2) Kommt ein zugelassener Prüfungsbewerber, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend” (0 Punkte) bewertet.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die in einem Prüfungsteil bereits erbrachten Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn dieser Prüfungsteil vollständig abgeschlossen ist. Das Prüfungsverfahren wird zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.

(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle; hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

§ 24
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeiten abgegeben worden sind. Zudem sind die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.

(3) In den Niederschriften über die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind mindestens zu dokumentieren:

  1. die Formalien (Name des Prüfungsteilnehmers und der Prüfer, Prüfungsfach, Prüfungstag),
  2. der Prüfungsgegenstand,
  3. das Prüfungsergebnis und
  4. besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der Aufsichtführung, die Niederschriften über die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind vom jeweiligen Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss
und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung wird jede Prüfungsarbeit von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben (Erst- und Zweitkorrektor) selbstständig mit einer vollen Punktzahl bewertet. Das Ergebnis ist die Durchschnittspunktzahl dieser Einzelbewertungen; § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als zehn Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis im Rahmen der Bewertung der beiden Korrektoren fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu einen Drittkorrektor mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.

(2) Im praktischen Teil der Abschlussprüfung sowie in der Ergänzungsprüfung einigen sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf eine Bewertung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Ergebnis die Durchschnittspunktzahl der Einzelbewertungen; § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend statt.

(3) Der jeweilige Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 2 und 3 BBiG).

(4) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Benotung der Prüfungsleistungen
Punkte = Leistung
100 bis 92,00 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (Note: sehr gut),
91,99 bis 81,00 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (Note: gut),
80,99 bis 67,00 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (Note: befriedigend),
66,99 bis 50,00 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (Note: ausreichend),
49,99 bis 30,00 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (Note: mangelhaft),
29,99 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (Note: ungenügend).

§ 26
Beschluss des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Die Beschlüsse über die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben gefasst. Die Beschlüsse über die Ergebnisse des praktischen Teils der Abschlussprüfung und der Ergänzungsprüfung werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss gefasst.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung haben der schriftliche und der praktische Teil das gleiche Gewicht. Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

§ 27
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach dem Beschluss des Gesamtergebnisses ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens

  1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes”,
  2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
  4. das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nach Note und Punktzahl,
  5. das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
  6. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben und des Beauftragten der zuständigen Stelle,
  7. das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 28
Nicht bestandene Abschlussprüfung

Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung sowie das Gesamtergebnis sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen.

Abschnitt 6
Wiederholungsprüfung

§ 29
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG), frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag vorbehaltlich der Bestehensregelungen vom schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil zu befreien, wenn seine Leistungen in diesem Prüfungsteil im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend” (50,00 Punkte) bewertet worden sind und die Wiederholungsprüfung spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.

Abschnitt 7
Umschulung

§ 30
Umschulung

Diese Prüfungsordnung ist mit Ausnahme der §§ 7, 9 Abs. 1 bis 5 und § 10 auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 60 BBiG entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die zuständige Stelle kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle fünf Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 32
Übergangsregelungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung wird der bisherige verwaltende Prüfungsausschuss zum Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben (§ 5 Abs. 1), die bisherigen durchführenden Prüfungsausschüsse werden zu Prüfungsausschüssen (§ 5 Abs. 2). Die Berufung der jeweiligen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleibt unberührt.

(2) Für die Bewertung von nachzuholenden Prüfungsleistungen (§ 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3) gilt § 25 in der für die bereits erbrachten Prüfungsleistungen maßgeblichen Fassung. Das Gleiche gilt für die Bewertung von nicht vollständig zu wiederholenden Abschlussprüfungen (§ 29 Abs. 2), letztmalig jedoch für den Prüfungstermin 2008.

§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen (POutB) vom 7. Mai 2004 (SächsABl. S. 528) außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 16. Januar 2007 – Az.: 13-6041.90/11 – genehmigt.

Leipzig, den 22. Januar 2007

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2007 Nr. 2, S. 90
    Fsn-Nr.: 245-V07.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2021